Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.12.2003, Az.: 12 B 4970/03

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
12.12.2003
Aktenzeichen
12 B 4970/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2003:1212.12B4970.03.0A

Amtlicher Leitsatz

Verzugszinsen können im Einzelfall und in angemessener Höhe wie Darlehenszinsen bei eigengenutztem Eigenheim als Kosten der Unterkunft gemäß § 12 BSHG berücksichtigt werden.

Gründe

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...

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Die Antragsgegnerin ist gegenwärtig nicht verpflichtet, den Antragstellern (ergänzende) laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Die Antragsteller können ihren notwendigen Lebensunterhalt i.S.v. § 12 BSHG aus ihrem Einkommen beschaffen. Für diese Annahme ist maßgeblich, dass den Antragstellern gegenwärtig laufende Leistungen für die Unterkunft höchstens zu einem Betrag von 462,00 € monatlich zustehen.

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Zwar hat die Kammer Zweifel, ob die insoweit allein zu berücksichtigende Verpflichtung der Antragsteller zu 1.) und zu 2.) zu Leistungen der Verzugszinsen an die LzO sozialhilferechtlich als Kosten der Unterkunft i.S.v. §§ 12 Abs. 1 BSHG, 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung anzusehen ist. Es handelt sich dabei nicht um die Gegenleistung für ein Wohnrecht und dessen Erhaltung, sondern die einem Darlehensgeber aus Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen geschuldete Ersatzleistung (s. hierzu allgemein: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 12. August 1996 - BS IV 230/96 -, FEVS 47, 182). Jedenfalls stellen die Verzugszinsen nicht eine Gegenleistung für die Überlassung von Wohnraum an die Antragsteller dar, sondern sind schuldrechtliche Verpflichtungen der Antragsteller zu 1.) und 2.) aus der Nichterfüllung ihrer Kreditverträge mit der ... [Bank].

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Andererseits ist in Rechtsprechung und Literatur aber anerkannt, dass zu den Kosten der Unterkunft bei eigengenutztem Eigenheim in angemessenem Umfang die notwendigen Ausgaben zählen. Zu diesem gehören auch die Zinsen aus Darlehen zur Tilgung der Finanzierung des Grunderwerbs. Im Einzelfall der Antragsteller ist die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen sozialhilferechtlich ähnlich zu bewerten wie die Verpflichtung zur Zahlung von Darlehenszinsen. Die Verzugs- wie die Darlehenszinsen stellen nicht eine Gegenleistung für das Wohnrecht dar, sichern aber die Nutzung der Unterkunft. Das Wohnrecht der Antragsteller beruht auf ihrem Eigentum an dem Wohngrundstück; sowohl die tatsächliche Nutzung als auch das Eigentum an dem Wohngrundstück sind aber gefährdet, wenn die Bank bei Nichtzahlung der Verzugs- (oder) Darlehenszinsen die Zwangsversteigerung betreibt. Insofern hat die Verpflichtung der Antragsteller zu 1.) und 2.) zur Zahlung der Verzugszinsen (so das Schreiben der ... [Bank] vom 30. Oktober 2003 zuzüglich eines weiteren Betrages von 120,80 €) die gleiche Wirkung der Unterkunftssicherung wie die regelmäßige und pünktliche Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag. Insofern können im Fall der Antragsteller die Verzugszinsen dem Grunde nach als Kosten der Unterkunft i.S.v. § 12 Abs. 1 BSHG anerkannt werden. Übersteigen diese notwendigen Aufwendungen aber den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, so sind nur die angemessenen Aufwendungen zu übernehmen; als Maßstab für die angemessenen Aufwendungen kann die den Familienverhältnissen entsprechende angemessene Wohnungsmiete gelten (LPK, Kommentar zum BSHG, 6. Auflage 2003, § 12 Rz. 18 m.w.N.). Diese angemessenen Aufwendungen sind im Falle der Antragsteller mit 462,00 € monatlich zu beziffern. Das Gericht geht dabei (zunächst) von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur sozialhilferechtlichen Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft aus. So heißt es im Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 4 ME 521/02 - NVwZ RR, 203, 439):

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"Zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten (ist) nunmehr an die konkreten Werte der Tabelle zu § 8 WoGG anzuknüpfen, also (wie auch nach der bisherigen Rechtsprechung) an die jeweilige Mietenstufe und Haushaltsgröße sowie (in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung) an Bau, Altersklasse und Ausstattung der Wohnung. Für die Anknüpfung an die jeweiligen konkreten Werte der Tabelle spricht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. ZfF 1987, 156 f.) die Werte der Tabelle als Richtwerte anzusehen sind, in denen sich jedenfalls annährend widerspiegelt, wie der Gesetzgeber als eine Art Gutachter die Lage auf dem Wohnungsmarkt bewertet hat. Die Tabellenwerte können deshalb jedenfalls im Grundsatz ... beanspruchen, an der Wohnungsmarktwirklichkeit orientiert zu sein. Zwar führt die Heranziehung der jeweiligen konkreten Werte der Tabelle dazu, dass in einer Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je nach Haushaltsgröße nicht mehr besteht, sondern dass die Grenze zusätzlich je nach Bezugsfertigkeit der Wohnung differiert. Dies ist aber ... nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung anzusehen, sondern erklärt sich auch aus dem von dem Baualter einer Wohnung abhängigen Miethöhe; da aber eine neuere Wohnung erfahrungsgemäß teurer ist als eine ältere, ist es auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar, bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung je nach Alter der Wohnung auch unterschiedliche Unterkunftskosten anzusetzen.

