Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 11.12.2003, Az.: 5 A 4059/99
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 11.12.2003
- Aktenzeichen
- 5 A 4059/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:1211.5A4059.99.0A
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruches im Zusammenhang mit der Errichtung und Nutzung einer Kreisstraße
Tenor:
...
Tatbestand:
Die Kläger begehren Maßnahmen zur Beseitigung von Einwirkungen auf ihr Wohnhaus, die ihrer Ansicht nach durch den Lastwagenverkehr auf der vor ihrem Haus verlaufenden Kreisstraße 39 verursacht werden, und darüber hinaus Schadensersatz für bereits entstandene sowie für künftige Schäden an ihrem Wohnhaus.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes L..., D.... Dieses Grundstück ist mit einem nicht unterkellerten eingeschossigen ländlichen Wohnhaus bebaut, welches vor 1945 errichtet worden ist. Die Kläger haben das Haus im Jahre 1990 erworben. Vor dem Haus der Kläger verläuft in einem Abstand von etwa 16 m die Kreisstraße 39, die im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze über eine Brücke verläuft.
Mit Schreiben vom 23. Juni 1998 wies der Kläger zu 1) den Beklagten darauf hin, dass durch den verstärkten Schwerlast- und Lkw-Verkehr in den letzten Jahren erhebliche Schäden an seinem Haus aufgetreten seien. Die vom Verkehr ausgehenden Erschütterungen seien mit einem mittleren Erdbeben vergleichbar. Um eine sofortige Schadensbegrenzung zu erreichen, sei es erforderlich, eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Lkw einzurichten.
Mit Schreiben vom 14. August 1998 erwiderte der Beklagte hierauf, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht gegeben seien. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der K 39 sei im Bereich des Wohnhauses der Kläger bereits generell auf 80 km/h beschränkt. Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t betrage die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sogar nur 60 km/h.
Mit Schreiben vom 20. September 1999 wiesen die Kläger darauf hin, dass an der Südseite ihres Hause ein neuer Riss entstanden sei und forderte den Beklagten nochmals auf, durch entsprechende Straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen sicherzustellen, dass keine weiteren Schäden verursacht würden.
Mit Schreiben vom 27. April 1999 und vom 9. Juni 1999 baten die Kläger nochmals um Einleitung entsprechender Maßnahmen und führten zur Begründung ihres Begehrens aus, dass die Kreisstraße 39 aufgrund des Straßenuntergrundes nicht zur Aufnahme des stetig steigenden Lkw-Verkehrs geeignet sei, wobei die vom Lastwagenverkehr ausgehenden Erschütterungen im Übergangsbereich zum (gerammten) Brückenbauwerk noch verstärkt würden.
Mit Schreiben vom 27. April 1999 lehnte der Beklagte die von den Klägern geforderten Maßnahmen endgültig ab.
Am 9. November 1999 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen.
Nach Klageerhebung haben die Kläger am 24. März 2000 darüber hinaus ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Gericht hat durch Beschluss vom 4. Juli 2000 (5 E 1210/00), auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, u.a. über die Frage der Ursächlichkeit des Lkw-Verkehrs auf der Kreisstraße 39 für die am Wohnhaus der Kläger aufgetretenen Schäden und über die Eignung der Kreisstraße 39 für die Aufnahme von Lkw-Verkehr durch Einholung von Sachverständigengutachten des Sachverständigen für Baugrundfragen und Gründungsschäden Prof. Dipl.-Ing. X... und des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden Dipl. Ing. Y... Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. X... vom 5. Dezember 2001, auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y... vom 19. Dezember 2001 sowie auf das vom Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. X... in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten des Ingenieur-Büros Z...vom 3. Juli 2001 Bezug genommen.
Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Grundlage der geltend gemachten Ansprüche sei der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der den Beklagten verpflichte, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen und die bereits entstandenen und möglichen künftigen Schäden zu ersetzen. Die Kreisstraße 39 sei fehlerhaft ausgebaut worden. Sie befinde sich auf einer Kleibodenschicht von 2 m Tiefe. Danach folge eine etwa 10 m starke, sehr weiche Schicht, die sich dem Ursprung nach aus Meeresschlick zusammensetze. Erst darunter beginne der feste Untergrund in Form von Sandboden. Beim Ausbau der Straße sei es versäumt worden, den Untergrund des Straßenkörpers gleichsam wannenartig dergestalt abzusichern, dass er die durch schwere Fahrzeuge auftretenden starken Schwingungen nicht über größere Entfernungen weitergebe. Hierdurch seien die in der Nähe der Straße gelegenen Häuser insgesamt gefährdet. Es komme zu Rissbildungen und letztlich zum Einsturz der Häuser. Im Falle ihres Grundstückes komme hinzu, dass sich in unmittelbarer Nähe ein gerammtes Brückenbauwerk befinde. Während die Fahrzeuge die Brücke überfahren, gebe der Boden infolge der Rammung nicht nach, was einen Trampolineffekt zur Folge habe. In dem Moment, in dem die Kraftfahrzeuge auf- und von der Brücke abfahren, gebe es derart starke Schwingungen in ihrem Haus, dass die Erschütterungen wie ein kleines Erdbeben zu spüren seien. Hierdurch sei es - erstmals vor etwa 3 ? Jahren - zu erheblichen Rissbildungen an ihrem Wohnhaus gekommen. Die auftretenden Schäden seien entsprechend dem seit 1995/1996 stetig steigenden Lkw-Verkehr stärker und häufiger geworden. Dieser Zusammenhang belege, dass die Kreisstraße 39 nicht geeignet sei, den Lkw- und Schwerlastverkehr in dem erforderlichen Umfang aufzunehmen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten setze demgemäß da an, wo zwar die Fahrbahndecke, nicht aber der Straßenunterbau dem gestiegenen Lkw-Verkehr angepasst worden sei. Der Vorwurf der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten in Bezug auf die Brücke sei darin begründet, dass es den anerkannten Regeln der Baukunst entspreche, beim Zusammentreffen verschiedener Bauteile zur Vermeidung verstärkter Schwingungen eine Übergang zu schaffen, nämlich den Straßenkörper und den Straßenuntergrund in Anschluss an das Brückenbauwerk zu verstärken. Dies sei hier unterblieben. Zudem hätte der Beklagte - nachdem er auf die Schäden an ihrem Haus hingewiesen worden sei - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden ergreifen müssen. Er habe es jedoch in rechtswidriger Weise unterlassen, durch eine Teileinziehung der Straße oder durch Geschwindigkeitsbeschränkungen Abhilfe zu schaffen. Im Übrigen werde die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten aber auch bereits durch die eingetretenen Schäden selbst indiziert. Ausweislich des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. X... vom 5. Dezember 2001 sei auch belegt, dass die Schäden an ihrem Haus tatsächlich von den Schwingungen durch den Straßenverkehr ausgelöst worden seien.Die Kläger beantragen,
a) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um ihr Haus abzusichern und abzustützen, damit die Entstehung und Vergrößerung von Rissen und ein Einstürzen verhindert werden,
hilfsweise:
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die vorbezeichneten Maßnahmen zu tragen, hilfsweise:
b) den Beklagten zu verpflichten, die Sperrung der Kreisstraße 39 für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,5 t, hilfsweise: von mehr als 7,5 t, anzuordnen, hilfsweise
c) den Beklagten zu verpflichten, auf der Kreisstraße 39 in dem Abschnitt im Bereich ihres Anwesens eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h und für Fahrzeuge von mehr als 7,5 t von 30 km/h anzuordnen, hilfsweise zu b) und c):
den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
d) den Beklagten zu verurteilen, ihnen 2.799,43 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach Rechtshängigkeit zu zahlen,
e) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle darüber hinaus etwa entstehenden Kosten für das kraftschlüssige Schließen der bestehenden und künftig auftretenden Mauerwerksrisse und Setzungsschäden in ihrem Gebäude einschließlich Verpressen mit Kunstharz zu tragen, hilfsweise: zu 80 % zu tragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Begehren der Kläger entgegen und trägt hierzu vor:
