Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 02.12.2003, Az.: 1 A 962/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 02.12.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 962/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:1202.1A962.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 29.06.2006 - AZ: 13 LC 22/04
- BVerwG - 06.12.2006 - AZ: BVerwG 10 B 62.06
Amtlicher Leitsatz
Zur Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern bei Umstrukturierung eines Deichverbandes und einer Ausschusswahl.
Die Einführung des Einheitswertes als Beitragsmaßstab einschließlich eines Korrekturfaktors für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Zur Charakterisierung von hinter Sperrwerken gelegenen Deichen.
Tenor:
...
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Deichbeitrag.
Er ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung in der -Straße in B.. Mit Bescheid vom 11. November 2002 zog der Beklagte den Kläger auf der Grundlage eines Einheitswertes der Wohnung in Höhe von 16.923,00 Euro und eines durch den Haushaltsplan für das Jahr 2002 festgesetzten Hebesatzes von 0,14 % sowie eines Grundbeitrages in Höhe von 3,-- Euro zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 26,69 Euro heran.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im wesentlichen ausführte, der Bescheid sei sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht rechtswidrig. Der Beklagte werde nicht durch ein rechtmäßig gewähltes Organ vertreten. Sein Ausschuss sei nicht ordnungsgemäß gewählt worden. Bis zum Jahre 2001 hätten die Verbandsmitglieder ihre Beiträge an die jeweiligen Wasserachten entrichtet, ohne überhaupt zu wissen, dass sie Mitglieder des Beklagten seien. Hierüber und über die Durchführung der Wahl des neuen Ausschusses hinsichtlich dessen ihnen ein aktives und passives Wahlrecht zustehe, hätten sie ausreichend informiert werden müssen. Eine Information sei jedoch nur über die hiesigen Tageszeitungen erfolgt. Dies könne jedoch in dem Fall nicht ausreichen, dass die Mitglieder nichts von ihrer Mitgliedschaft wüssten. Eine ausreichende Information sei erst mit Bescheidversendung erfolgt. Die Ausschusswahl sei daher nichtig, der Vorstand nicht ordnungsgemäß eingesetzt, mit der Folge, dass die Bescheide nicht rechtmäßig seien. Sie beruhten auch nicht auf einer rechtmäßigen Satzung. Der in § 30 Abs. 2 der Satzung für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke festgelegte Korrekturfaktor in Höhe von 1,5 sei nicht nachvollziehbar, sondern willkürlich und nicht sachgerecht. Schließlich müsse davon ausgegangen werden, dass der Verband durch die Erhöhung der Beiträge ein erhebliches Mehraufkommen an Beiträgen zu verzeichnen habe. Es stelle sich die Frage, ob er dadurch einen Gewinn erwirtschafte bzw. wofür die Beiträge verwandt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2003 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, mit seinem Beitragsbescheid vom 11. November 2002 habe er den geforderten Beitrag zu Recht verlangt. Der Kläger sei (Teil-) Eigentümer des bezeichneten Grundstückes, welches sich im durch die Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. August 2001 als deichgeschütztes Gebiet ausgewiesenen Verbandsgebietes des Beklagten befinde. Er sei daher gemäß § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Deichgesetzes i.V.m. § 3 der Verbandssatzung Mitglied beim Beklagten. Der in der Satzung gewählte Beitragsmaßstab berücksichtige die Vorteilslage der Verbandsmitglieder in möglichst gerechter und gleicher Weise, da er an den Wert der geschützten Grundstücke anknüpfe, die durch eine Überschwemmung in Mitleidenschaft gezogen würden. Der Einheitswert vermittele in der Regel ein im Vergleich der Grundstücke untereinander zutreffendes Bild vom Verhältnis ihrer Werte. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Einheitswert generell erheblich unter dem Verkehrswert liege, da sich dies für alle Grundstücks gleich auswirke. Sofern hier Abweichungen vorhanden seien, z.B. bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, habe der Beklagte einen Korrekturfaktor eingeführt. Der Einheitswert habe zudem den Vorteil, dass er ohne eigene aufwendige Erhebungen über die Grundstückswerte in zuverlässiger und insbesondere kostengünstiger Weise von der Finanzverwaltung erlangt werden könne. Der Einheitswertmaßstab als vom Verband gewählter Beitragsmaßstab sei daher auch von der Rechtsprechung als ein tauglicher Maßstab für einen Deichverband anerkannt. Dieser Maßstab führe nicht zu einer Erhöhung der Einnahmen des Verbandes, da diese durch die vom Maßstab unabhängigen Kosten der Deicherhaltung vorgegeben seien. Der neue Maßstab führe allerdings bei einigen Mitgliedern zu Verschiebungen bei der Beitragsbelastung. Der Ausschuss und der Vorstand des Verbandes seien ordnungsgemäß gewählt worden. Die Wahl der Ausschussmitglieder finde nach § 49 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände in einer Mitgliederversammlung statt. Nähere Vorgaben zur Einberufung der Mitgliederversammlung sehe das WVG nicht vor. Die Mitteilung der Veranstaltung der Mitgliederversammlung sei daher keine öffentliche Bekanntmachung nach dem WVG, sondern eine Bekanntmachung des Beklagten selbst. Sie falle damit unter § 35 Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung als übrige Bekanntmachung des Verbandes, die durch Abdruck in den dort genannten Zeitungen erfolge. Den Anforderungen an die Bekanntmachung in seiner Satzung habe der Beklagte genügt. Die Durchführung der Wahl in der Mitgliederversammlung sei den Mitgliedern damit in genügender Weise bekannt gemacht worden. Der Ausschuss sei somit korrekt zusammengesetzt und könne wirksam Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen. Durch die Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 2 der Verbandssatzung (Multiplikationsfaktor 1,5 für Grundstücke der land- forstwirtschaftlichen Betriebe) werde der Tatsache Rechnung getragen, dass der Einheitswert von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in der Regel niedriger angesetzt sei, als bei sonstigen Grundstücken. Insofern müsse zur Erreichung einer vergleichbaren Vorteilslage ein Korrekturfaktor eingeführt werden. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG reiche für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine annähernde Ermittlung der Vorteile aus. Auch der Korrekturfaktor von 1,5 müsse daher nicht in jedem Fall alle Unterschiede zwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und anderen Flächen ausgleichen. Bei dem genannten Faktor sei einerseits berücksichtigt worden, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen häufig bis zum zwei- bis dreifachen im Einheitswert unter den anderen Flächen liegen würden. Zum anderen sei berücksichtigt worden, dass eine Überschwemmung auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den weitaus überwiegenden Fällen nicht zu einem so dauerhaften Schaden führe, wie bei der Überschwemmung z.B. von mit Wohn- oder Industriegebäuden versehenen Flächen. Zwar könne bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu gewissen Zeiten des Jahres ebenfalls ein erheblicher Nutzungsausfall bei einer Überschwemmung zu befürchten sein. Häufig werde es der land- und forstwirtschaftlichen Fläche jedoch nicht schaden, wenn sie mehrere Tage oder auch für längere Zeit von Wasser bedeckt sei. Dies sei bei einer Wohnbebauung oder Industriebetrieben nicht der Fall. In Abwägung dieser Tatsachen sei der Faktor schließlich auf den Wert 1,5 festgesetzt worden, der den verschiedenen Einflüssen auf das Vorteilsverhältnis am besten gerecht werde. Die Steigerung von Beiträgen bei etlichen Mitgliedern habe nicht die Erwirtschaftung von Gewinnen zur Folge. Die Steigerung sei bedingt durch die Verkleinerung des Verbandsgebietes. Es habe nicht mehr auf die 5 m Höhenlinie, sondern auf die 3 m Höhenlinie abgestellt werden müssen. Am 17. März 2003 hat der Kläger Klage erhoben.
