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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 33 AVO - Sek I - Feststellung der Ergebnisse der Abschlussprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

1Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Noten fest, die der Prüfling in der Abschlussprüfung erworben hat. 2Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Prüfling bekannt zu geben.