§ 33 AVO - Sek I - Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
1Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Noten fest, die der Prüfling in der Abschlussprüfung erworben hat. 2Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Prüfling bekannt zu geben.