Er führt aus, dass er sich gegen die Zugrundelegung des Erhöhungsfaktors von lediglich 1,5 für land- und forstwirtschaftliche Flächen richte. Bereits das VG Osnabrück habe sich in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 17. Dezember 1996 (1 A 14/96) mit der Frage auseinandersetzen müssen, mit welchem Faktor die grundsätzliche Ungleichbehandlung zu korrigieren sei. Das VG habe einen Faktor von 2,5 "grade noch" gebilligt. Dabei habe der beklagte Deichverband im Gegensatz zu dem Beklagten in diesem Verfahren konkrete Ermittlungen zur Feststellung des Erhöhungsfaktors für die Einheitswerte der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe für sein Beitragsgebiet eingestellt. Das Beitragsgebiet grenze unmittelbar an das Beitragsgebiet des Beklagten in diesem Verfahren. In beiden Beitragsgebieten liege bewertungsmäßig die gleiche Struktur vor. Somit seien für die wirtschaftlichen Einheiten der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Verbandsgebiet des Beklagten in diesem Verfahren ebenfalls die zweifachen Einheitswerte für die Beitragserhebung anzusetzen. In seinem Widerspruchsbescheid räume der Beklagte selbst ein, dass land- und forstwirtschaftliche Flächen häufig bis zum zwei- bis dreifachen im Einheitswert unter dem anderer Flächen liegen würden. Die Festsetzung des Faktors 1,5 begründe der Beklagte dann jedoch damit, dass eine Überschwemmung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den weitaus überwiegenden Fällen nicht zu einem so dauerhaften Schaden führe, wie bei der Überschwemmung z.B. von mit Wohn- und Industriegebäuden versehenen Flächen. Diese Einschätzung gehe an der Realität völlig vorbei. Sie übersehe, dass auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw. Flächen oft mit wertvollen Stallgebäuden, in denen wertvolle Gerätschaften stünden, bestückt seien. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einer Überschwemmung Vieh und Ernten vernichtet würden und oftmals das Wohnhaus des Betriebsinhabers auf der landwirtschaftlichen Fläche stehe. Insofern könne ein Unterschied zu anderen Flächen nicht ausgemacht werden. Eine Besserstellung der Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen aber sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger sei daher der Auffassung, dass allein der Faktor 2,5 einen angemessenen Ausgleich gewährleiste.
Weiterhin sei die Bezugnahme auf den Einheitswert als Beitragsmaßstab unzulässig. Der Gesetzgeber selbst habe im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass die Einheitswerte keine Anwendung mehr finden würden. Insoweit werde auf § 138 Bewertungsgesetz verwiesen. Hintergrund sei gewesen, dass der Gesetzgeber erkannt habe, dass die Einheitswerte eine sachlich gerechtfertigte Bemessung nicht gewährleisten könnten, da sie schlichtweg zu ungenau seien. Ursache hierfür sei insbesondere, dass die Einheitswerte für neue Objekte auf der Grundlage der Festlegung von 1964 bestimmt worden seien. Regelmäßig würden diese Werte nicht korrigiert. Der Einheitswert sei zur Ermittlung der tatsächlich zu schützenden Werte nicht geeignet. Dadurch komme es zu einer Besserstellung der Landwirte, was mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. So werde bei der Bestimmung des Einheitswertes für landwirtschaftliche Betriebe lediglich das Wohngebäude des Betreibers und darüber hinaus die landwirtschaftlichen Flächen bewertet, wobei die Bewertung der landwirtschaftlichen Flächen mit einem äußerst geringen Betrag erfolge. Dabei werde - und hierauf komme es entscheidend an - nicht differenziert, ob es sich um eine Weide-/Ackerfläche handele oder um eine landwirtschaftliche Fläche, auf der beispielsweise ein Stallgebäude errichtet worden sei, welches im Wert oft über dem Wert eines Einfamilienhauses liege. Der festgesetzte Erhöhungsfaktor von 1,5 gleiche diese Besonderheiten nicht genügend aus, zumal sie auf der falschen Begründung beruhten, dass Überschwemmungen in den weitaus überwiegenden Fällen auf landwirtschaftlichen Flächen geringere Schäden verursachen würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Der Kläger sei aufgrund seines Grundeigentums im deichgeschützten Gebiet Zwangsmitglied bei dem Beklagten. Das Verbandsgebiet sei durch die Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. August 2001 neu unter Zugrundelegung einer 3 m Höhenlinie festgelegt worden. Nach dem Bau des Leda-Sperrwerkes seien die in Rede stehenden Deiche nicht mehr unmittelbar Sturmfluten ausgesetzt, sie seien daher nach der maßgeblichen Rechtslage als Hochwasserdeiche zu qualifizieren, so dass für die Begrenzung des deichgeschützten Gebietes auf den höchsten bekannten Hochwasserstand abzustellen gewesen sei. Bei der Umstrukturierung des Verbandes habe auch ein neuer Beitragsmaßstab gewählt werden müssen. Der Beklagte habe sich für die Anknüpfung an den Einheitswert entschieden. Dem liege die Überzeugung zugrunde, dass durch die Deiche vor allem die Grundstücke im geschützten Gebiet vor dem Wasserangriff bewahrt werden würden. Der Einheitswert stelle eine amtlich festgelegte, relativ leicht zu ermittelnde, und zu kontrollierende Größe dar, in der der Wert der Grundstücke wiedergespiegelt werde. Sofern der Einheitswert Eigenheiten ausweise, die dem Vorteilsprinzip des Deichbeitragsrechtes nicht entsprechen würden, habe der Beklagte dies durch entsprechende Satzungsvorgaben berücksichtigt. So habe er insbesondere für landwirtschaftliche Flächen das 1,5 des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage festgelegt. Damit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass der Einheitswert von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in der Regel niedriger angesetzt sei, als bei sonstigen Grundstücken. Soweit der Kläger sich in der Klagebegründung mit der Ermittlung und Einzelheiten des Einheitswertes ausführlich auseinandersetze, könne dies nicht zum Erfolg seiner Klage führen, denn hierauf komme es vorliegend nicht an. Nach § 30 Abs. 1 S. 2 WVG reiche für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Geringe Unterschiede bzw. Ungenauigkeiten oder Unstimmigkeiten bei der Ermittlung und Festlegung des Einheitswertes seien im Rahmen der Verwendung als Beitragsmaßstab für einen Wasser-und Bodenverband oder Deichverband unerheblich. Da die Einheitswerte für landwirtschaftliche Grundstücke teilweise bis zum zweifachen unter denen entsprechend bebauter Grundstücke liegen würden, habe der Beklagte einen Korrekturfaktor festgesetzt. Man habe sich gegen einen Faktor von 2 entschieden, da davon auszugehen sei, dass eine Überschwemmung aus land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den weitaus überwiegenden Fällen nicht zu einem so dauerhaften Schaden führe, wie bei der Überschwemmung von z.B. mit Wohn- oder Industriegebäuden versehenen Flächen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass teilweise auch auf landwirtschaftlichen Flächen Bebauung vorhanden sei. Der Anteil der bebauten Fläche auf landwirtschaftlichen Grundstücken sei von seiner Menge und Substanz her so gering einzuschätzen, dass eine Einstellung dieser Flächen in den Korrekturfaktor wegen der Größe der restlichen landwirtschaftlichen Flächen zu einer erheblichen und nicht gerechtfertigten Mehrbelastung der Landwirte geführt hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen; sie ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angegriffene Beitragsbescheid des Beklagten vom 11. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 VwGO).
Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid vom 11. November 2002 sind die §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 3 der Satzung des Beklagten vom 24. Oktober 2001 (Amtsblatt der Bezirksregierung Weser-Ems 2001, Seite 973).
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen zunächst nicht bezüglich der Festlegung der rechnerischen Grundlagen der Beitragserhebung durch das hierfür zuständige Organ des Antragsgegners.
Gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung verteilt sich die Beitragslast auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Einheitswerte bzw. Ersatzwerte der zum Verband gehörenden beitragspflichtigen Grundstücke multipliziert mit einem Hebesatz. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung ist jedes Mitglied zusätzlich verpflichtet, einen Grundbetrag zu leisten. Die Höhe des Grundbetrages und des Hebesatzes werden gem. § 30 Abs. 4 der Satzung durch den Haushaltsplan festgelegt. Zwar wurde der Haushaltsplan für das Jahr 2002 am 18. Dezember 2001 von der nach der alten, bereits am 3. November 2001 außer Kraft getretenen Satzung dafür zuständigen Verbandsversammlung festgesetzt und somit von einem rechtlich nicht mehr existenten bzw. legitimierten Organ. Dieser Verfahrensfehler erfuhr jedoch seine rechtlich zulässige Heilung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 1995 - 3 L 1459/91 -) durch den Beschluss des auf der Grundlage der neuen Satzung vom 24. Oktober 2001 neu gewählten Ausschusses vom 6. Oktober 2003, der darin den Haushaltsplan für das Jahr 2002 nachträglich festsetzte bzw. genehmigte. Gegen die ordnungsgemäße Wahl des Ausschusses bestehen keine rechtlichen Bedenken. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird der Ausschuss von den Verbandsmitgliedern in fünf Wahlbezirken gewählt. Gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 iVm mit § 35 Abs. 1 Satz 2 der Satzung lädt der Vorstandsvorsteher zu dieser Wahl mit zweiwöchiger Frist durch Bekanntmachung in der Ostfriesischen Zeitung Leer, dem Generalanzeiger Rhauderfehn, der NWZ, Bezirksausgabe Ammerland und Oldenburg, sowie der Münsterländer Tageszeitung ein.
Entsprechende Veröffentlichungen und eine solche in der NWZ, Bezirksausgabe Oldenburger Münsterland, die (zusätzlich) für den Raum Barßel, Barßeler Moor maßgeblich ist, hat der Antragsgegner mit Aufträgen vom 22. August 2002 veranlasst. Damit ist weder ein Verstoß gegen die insoweit bestehenden rechtlichen Vorgaben noch gegen das Demokratieprinzip gegeben. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass die Beiträge an den Leda-Jümme-Verband vor 2002 mit Bescheiden der Wasserverbände Sielacht Stickhausen, Ammerländer und Friesoyther Wasseracht gleichzeitig mit den an diese abzuführenden Beiträge festgesetzt wurden. Der Tatsache, dass auf Grund dieses Verfahrens einige Mitglieder des Beklagten lediglich ihre Mitgliedschaft in den genannten Wasserverbänden, nicht jedoch im Leda-Jümme-Verband bekannt gewesen ist, etwa, weil aus den Bescheiden die Erhebung zweier Beiträge bzw. die Abführung eines Teiles der festgesetzten Summe an den Beklagten nicht ausdrücklich erwähnt war, korrespondiert keine Rechtspflicht des Beklagten zu einer gesonderten Aufklärung vor der Einladung zur Ausschusswahl. Denn der Umstand, dass ein (Deich-)Verband von seinen Mitgliedern nicht erkennbar Beiträge erhebt, setzt nicht positiv den Vertrauenstatbestand bzw. Irrtum bezüglich einer Nichtmitgliedschaft oder einer nicht bestehenden Beitragspflicht, aus dem eine solche Informationspflicht möglicherweise hergeleitet werden könnte, denn eine solche Aussage enthielten die Bescheide nicht. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür, dass das Nicht-in-Erscheinung-Treten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu einer vermehrten Informationspflicht ihrerseits führt, ist nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich auch nicht aus § 51 Wasserverbandsgesetz oder aus § 16 Abs. 3 der Satzung des Beklagten. Diese Vorschriften verpflichten schon ihrem Wortlaut nach nicht zur allgemeinen Aufklärung über den Grundtatbestand der Mitgliedschaft und Beitragspflicht. Es ist einem Grundeigentümer (oder Erbbauberechtigten) vielmehr zuzumuten, sich beim Erwerb von Grund und Boden umfassend darüber zu informieren, welche Pflichten und Rechte hiermit verbunden sind, unabhängig davon, ob diese regelmäßig eingefordert oder ausgeübt werden können. Vor diesem Hintergrund ist die den rechtlichen Vorgaben entsprechende Einladung zur Ausschusswahl durch Veröffentlichungen in den o.g. Tageszeitungen unter Hinweis darauf, dass die Wahl durch die Verbandsmitglieder erfolge und Mitglieder des Verbandes die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im näher bezeichneten Verbandsgebiet liegenden Grundstücke und Anlagen seien, sowie die Wahl selbst nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Beiträge erfolgte auch zu Recht gegenüber den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der Beitragspflichtigen, d.h. der zum Beitragsgebiet gehörenden Grundstücke und d.h. gegenüber den Mitgliedern des nach wie vor bestehenden Beklagten.