Bei der Kreisstraße 39 handele es sich um eine klassifizierte Straße, die u.a. dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Landkreises diene. Im Bereich des klägerischen Grundstückes sei aufgrund der Brückensituation (Einspurigkeit) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Eine weitergehende Geschwindigkeitsbegrenzung komme mangels der hierfür erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen nicht in Betracht, insbesondere sei eine Geschwindigkeitsbegrenzung in dem genannten Bereich nicht aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich. Der bauliche Zustand der Kreisstraße sei nicht zu beanstanden. Auch straßenrechtliche Maßnahmen seien rechtlich nicht möglich. Die Kreisstraße 39 sei unbeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Eine Sperrung der Straße für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3 t würde sich rechtlich als Teileinziehung darstellen, die nur aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten wäre. Eine solche Teileinziehung würde jedoch ausschließlich dem klägerischen Interesse dienen und die anderen Nutzer der Straße, insbesondere die anliegenden landwirtschaftlichen Betriebe unzulässig beeinträchtigen. Im Übrigen habe weder der bauliche Zustand der Kreisstraße noch der auf ihm stattfindende Fahrzeugverkehr negative Auswirkungen auf den Grundbesitz der Kläger. Die Kreisstraße 39 liege ausweislich der in den Jahren 1990 und 1995 durchgeführten Verkehrszählungen von ihrer Verkehrsbelastung her im unteren Bereich der im Landkreis befindlichen Kreisstraßen. Für den von den Klägern behaupteten grundlegenden Wandel des Verkehrs in den letzten Jahren gebe es keinerlei Anhaltspunkte. An der Kreisstraße 39 befänden sich seit Jahrzehnten diverse landwirtschaftliche Betriebe, die schon immer einen entsprechenden Zu- und Abgangsverkehr für Produkte und Betriebsmittel hätten. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Kläger, die Straße sei fehlerhaft ausgebaut worden. Der vertikale Fahrbahnaufbau bestehe aus einer bituminösen Fahrbahndecke von 3 - 6 cm Stärke, einer darunter liegenden bituminösen Tragschicht auf einem Unterbau aus Kopfsteinpflaster. Dieser Fahrbahnaufbau entspreche etwa 80 v.H. der Landes- und Kreisstraßen im Rheiderland und stelle somit eine Standardausführung dar. Die Kreisstraße 39 werde im Übrigen durch Unterhaltungsarbeiten stets im ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand gehalten. Auch die in der Nähe des klägerischen Grundstückes befindliche Brücke habe keine negativen Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger. Im Bereich der Brücke verlaufe die Fahrbahn in der Gradiente, also in ihrem höhenmäßigen Verlauf, so, dass ein Überfahren des Brückenbauwerkes ohne negative Auswirkungen auf die Verkehrsteilnehmer und das klägerische Grundstück erfolgen könne. Auch der Hinweis der Kläger, die Straße hätte anders gegründet werden müssen, gehe fehl. Straßen seien nach den vorgegebenen rechtlichen Bestimmungen technisch so herzustellen, dass sie ihren jeweiligen spezifischen Erfordernissen genügten. Diesen Anforderungen sei für den Fall der Kreisstraße 39 unter Berücksichtigung der Verkehrsfrequenz und der Verkehrsbelastung genüge getan. Schließlich sei auch keine Kausalität zwischen der Straßenausführung bzw. der Nutzung der Kreisstraße 39 und den behaupteten Schäden an dem Gebäude der Kläger gegeben. Das Haus der Kläger sei vor 1945 auf dem anstehenden bindigen Boden ohne Pfahlunterbauten "schwimmend" gegründet worden, so dass Baugrundveränderungen, z.B. auch durch Änderungen des Wasserhaushaltes im bindigen Boden, vom Gebäude nicht schadlos aufgenommen werden könnten. In der damaligen Zeit sei zwar vielfach auf eine Rammung aus Kostengründen verzichtet worden; diese Technik und die ihr zugrunde liegenden bautechnischen Erkenntnisse seien jedoch damals schon bekannt gewesen, da einige Gebäude, bei denen man Setzungen habe vermeiden wollen, in dieser Weise gegründet worden seien. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass nicht der Zustand der Kreisstraße 39 oder deren Nutzung ursächlich für die behaupteten Schäden sei, sondern andere Einflüsse hierfür maßgebend seien, was sich u.a. daran zeige, dass ausschließlich beim Haus des Klägers entsprechende Schäden aufgetreten seien.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
II.
