§ 2 AVO-WaNi - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in den beiden Schulhalbjahren des 13. Schuljahrgangs erfüllen können. Der Unterricht wird in Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächern erteilt, deren Einstufung, Zuordnung und Wochenstundenzahl sich aus der Anlage 1 ergeben. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern besteht nicht. Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. In den Schulhalbjahren müssen die Schülerinnen und Schüler durchschnittlich mindestens 28 Wochenstunden Pflichtunterricht belegen können.