Die Mitgliedschaft auch des Klägers hat ihre gesetzlichen Grundlagen in §§ 9 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Niedersächsisches Deichgesetz iVm der Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. August 2001, in der diese das deichgeschützte Gebiet des Antragsgegners (neu) festgelegt hat. Sie bestand und besteht unabhängig von der Umstrukturierung des Beklagten, die in seiner neuen Satzung vom 24. Oktober 2001 Ausdruck gefunden hat und d.h. auch unabhängig von der früheren (zusätzlichen) "faktischen" Mitgliedschaft der drei Wasserverbände Sielacht Stickhausen, Ammerländer Wasseracht und Friesoyther Wasseracht auf Grund der inzwischen aufgehobenen Satzung des Antragsgegners vom 6. Dezember 1996. Da die Umstrukturierung des Beklagten durch die neue Satzung und die Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. August 2001 somit keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft des Klägers (und der sonstigen Eigentümer und Erbbauberechtigten im jetzigen verkleinerten deichgeschützten Gebiet des Beklagten) hatte; es sich daher nur um die Veränderung des Verbandsgebietes und des konkretisierenden Beitragsmaßstabs gehandelt hat, kann nicht von einer Neugründung des Beklagten mit allen Rechten und Konsequenzen (wie etwa der Gewährung rechtlichen Gehörs den Beteiligten gegenüber) ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger, wie die übrigen (jetzigen) Mitglieder auf Grund der früheren Satzung überhaupt nicht direkt von dem Beklagten veranlagt wurden. Denn ein Anspruch darauf, dass die frühere "faktische" Mitgliedschaft der Wasserverbände und die Beitragserhebung durch bzw. Beitragsabführung über sie an den Beklagten beibehalten wird, die im Übrigen nicht mit dem Niedersächsischen Deichgesetz in Einklang stand, besteht nicht (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 5. Februar 2002 - 3 A 55/00 -).
Die mitgliedschaftsbegründenden Regelungen des Niedersächsischen Deichgesetzes und der Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. August 2001 verstoßen im vorliegenden Zusammenhang auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Im Niedersächsischen Deichgesetz ist insbesondere die Ausgestaltung der Mitgliedschaft als Pflichtgemeinschaft frei von verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt nicht gegen das Grundrecht auf - negative - Vereinigungsfreiheit in Art. 9 GG. Die Verfassungsnorm erfasst von ihrem Schutzbereich her nämlich grundsätzlich nicht den Schutz vor einer Zwangsmitgliedschaft in juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie sie sich häufig im Rahmen der sog. mittelbaren Selbstverwaltung finden, z.B. in Gestalt der (zwangs-)verkammerten Berufe oder in Form der Mitgliedschaft in den (gesetzlichen) Sozialversicherungen (vgl. für Wasserverbände: BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - BVerfGE 10, 89 ff.).
Weiterhin begegnet die Unterscheidung bzw. die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben im Niedersächsischen Deichgesetz bezüglich der sturmflutkehrenden Hauptdeiche und der hochwasserkehrenden Hochwasserdeiche auch für den Bereich von Sperrwerken keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat der Konstellation u.a. durch die 2. Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes vom 2. April 1974 (Nds. GVBl. Seite 211), welches gem. Art. 3 am 1. April 1974 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen. Darin wurde § 2 Niedersächsisches Deichgesetz um einen Abs. 3 ergänzt, in dem es heißt: "Sperrwerke sind Bauwerke mit Sperrvorrichtungen in Tidegewässern, die dem Schutz eines Gebietes vor erhöhten Tiden, vor allem vor Sturmfluten, zu dienen bestimmt sind." In Abs. 1 Satz 1 des § 29 NDG ist seither geregelt, dass Deiche, die geeignet sind, bei einem Bruch des Hauptdeiches oder eines Sperrwerkes die Überschwemmung im geschützten Gebiet einzuschränken, als zweite Deichlinie zu widmen sind, soweit sie nicht wegen ihrer überwiegenden Bedeutung für den Sturmflutschutz als Hauptdeiche oder für den Hochwasserschutz als Hochwasserdeiche gewidmet werden oder gewidmet bleiben. In der Begründung des Gesetzentwurfes ist zu Art. 1 Nr. 25 Buchst. a und b (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 a NDG), LT-Drs. 7/2108/Seite 14) ausgeführt: "Wenn Sperrwerke bestimmte Tiden und vor allem Sturmfluten abwehren, wird den bisherigen Hauptdeichen an den Tideflüssen oberhalb der Sperrwerke diese Funktion insoweit abgenommen. Diese Deiche erfüllen jedoch weiterhin die Funktion eines Hochwasserdeiches, gelegentlich auch eines Hauptdeiches zum Schutz vor leichteren Sturmfluten und immer die Funktion der zweiten Deichlinie, nämlich bei einem Bruch des Hauptdeiches oder des Sperrwerkes, die Überschwemmung im geschützten Gebiet einzuschränken. Je nach den örtlichen Gegebenheiten und dem vorgeschriebenen Betrieb des Sperrwerkes können die genannten Aufgaben im Verhältnis zueinander unterschiedliches Gewicht haben. Dementsprechend kommt eine Widmung als Hauptdeich, als Hochwasserdeich oder Deich der zweiten Deichlinie in Betracht. Entscheidend ist die für den einzelnen Deich überwiegende Funktion und der erforderliche Schutz des Deiches."
Der Gesetzgeber hat also - wie Wortlaut und Entstehungsgeschichte erkennen lassen - die Notwendigkeit gesehen, nach Errichtung und Inbetriebnahme eines Sperrwerks durch Widmung festzulegen, welche Funktion nunmehr die bisherigen Hauptdeiche wahrnehmen. Danach bestehen drei Möglichkeiten: 1. Ungeachtet der Wirkungsweise des Sperrwerks haben die Deiche (weiterhin) überwiegende Bedeutung für den Sturmflutschutz (§ 2 Abs. 1 NDG); in diesem Fall bleiben oder werden sie als Hauptdeich gewidmet. 2. Geht die Funktionsänderung nach Inbetriebnahme des Sperrwerks dahin, dass die Deiche überwiegend Bedeutung für den Hochwasserschutz (§ 2 Abs. 2 NDG) haben, werden sie als Hochwasserdeich gewidmet. 3. Haben die Deiche nunmehr weder überwiegende Bedeutung für den Sturmflutschutz noch für den Hochwasserschutz, sind sie als zweite Deichlinie gewidmet. Mit welchem Inhalt die Widmung zu erfolgen hat, hängt von den konkreten Umständen ab (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 7 LB 3372/01 - NdsVBl. 2003, 209 ff.).
