§ 26 AVO - Sek I - Wiederholung von Schuljahrgängen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Wer nach dem Besuch des 9. oder 10. Schuljahrgangs keinen Abschluß erhält oder einen Abschluß mit weitergehenden Berechtigungen erwerben will, kann den jeweiligen Schuljahrgang einmal wiederholen.
(2) 1Eine Wiederholung des 10. Schuljahrgangs an der Hauptschule und im Hauptschulzweig der Oberschule und der Kooperativen Gesamtschule ist nicht zulässig, wenn der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben worden ist. 2In besonderen Fällen kann die Schule eine Ausnahme zulassen.
(3) Wer bereits den vorhergehenden Schuljahrgang wiederholt hat, darf den 9. oder 10. Schuljahrgang nur dann wiederholen, wenn die Klassenkonferenz dies mit Zweidrittelmehrheit zuläßt.