Die Klage ist zulässig, aber hinsichtlich aller Haupt- und Hilfsanträge unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Der gegen den Beklagten geltend gemachte und in ständiger Rechtsprechung unabhängig von seiner dogmatischen Begründung im einzelnen anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - zitiert nach Juris) kommt dann in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des betroffenen Bürgers ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Dabei muss der rechtswidrige Zustand durch ein rechtswidriges Verhalten der Verwaltung herbeigeführt worden sein. Zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Verwaltung und den eingetretenen Folgen muss eine haftungsbegründende und hinsichtlich des Umfanges der Haftung auch eine haftungsausfüllende Kausalität bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, aaO).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe steht den Klägern kein Anspruch auf Folgenbeseitigung zu. Es fehlt bereits an einem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Bau oder der Nutzung der Kreisstraße 39.
Zunächst einmal bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Kreisstraße 39 fehlerhaft errichtet hat.
Der Beklagte hat zum Ausbau der Kreisstraße 39 unter Hinweis auf eine Stellungnahme des eingeschalteten Fachamtes ausgeführt, dass der vertikale Fahrbahnaufbau aus einer bituminösen Fahrbahndecke von 3 - 6 cm Stärke und einer darunter liegenden bituminösen Tragschicht auf einem Unterbau aus Kopfsteinpflaster besteht, dieser Fahrbahnaufbau die Standardausführung der Landes- und Kreisstraßen im Rheiderland darstellt und den einschlägigen Straßenbauvorschriften vollauf entspricht. Die Kreisstraße 39 wird nach den weiteren Ausführungen des Fachamtes des Beklagten durch regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen im verkehrssicheren Zustand gehalten. Was die Verkehrsfrequenz auf der Kreisstraße 39 anbelangt, so liegt diese nach den Ergebnissen der in den Jahren 1990 und 1995 durchgeführten Verkehrszählungen im unteren Bereich im Vergleich zu anderen Kreisstraßen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Hiervon ausgehend ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der Kreisstraße 39 zur Aufnahme des vorhandenen Lkw-Verkehrs. Bestätigt wird diese Einschätzung im Übrigen auch durch die Ergebnisse des vom Sachverständigen Prof. X... eingeholten Sachverständigengutachtens der beratenden Ingenieure VBI, Z... vom 3. Juli 2001 zu den vom Lkw-Verkehr auf der Kreisstraße 39 im Bereich des Hauses der Kläger ausgehenden Schwingungen und Erschütterungen. Dieses Gutachten kommt unter Zugrundelegung der DIN 4150 Teil 3 "Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen" sowie auch unter Anwendung empirischer Erfahrungswerte zu dem Ergebnis, dass durch die Vorbeifahrten von Lkw keine Schwingungen in einer Größenordnung aufgetreten sind, die Ursache für die am Gebäude der Kläger aufgetretenen Schäden sein könnten. Dies gilt nach den Ausführungen des Gutachters sowohl für die Straße selbst wie auch für das Brückenbauwerk. Hieraus folgt, dass die Kreisstraße 39 offensichtlich zur Aufnahme des auf ihr stattfindenden Lkw-Verkehrs von ihrem Aufbau her und nach ihrem Unterhaltungszustand geeignet ist.
Ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten kann entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass es der Beklagte - nach Bekanntwerden der Schäden -unterlassen habe, durch geeignete straßenrechtliche (Teileinziehung) oder straßenverkehrsrechtliche (Geschwindigkeitsbeschränkungen) Maßnahmen der Entstehung weiterer Schäden vorzubeugen. Der Beklagte hat auf die entsprechenden Anregungen des Klägers sowohl die Zulässigkeit von Verkehrsbeschränkungen, als auch die Zulässigkeit einer Teileinziehung rechtlich überprüft und ist nach Auffassung des Gerichtes in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften nicht vorliegen. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 NStrG soll die Teileinziehung einer Straße angeordnet werden, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden. Derartige Gründe sind hier jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass eine entsprechende Teileinziehung der Kreisstraße 39 allein im Interesse der Kläger erfolgen und andere Nutzer der Straße, insbesondere den landwirtschaftlichen Verkehr, in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde.