Auch die am 20. November 2003 beschlossene Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes, die u.a. die Einführung einer neuen Deichart vorsieht, legt einen solchen Schluss nicht nahe. Zwar ist vor dem Hintergrund der Auffassung von Deichbehörden und Deichverbänden, dass es sich bei den Deichen oberhalb eines Sperrwerkes um Bestandteile eines einheitlichen Sturmflutsystems handelt (Begründung des Entwurfs des Änderungsgesetzes, Teil A, I. 3. Absatz), neben die Hauptdeiche und die Hochwasserdeiche der sog. Schutzdeich getreten. Das ist ein Deich oberhalb eines Sperrwerkes, der dem Schutz eines Gebietes vor Wasser zu dienen bestimmt ist, das wegen des Sperrens des Tidegewässers nicht abfließen kann (§ 2 Abs. 4 des Entwurfs des Änderungsgesetzes). Aus dieser noch differenzierteren und möglicherweise "gerechteren" Lösung lässt sich aber nicht folgern, dass die bisherige Aufteilung in Haupt- und Hochwasserdeiche einen Verstoß gegen höherrangiges Recht darstellt, welches die Rechte von Deichpflichtigen verletzt, insbesondere eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Auch in der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzentwurf finden sich solche Hinweise nicht. Dort ist ausgeführt, dass die Qualifizierung der Deiche oberhalb eines Sperrwerks als Schutzdeiche und damit als Teil eines einheitlichen Sturmflutschutzsystems vor allem ihrer Einbindung in ein einheitliches Finanzierungssystem dienen soll, welches die Einheit der Sturmflutsicherung gewährleisten soll (Begründung, Teil A, I., 3. Absatz). Mit der Neueinteilung der Deiche würden diese ihrer Funktion nach näher differenziert: Die Schutzdeiche treten neben die Haupt- und die Hochwasserdeiche. Es handelt sich um Deiche, deren Höhe sich danach bestimmt, dass sie das Wasser zurückhalten sollen, das infolge des Schließens eines Sperrwerks zur Abwehr einer Sturmflut abfließen kann. Von den Hauptdeichen unterscheiden sie sich dadurch, dass sie möglicherweise kleine Sturmfluten kehren müssen, die im Rahmen des Betriebsplanes des Sperrwerks nicht gekehrt werden, die Festsetzung der Abmessungen des Deiches aber auf Grund des erwarteten höchsten Wasserstaus beim Sperren des Tidegewässers erfolgt. Hochwasserdeiche sollen die Hochwasserscheitel bewältigen, die sich im Hochwasserabflussgebiet durch die Abflüsse aus dem Binnenland einstellen. Schutzdeiche stehen in ihrer Funktion den Hochwasserdeichen sehr nahe, wobei die Abmessungen der Schutzdeiche dem zu bewältigenden höchsten Wasserstand folgen, der sich daraus ergibt, dass sich das in Flüssen abfließende Wasser infolge des Sperrens des Tidegewässers oberhalb des Sperrwerks staut (Begründung, Teil B, zu Art. 1, Nr. 3).
Auch das OVG Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2002 (7 LB 3372/01, Nds. VBl. 2003, 209) keinen diesbezüglichen Verstoß gegen höherrangiges Recht gesehen und die Deiche oberhalb eines Sperrwerks für den Fall als Hochwasserdeiche angesehen, dass ihnen - wie für den vorliegenden Fall noch näher ausgeführt wird - ein Sperrwerk an einem Tidefluss die Aufgabe abgenommen hat, bestimmte Tiden und vor allem Sturmfluten abzuwehren und ihre überwiegende Bedeutung nunmehr darin liegt, in einem Gebiet den Hochwasserschutz zu gewährleisten.
Auch ausreichende Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. August 2001 liegen nicht vor.
Sie verstößt zunächst nicht gegen das rechtstaatliche Bestimmtheitsgebot. Zwar wird in ihr zur Begrenzung des deichgeschützten Gebietes nicht auf die 3-m-Höhenlinie zurückgegriffen. Aus ihrer genauen textlichen Beschreibung des Gebietes in § 2 und der beigefügten Karte lassen sich die Grenzen des Gebietes jedoch eindeutig bestimmen.
Sie beruht auch auf einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Dem steht nach Auffassung des Gerichts nicht die Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19. Dezember 2002 (7 LB 3372/01, aaO) entgegen, in der dieses festgestellt hat, die §§ 1, 6 Abs. 1 bis 3 und 9 Abs. 3 NDG seien durch das Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I, Seite 405) am 1. Mai 1991 (§ 82 WVG) gem. Art. 31 GG insoweit derogiert worden, als mit ihnen die obere Deichbehörde ermächtigt wird, durch Verordnung die Grenzen des deichgeschützten Gebietes eines Deichverbandes nach § 7 Abs. 3 NDG iVm Abschn. II der Anlage zu § 7 Abs. 1 NDG zu ändern, da sie den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Heranziehung von Personen zur Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband, die Erweiterung einer bestehenden oder die Aufhebung der Mitgliedschaft von Verbandsmitgliedern widerspricht. Denn die Entscheidung erging bezüglich eines durch eine nach dem 1. Mai 1991 erlassene Verordnung der oberen Deichbehörde neu in deichgeschütztes Gebiet einbezogenes Grundstück bzw. seines Eigentümers, also zur Frage der (Neu-)Begründung einer Mitgliedschaft. Zwar verhält sie sich auch zur Aufhebung einer Mitgliedschaft, nicht jedoch zu Mitgliedern, deren Mitgliedschaft als solche - wie hier beim Kläger - durch die zu beurteilende Verordnung nicht betroffen ist, weil sie schon vorher bestand und durch die Verordnung nicht beendet wird bzw. werden soll. Dass eine (teilweise) unwirksame Verordnung auf bereits bestehende Mitgliedschaften Auswirken haben soll, die sie nicht verändert, ist der Entscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Entscheidung auch deswegen nicht den vorliegenden Fall erfasst, weil es sich bei dem Antragsgegner um einen Verband nach § 7 Abs. 3 NDG iVm Abschnitt III der Anlage zu § 7 Abs. 1 NDG handelt.
Weiterhin ist die Festlegung des deichgeschützten Gebietes auf der Grundlage des bisher bekannten höchsten Hochwasserstandes im Leda-Jümme-Gebiet (und damit seine Verkleinerung) nicht zu beanstanden, denn sie entspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative NDG, weil es sich bei den Deichen im Leda-Jümme-Gebiet hinter dem Leda-Sperrwerk um Hochwasserdeiche im Sinne des § 2 Abs. 2 NDG handelt. Mit Verordnungen vom 14. August 2001 hat die Bezirksregierung Weser-Ems gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NDG zu Recht festgestellt, dass die Deiche im Leda-Jümme-Gebiet (genauer bezeichnet in der Anlage zur Verordnung) Hochwasserdeiche waren und die früheren Verordnungen, die dem entgegenstanden, aufgehoben. Dies entsprach bis 2002 ihrer Funktion und Eigenschaft bzw. Lage hinter dem Leda-Sperrwerk, denn sie dienten damit weder uneingeschränkt noch überwiegend gem. §§ 2 Abs. 1, 29 Abs. 1 NDG dem Schutz vor Sturmfluten, sondern der Abwehr von Hochwasser bedingt durch Oberwasserabfluss (vgl. hierzu grundsätzlich: OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 7 LB 3372/01 -, aaO). Das Leda-Sperrwerk wird bzw. wurde gem. seinem Betriebsplan vom 1. Februar 1997 bei einem zu erwartenden Tidehochwasser am Sperrwerk von voraussichtlich NN+2 m bzw. in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober bei maximal NN+2,30 m geschlossen, um das Eindringen höher auflaufenden Tidehochwassers zu verhindern. Daraus wird ersichtlich, dass lediglich "normale" Tiden in die Leda eingelassen werden, während das Sperrwerk den oberhalb gelegenen Deichen die Funktion abgenommen hat, höhere Tiden und vor allem Sturmfluten abzuwehren. Während die Gefahren durch Sturmfluten und erhöhte Tiden damit vom Sperrwerk beherrscht werden können, bedarf es der Deiche, um die von dem ggf. starken Oberwasserzufluss ausgehenden Gefahren, insbesondere Überflutungen, abzuwenden. Da diese Gefahren auf den Oberwasserzustrom zurückzuführen sind, haben die Deiche jedenfalls vornämlich den Charakter von Hochwasserschutzanlagen. Der Umstand, dass die Schließung des Sperrwerks Einfluss auf die Höhe des Wasserstandes in der Leda haben kann, macht sie nicht zu einem funktionalen Bestandteil des Sperrwerks und verleiht ihnen vor dem Hintergrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls nicht die Eigenschaft eines dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut dienenden Hauptdeiches (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Dezember 2002, aaO). Dies gilt erst recht seit September 2002 durch Inbetriebnahme des Emssperrwerks, welches ebenfalls der Kehrung erhöhter Tiden und Sturmfluten zu dienen bestimmt ist. Dass der höchste gemessene Hochwasserstand (in Höhe von 2,82 m, gemessen in der Sagter Ems an der Brücke Scharrel am 12.3.81), auf dessen Grundlage die 3-m-Höhenlinie gewählt wurde, seit langem nicht (mehr) erreicht wurde, steht dem nicht entgegen, denn es soll das konkret denkbare größtmögliche Risiko erfasst werden. Wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 NDG ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, auf Grund welcher Ursachen und Einflüsse es zu dem höchsten bekannten Hochwasserstand gekommen ist, insbesondere nicht, ob bestimmte Situationen in Oberliegergebieten hierzu wesentlich beigetragen haben. Ebenfalls ist unerheblich, ob in benachbarten Gebieten, die nicht mehr zum Verbandsgebiet des Antragsgegners gehören, wegen anderer Verhältnisse oder möglicherweise rechtsfehlerhaft andere Höhenmarken für die Festlegung des deichgeschützten Gebietes gelten, denn auch hierauf kommt es gem. § 6 Abs. 2 NDG nicht an. Es ist auch nicht deshalb eine untaugliche Bemessungslinie, weil die Kronen der Hochwasserdeiche im deichgeschützten Gebiet zum Teil unter dieser Marke liegen, denn auf Grund der Besonderheiten in der jeweiligen Örtlichkeit können auch bei höchsten Wasserständen an bestimmten Punkten verschiedene Pegelstände, insbesondere verschieden hohe Wellenaufläufe auftreten, so dass mitunter an bestimmten Stellen unter der höchstmöglichen Hochwasserlinie liegende Deichkronen ausreichend sein können. Selbst wenn es sich jedoch um tatsächlich unzureichende Ist-Höhen von Deichen handeln sollte, kann hieraus nicht auf die Unwirksamkeit der Festsetzung des deichgeschützten Gebietes geschlossen werden, denn damit würde der Gedanke des Deichschutzes, wie er in § 6 Abs. 2 NDG zum Ausdruck kommt, aufgegeben (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 5. Februar 2002 - 3 A 55/00 -).
Schließlich liegt kein rechtlicher Fehler darin, dass bei der Festlegung der Grenzen auf topografisches Kartenmaterial zurückgegriffen wurde, welches Aufschüttungen einzelner Eigentümer auf ihren Grundstücken nicht berücksichtigt. Selbst wenn durch solche Maßnahmen ein Grundstück im Einzelfall insgesamt über der 3-m-Linie liegen sollte, fällt es nicht aus dem deichgeschützten Gebiet heraus, weil es sich dann um eine Insellage gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 NDG handelt, die zum deichgeschützten Gebiet hinzugehört. Die Bezirksregierung Weser-Ems hat im Übrigen im Vermerk vom 25. September 2003 nachvollziehbar dargelegt, dass und wie sie bei der Festlegung des deichgeschützten Gebietes im einzelnen die örtlichen Gegebenheiten entsprechend der Vorgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 NDG berücksichtigt hat.
Auch die Beitragserhebung selbst ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei bestehen zunächst keine rechtlichen Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Satzung des Beklagten bzgl. des angewandten Beitragsmaßstabes.
Gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung verteilt sich die Beitragslast auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen und um ihnen Leistungen abzunehmen. Die Regelung entspricht damit der gesetzlichen Vorgabe des Wasserverbandsgesetzes, denn in dessen § 30 ist eine mögliche Orientierung am Vorteilsprinzip vorgesehen. Diese allgemeinen Beitragsmaßstäbe sind allerdings wegen ihrer Abstraktheit oft nicht geeignet, handhabbare Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zu liefern. Es ist daher eine weitere Konkretisierung der Beitragsmaßstäbe notwendig. Welchen konkretisierenden Maßstab der jeweilige Verband zu wählen hat, ist rechtlich nicht vorgegeben. Das Maß der Vorteile, die den Verbandsmitgliedern durch die Maßnahmen des Verbandes erwachsen, kann schon aus verwaltungspraktischen Gründen nicht exakt ermittelt werden. Deshalb ist dem Verband eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Beitragsmaßstabes zuzugestehen, wie sie in § 30 Abs. 1 Satz 3 WVG zum Ausdruck kommt. Da auch der Vorteilsmaßstab keine Gewähr für einen völligen Ausgleich aller Vor- und Nachteile bietet, sind gewisse Ungleichheiten in der Beitragsfestsetzung anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 - IV C 22/63 - BVerwGE 18, 324 (327)). Eine Grenze bildet insoweit nur das höherrangige Recht, d.h. auch die Grundrechte und hier insbesondere der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vor diesem Hintergrund haben sich zahlreiche Wasserverbände des sog. Flächenmaßstabes bedient, d.h. der Anknüpfung an den Flächeninhalt der Grundstücke, denen das Tätigwerden des Verbandes zu Gute kommt. Dies war und ist sachgerecht und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, so lange innerhalb eines Verbandsgebietes im Wesentlichen gleiche Verhältnisse vorliegen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 1972 - III OVG A 20/70 - OVGE 28, 389 (398)). Ist dies nicht der Fall, ist die