Auch eine Beschränkung des Gemeingebrauchs aus besonderem Anlass gemäß § 15 NStrG kommt vorliegend nicht in Betracht. Danach kann der Gemeingebrauch beschränkt werden, soweit dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor, weil der bauliche Zustand der Kreisstraße 39 - wie vorstehend ausgeführt - nicht zu beanstanden ist.
Die Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen in Gestalt von Geschwindigkeitsbeschränkungen hat der Beklagte ebenfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 NStrG kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde Geschwindigkeitsbeschränkungen u.a. dann anordnen, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Diese Bestimmung kann zwar im Einzelfall nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 9/02 -, NJW 2003, S. 601) auch dem Einzelnen einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutze vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen oder übermäßigen Verkehr vermitteln. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung eines unzulässigen oder übermäßigen Verkehrs. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, bewegt sich die Verkehrsbelastung der Kreisstraße 39 im unteren Bereich im Vergleich zu anderen Kreisstraßen des Beklagten. Zudem ist auch die Straße ihrem Aufbau nach geeignet, den auf ihr stattfindenden Verkehr in vollem Umfang aufzunehmen, wie insbesondere auch die Ergebnisse des vorstehend erwähnten Schwingungsgutachtens der beratenden Ingenieure VBI, Z... vom 3. Juli 2001 belegen.
Schließlich lässt sich ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten auch nicht daraus herleiten, dass am Hause der Kläger überhaupt Schäden aufgetreten sind. Zwar mag der Hinweis der Kläger, auf das deliktische Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Schädigung eines geschützten Rechtsgutes die Rechtswidrigkeit indiziere, im Bereich des Privatrechtes zutreffend sein; diese Grundsätze gelten jedoch nicht im vorliegenden Zusammenhang eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches. Insoweit ist - wie eingangs dargelegt wurde - vielmehr erforderlich, dass ein rechtswidriges Verhalten eines Hoheitsträgers positiv festgestellt werden kann, was vorliegend nicht der Fall ist.
In Ermangelung eines derartigen rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten waren die von den Klägern gestellten Haupt- und Hilfsanträge bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
Darüber hinaus wäre aber auch die weitere Voraussetzung eines Folgenbeseitigungsanspruches, nämlich die Kausalität des behördlichen Handelns für die eingetretenen Schäden, nicht gegeben. Das bereits erwähnte Gutachten des Ingenieurbüros Z... kommt hinsichtlich der festgestellten Schwingungen, die vom Straßenverkehr auf der Kreisstraße 39 ausgehen, sowohl auf der Basis der DIN 4150 Teil 3 als auch unter Berücksichtigung empirischer Erfahrungswerte eindeutig zu der Einschätzung, dass angesichts der ermittelten Messwerte eine Schadensentstehung durch die vorbeifahrenden Lastwagen mit Sicherheit auszuschließen ist. Auch der Sachverständige Y... kommt in seinem Sachverständigengutachten vom 19. Dezember 2001 zu dem Ergebnis, dass im Wesentlichen andere Ursachen für die am Hause der Kläger aufgetretenen Schäden ursächlich sind. Der Sachverständige Dip.-Ing. Y... führt insoweit aus, dass die diagonal und abgetreppt verlaufenden Risse im Mauerwerk auf ungleichmäßige Setzungen zurückzuführen seien. Der hintere fast vertikal verlaufende Abriss an beiden Traufseiten des Wirtschaftsgebäudeteiles sei ganz offensichtlich auf eine nachträgliche Verlängerung des Gebäudes und daher unterschiedliche Setzungen zurückzuführen. Die Rissbildungen in den Grenadierschichten seien dagegen durch die mangelnde Tragfähigkeit derartiger Überdeckungen entstanden, wobei insoweit festzustellen sei, dass aufgrund der unterschiedlichen Rissbreiten in den Grenadierschichten bereits ein Riss vor der Nachbesserung der Putzfaschen vor ca. 9 ? Jahren vorhanden gewesen sein müsse und sich in der Folgezeit die Risse erweitert hätten. Insgesamt könnten alle festgestellten Risse bzw. Risserweiterungen durch Erschütterungen in Verbindung mit Baugrundsetzungen ausgelöst worden sein. Der Sachverständige für Baugrundfragen und Gründungsschäden Prof. Dipl.