Veranlagung auf Grund des Flächenmaßstabes nur mit entsprechenden Modifizierungen grundrechtskonform bzw. die auf Grund eines Maßstabes der diesen ungleichen Verhältnissen Rechnung trägt. Ein sich dieser Situation besser anpassender Maßstab ist die Anknüpfung an den auf Grund des Bewertungsgesetzes festgesetzten Einheitswert, wie sie hier durch den Antragsgegner erfolgt ist. Zwar werden auch gegen diese Anknüpfung teilweise Bedenken erhoben. Der Einheitswert sei ein Parameter für die Ermittlung des Substanzwertes, d.h. des nutzungsbedingten Vermögenswertes; unvermeidbar seien daher z.B. sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen in Fällen, in denen - bei im Übrigen vergleichbaren Vorteilen aus der Verbandstätigkeit - die Veranlagung zu Beiträgen deshalb entfalle, weil die an sich Pflichtigen nicht der Grundsteuer unterlägen (vgl. Rapsch: Wasserverbandsrecht, Rn. 279 mit Rechtsprechungshinweisen). Problematisch sei auch, dass die Einheitswerte für die einzelnen Nutzungswerte zueinander in keiner Relation stünden, die den tatsächlichen Wertverhältnissen auch nur einigermaßen gerecht würden, weil sie, zuletzt 1964 festgesetzt, nicht mit dem Ziel der Aktualisierung fortgeschrieben werden würden (vgl. Rapsch, aaO, ebenfalls mit Rechtsprechungshinweisen). Dies führe dazu, dass die Einheitswerte für zu Wohnzwecken bebaute Grundstücke objektiv willkürlich, gemessen an ihren tatsächlichen Werten aber immer noch ungleich höher seien, als die nach anderen Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Einheitswerte für Grundstücke mit anderer Nutzung (vgl. Rapsch, aaO). Das Bundesverwaltungsgericht - dem sich das erkennende Gericht hier anschließt - hat hierzu jedoch ausgeführt, zwar führe die Beitragsbemessung in Orientierung an auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes festgesetzten Einheitswerten zur unterschiedlichen Behandlung der einzelnen Gruppen der Verbandsmitglieder - Landwirte, Grundbesitzer, Betriebsinhaber. Für eine solche ungleiche Behandlung, die durch Vorschriften der Satzung gemildert werden könnten - wie im vorliegenden Fall durch den Multiplikationsfaktor 1,5 für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erfolgt - ließen sich aber einleuchtende Gründe finden, in denen der durch den Deich des Verbandes gebotene Schutz vor Überflutung für die einzelnen Gruppen von Verbandsmitgliedern von verschiedenem Wert sei: Bei Ödland sei er unerheblich, für Weiden könne er sogar nachteilig sein, für Äcker sei er erheblich, für Gebäude wichtig, für Maschinen substanderhaltend (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1966 - IV C 185/65 - ZfB 1967, Seite 124 ff.). Die Anknüpfung an den an sich für Steuerzwecke gedachten, aber darüber hinaus auch in anderen Rechtsbereichen zu Grunde gelegten Einheitswert könne - auch wenn sie hier notwendigerweise ziemlich grob sein müsse und unmöglich jeder Einzelheit eines Falles gerecht werden könne - daher keinesfalls als willkürlich und für das Wirken eines Deichverbandes als gänzlich unpassend bezeichnet werden; sie sei mit übergeordnetem Recht vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1966, aaO). Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu untersuchen ist, ob sich eine (noch) bessere und gerechtere Lösung für den streitigen Fall finden ließe (etwa die Anknüpfung an einen modifizierten Flächenmaßstab bzw. einen kombinierten Flächen- und Einheitswertmaßstab oder den sicher kaum verwaltungspraktikablen Verkehrswert), sondern nur die Vereinbarkeit des angewandten mit höherrangigem Recht (vgl. BVerwG, aaO) und es auch nicht darauf ankommt, ob der frühere Beitragsmaßstab für den Einzelnen günstiger war, weil bei der hier vorzunehmenden Prüfung kein Raum für eine irgendwie geartete Besitzstandswahrung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 -, aaO), ist die angegriffene Veranlagung des Klägers auf der Grundlage des Einheitswertes rechtlich nicht zu beanstanden. Die Umstellung auf den konkretisierenden Berechnungsmaßstab der Anknüpfung an den Einheitswert ist auch nicht unter Verstoß von Beteiligungs- oder Anhörungsrechten des Klägers als Mitglied des Beklagten erfolgt. Es handelt sich hierbei um eine von der Verbandsversammlung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung (noch vom 14.5.1996) zu beschließende und beschlossene Satzungsänderung, für die ein (direktes) Beteiligungsrecht der einzelnen Mitglieder nicht vorgesehen war. Rechte der Mitglieder werden daher nicht verkürzt, denn die Verbandsversammlung bestand aus Vertretern der Mitgliedsverbände, die wiederum ihre Mitglieder repräsentierten, § 11 der Satzung des Beklagten vom 14.5.1996.
Auch die Modifizierung des konkretisierenden Beitragsmaßstabes der Anknüpfung an den Einheitswert für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in § 30 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, nämlich der Multiplikationsfaktor 1,5 für diese Grundstücke, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist als Teil des konkretisierenden Bewertungsmaßstabes ebenfalls unter dem Blickwinkel der Gestaltungsfreiheit des Verbandes zu betrachten bzw. an der rechtlichen Grenze des Art. 3 GG zu messen. Der Beklagte hat bei der Wahl des Korrekturfaktors 1,5 einerseits die Tatsache zu Grunde gelegt, dass die Einheitswerte für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke häufig bis zum 2- bis 3-fachen unter denen anderer Flächen liegen, was für einen Korrekturfaktor von 2 bis 3 sprechen würde, eine Überschwemmung auf den zuerst genannten Flächen andererseits häufig einen geringeren Schaden anrichtet. In die Überlegungen ist weiter eingegangen, dass sich der Einheitswert für land- und forstwirtschaftliche Flächen aus dem sog. Wohnungswert für die Wohnhäuser bzw. die bewohnten Teile der Betriebsgebäude und dem sog. Ertragswert für die anderen bebauten oder unbebauten Flächen zusammensetzt. Das Verfahren zur Bestimmung des Wohnungswertes entspricht dem der Bestimmung der Einheitswerte für die Wohnbebauung bzw. die Grundstücke anderer als land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Gleichwohl wird auch der Anteil Wohnungswert, bei dem eine Korrektur nicht erforderlich ist, mit dem Korrekturfaktor belegt, da er Teil des Einheitswertes der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke ist. Der Beklagte hat aus diesen Gründen den Korrekturfaktor nachvollziehbar auf 1,5 abgesenkt bzw. festgesetzt. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten steht dem gefundenen Ergebnis nach Auffassung des Gerichtes zunächst nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht Osnabrück in einer Entscheidung vom 17. Dezember 1996 (1 A 14/96 B) einen Multiplikationsfaktor von 2 ebenfalls für rechtlich unbedenklich gehalten hat, zumal die Entscheidung auf Angaben zum Verhältnis von Einheits- und Verkehrswerten einiger der Grundstücke eines bestimmten (anderen) Gebietes im Jahr 1995 beruhte, also für einen konkreten (anderen) Einzelfall erging. Auch aus der Tatsache, dass der Einheitswert auf Grund obergerichtlicher Entscheidungen für einige Steuerarten (Vermögens-, Erbschafts-, Schenkungssteuer) nicht mehr als Berechnungsgrundlage dient, ist nach Auffassung des Gerichts (noch) nicht abzuleiten, dass seine für bestimmte Grundstücksarten einer Korrektur unterliegende Heranziehung willkürlich ist bzw. gegen Art. 3 GG verstößt, sondern nur, dass andere Berechnungsmethoden den tatsächlichen (Verkehrs-)Werten von Grundstücken bzw. Betriebseinheiten näher kommen mögen, was allein, wie oben ausgeführt, nicht ausschlaggebend ist.
Die Beitragserhebung ist auch nicht ausgeschlossen, weil der Kläger auch Beiträge an den für ihn zuständigen Wasserverband abzuführen hat. Seine gleichzeitige Mitgliedschaft in diesem Verband steht dem nicht entgegen. Es handelt sich um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsverhältnisse. Der Beklagte und die Siel- bzw. Wasserachten haben unterschiedliche Aufgaben, zu deren Finanzierung sie (teilweise) auf ihre jeweiligen Mitglieder zurückgreifen. Auch vor der Umstrukturierung des Beklagten war dies nicht anders. Die Heranziehung erfolgte lediglich durch einen Bescheid in einer einheitlichen Summe und über die Siel- bzw. Wasserachten, die den Beitrag intern in den an sie zu zahlenden Beitrag
und den Beitrag für den Beklagten aufspalteten und letzteren an diesen abführten.
Die Festsetzung der Grundlagen für die Beitragserhebung im Haushaltsplan erfolgte auch nicht zu spät, sondern bereits am 18. Dezember 2001, also noch vor Beginn des abgerechneten Haushaltsjahres 2002.
Die Festsetzung durch den angegriffenen Bescheid vom 11. November 2002 erfolgte weiterhin nicht unzulässigerweise rückwirkend für den bereits verstrichenen Zeitraum des Jahres 2002. Insoweit kommt es nämlich nicht auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses an, sondern darauf, ob für den veranlagten Zeitraum eine wirksame Rechtsgrundlage existierte, in der die Grundsätze der Beitragsbemessung enthalten sind. Voraussetzung für eine wirksame Beitragsfestsetzung ist neben der Mitgliedschaft im Deichverband und der damit verbundenen Deichpflicht (§ 6 Abs. 1 NDG), die ihr folgende Beitragspflicht oder Deichlast (§ 9 Abs. 2 NDG). § 9 Abs. 2 NDG verweist in diesem Zusammenhang auf das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Gem. § 6 Abs. 1 WVG sind die Rechtsverhältnisse der Verbände und die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern durch eine Satzung zu regeln. Für den veranlagten Zeitraum, das Jahr 2002, bildete die am 3. November 2001 in Kraft getretene Satzung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2001 die Rechtsgrundlage. Sie enthält in ihren §§ 30 ff. die Grundsätze der Beitragsbemessung. Gegen ihre Wirksamkeit bestehen - wie bereits ausgeführt - keine rechtlichen Bedenken.
Es bestehen aber auch bezüglich der Höhe der vorgenommenen Veranlagung keine ernstlichen rechtlichen Zweifel.
Bei der Berechnung ist zunächst zu Recht auf die Gesamtheit der Grundstücke im Verbandsgebiet bis zur Höhenlinie von 3 m abgestellt worden, denn dies ist die gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung iVm der Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. August 2001 maßgebliche Linie für die Bestimmung des Verbandsgebietes. Die Verordnung entspricht - wie bereits ausgeführt - den rechtlichen Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative NDG. Aus der Tatsache, dass die Grenzen des Verbandsgebietes vor Inkrafttreten der Verordnung vom 20. August 2001 rechtsfehlerhaft nach dem für Hauptdeiche (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Alternative NDG) im streitbefangenen Gebiet maßgeblichen Sturmflutwasserstand (5-m-Höhenlinie) bestimmt worden waren, das Verbandsgebiet dadurch erheblich größer und die Beiträge für das einzelne Mitglied deutlich geringer ausfielen, kann der Antragsteller keine Rechte herleiten. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Verfahren kein Raum zur Prüfung einer möglichen Besitzstandswahrung; zum anderen besteht auch inhaltlich kein Recht auf die Beibehaltung einer rechtsfehlerhaften Veranlagung, auch wenn diese für den Einzelnen sehr viel vorteilhafter war. Es bestehen vor dem genannten Hintergrund auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anlagen des Hochwasserschutzes im Verbandsgebiet überdimensioniert sind und daher vom Beklagten dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechende hohe Kosten veranlasst wurden, denn die Beitragserhöhung für einzelne Mitglieder hat nicht ihren Grund in einem Anstieg der aufgewendeten Kosten (für möglicherweise überdimensionierte Anlagen), sondern in einer Verkleinerung des Verbandsgebietes und der Wahl eines neuen konkretisierenden Beitragsmaßstabs.
Ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass der Verband eine anderweitige Kostendeckung bei der Zusammenstellung seiner Aufwendungen außer Acht gelassen hätte. Er hat dazu in einem Schreiben vom 28. Januar 2003 ausgeführt, dass insbesondere keine Arbeitnehmer im Rahmen von ABM- oder sonstigen Förderprogrammen beschäftigt wurden. Auch aus dem Bericht über die Prüfung des Haushaltsplans für 2002 ergibt sich nichts anderes.
Die Berechnung im einzelnen ist dem Grunde nach ausreichend nachvollziehbar, denn sie richtet sich nach den §§ 30, 31 der Satzung des Beklagten. Dabei werden die Beiträge grundsätzlich auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung gem. § 31 AO mitgeteilten Einheitswerte der Grundstücke errechnet. Für Grundstücke, für die ein solcher Einheitswert noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt die Berechnung gem. § 31 Absätze 5 und 6 der Satzung (ebenfalls) nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes, wobei sich der Beklagte an die bei den Katasterämtern bestehenden Gutachterausschüsse wenden kann. Grundlage hierfür bilden die von der Finanzverwaltung gem. § 31 AO mitgeteilten Richtwerte für die jeweiligen Grundstücke. Mit dem Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen der Wertermittlung ist insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan.
Die Berechnung im einzelnen der Höhe nach ergibt sich - wie vom Beklagten mit Auszügen aus dem Prüfbericht zum Haushaltsplan für 2002 dargelegt - auf der Grundlage der im Haushaltsplan für das Jahr 2002 angesetzten Ausgaben in Höhe von 744.790,00 €. Davon werden 51.900,00 € durch den Grundbetrag in Höhe von 3,00 € finanziert und weitere 120.290,00 € durch Einnahmen aus Mieten, Pachten und Zinsen etc. Der Restbetrag (572.600,00 €) ins Verhältnis gesetzt zu den Gesamteinheitswerten der Grundstücke im Verbandsgebiet (409.000.000,00 €) ergab den im Haushaltsplan festgesetzten Hebesatz von 0,14 %. Aus der Berechnung ergibt sich zudem, dass der Beklagte auch nach Umstellung des konkreten Beitragsmaßstabes nicht unzulässigerweise Gewinne erwirtschaften wird. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung weiterhin dargelegt, dass zwar Grundstücke der öffentlichen Hand noch nicht veranlagt worden seien, ihr Wert aber bei der Festlegung des Hebesatzes rechnerisch Berücksichtigung gefunden habe, so dass es zu keiner Benachteiligung der übrigen Mitglieder gekommen sei.
Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides sind nicht ersichtlich.
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