-Ing. X... kommt in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2001 zusammengefasst zu der Einschätzung, dass die Aussage des Ingenieursbüros Z..., dass angesichts der ermittelten Messergebnisse ausgeschlossen werden könne, dass die Schäden am Wohnhaus der Kläger durch vorbeifahrende Lkw verursacht worden seien, nur für unbelastete Bauwerke gelten könne. In dem Gebäude der Kläger seien durch bodenmechanisch bedingte und aus Verkehrseinwirkungen resultierende Schwingungen Spannungen im Mauerwerk aufgetreten. Nach einer im Auftrag des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen erstellten Studie von Melke könnten aber bereits geringe Erschütterungen, die weit unter der Schadensschwelle lägen, eine plötzliche Entspannung mit Rissbildung auslösen, wenn ein Bauwerk bereits geschwächt sei oder verdeckte Spannungen vorhanden seien. In dem Gebäude der Kläger seien durch bodenmechanisch bedingte und aus Verkehrseinwirkungen resultierende Setzungen Spannungen im Mauerwerk aufgetreten, so dass die vom Lkw-Verkehr ausgehenden geringfügigen Erschütterungen die entstandenen Rissbildungen mit verursacht hätten.
Ungeachtet des Umstandes, dass diese Interpretation der ermittelten Messergebnisse insbesondere vor dem Hintergrund der eindeutigen Aussagen der Sachverständigen Z... sowie der Angaben des Sachverständigen Y... zu den Ursachen der aufgetretenen Schäden, nicht plausibel erscheint, reichen auch die Aussagen des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. X... nicht aus, um die Kausalität des Lkw-Verkehrs auf der Kreisstraße 39 für die Schäden am Wohnhaus der Kläger zu begründen. Denn auch unter Berücksichtigung der Annahmen des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. X... ergäbe sich, dass die Erschütterungen durch die Nutzung der Kreisstraße 39 durch Lkw allenfalls mittelbar zur Schadensentstehung an dem bereits vorgeschädigten Haus der Kläger beigetragen hätten. Derartige Folgen sind dem Handeln des Beklagten jedoch nicht mehr zuzurechnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zurechenbarkeit einer Amtshandlung im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruches im Grundsatz dahingehend beantwortet, dass die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung der handelnden Behörde dann zuzurechnen sind, wenn sie unmittelbar aufgrund der Amtshandlung eingetreten und im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind. Ob ein solcher Zusammenhang auch noch hinsichtlich nur mittelbar eingetretener adäquater Folgen gegeben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, aaO). Nicht vom Schutzzweck des Folgenbeseitigungsanspruches erfasst sind nach Auffassung der erkennenden Kammer jedoch jedenfalls solche Schäden, die - wie hier - nur mittelbar und in nicht adäquater Weise durch die Amtshandlung mit verursacht worden sind. Nach den vom Sachverständigen Prof. X... dargelegten Untersuchungen von Melke hängt das Phänomen des Auslösens von Schäden durch schwache Erschütterungen in erster Linie von der Vorgeschichte des Bauwerkes und seinem Zustand ab, ohne dass es möglich wäre, dieses Gefahrenpotential anhand eines Regelwerkes abzuschätzen. Für die Beklagte wäre somit in keiner Weise vorhersehbar gewesen, dass es durch die Zulassung des Lkw-Verkehrs auf der ordnungsgemäß errichteten und unterhaltenen Kreisstraße 39 aufgrund der bestehenden Vorschädigungen im Mauerwerk des Wohnhauses der Kläger zu den entstandenen Rissbildungen hätte kommen können. Eine Zurechnung dieser Schäden zu einem Verhalten des Beklagten scheidet mithin aus.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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