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Der sich aus der Anwendung der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG ergebende Wert ist jedoch in gewissem Umfang anzupassen, weil er als solcher die jeweiligen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes noch nicht realitätsnah abbildet. Es ist nämlich zu bedenken, dass nach der Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des Wohngeldgesetzes (vgl. BT-Drs. 141636 S. 184) die seit 1990 eingetretene Mietenentwicklung durch die Änderung der Tabelle nicht vollständig ausgeglichen worden ist, sondern im Durchschnitt nur etwa zur Hälfte. Um insoweit einen Ausgleich zu erreichen, müssen nach Auffassung des Senats die in der Tabelle aufgeführten Werte erhöht werden, denn nur die erhöhten Werte lassen jedenfalls annähernd darauf schließen, welche Unterkunftskosten sozialhilferechtlich angemessen sind. Der Senat hält einen einheitlichen Zuschlag von 10 % auf die jeweiligen Werte der zum 1. Januar 2001 geänderten Tabelle für angemessen."

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Das Wohnhaus der Antragsteller unterfällt der zweiten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG. Es ist bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden und weist Sammelheizung und Bad oder Duschraum auf. Unter Zugrundelegung der Haushaltsgröße von vier Familienmitgliedern ergibt sich ein Wert von 420,00 € monatlich, so dass mit dem Zuschlag von 10 % ein Betrag von 462,00 € als Kosten der Unterkunft für die Antragsteller 462,00 € anzuerkennen ist. Die Kammer ist zudem der Überzeugung, dass die Antragsteller bei der gegenwärtigen und dem Gericht bekannten Lage des Wohnungsmarktes in ... eine angemessene Unterkunft zu Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung in Höhe von 462,00 € monatlich finden könnten. Allein bis zu diesem Betrag dürften die Schuldzinsen aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Eigenheimerwerbs und daher auch die Verzugszinsen, um die hier gestritten wird, sozialhilferechtlich als Kosten der Unterkunft anerkannt werden.

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Die Verzugszinsen, welche die ... [Bank] von den Antragstellern zu 1.) und 2.) verlangt, sind auch nicht unter Berücksichtigung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2001 (Az.: 4 MA 2958/01, FEVS 53, 247) in voller Höhe als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Nach diesem Beschluss zählen zu den notwendigen Unterkunftskosten im Sinne des § 12 BSHG auch Zinsen und Vollstreckungskosten, wenn diese für den Hilfesuchenden nicht vermeidbar waren, weil die Antragsgegnerin die eigentlichen Unterkunftskosten bisher nicht übernommen hat. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem oben Ausgeführten nicht erfüllt, da die ... [Bank] die Darlehensverträge mit den Antragstellern zu 1.) und 2.) im April 2003 gekündigt und seitdem Verzugszinsen beansprucht hat, weil die Antragsteller zu 1.) und 2.) im Jahr 2002 ihre Verpflichtungen aus den Verträgen mit der Folge eines Rückstandes von 12.000,00 € bereits (jedenfalls) zum 1. Dezember 2002 nicht erfüllt hatten. Sofern die verspäteten Sozialleistungen der Antragsgegnerin für die Kündigung der Darlehensverträge und mithin für die daran anknüpfenden Verzugszinsen (mit) ursächlich gewesen sein sollten, könnte hier allenfalls ein vor die Zivilgerichte gehörender und von diesen zu prüfender Anspruch auf Amtspflichtverletzung in Betracht kommen (s. Nds. OVG, Beschluss vom 17. November 2003 - 12 ME 439/03 -, V.n.b.).

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...

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Aus diesem Einkommen können die Antragsteller ihren sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf unter Einschluss von angemessenen Kosten der Unterkunft decken.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Antragstellers zu 1.), er könne zum notwendigen Lebensunterhalt der Familie nichts beitragen, nicht glaubhaft gemacht ist. Denn Einkommen wäre nach Maßgabe von § 4 der Verordnung zu § 76 BSHG zu ermitteln, da er ausweislich des Vertrages mit "... GmbH" als selbständiger Handelsvertreter arbeitet. Es ist wenig glaubhaft, dass er nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Verordnung zu § 76 BSHG über das gesamte maßgebliche Jahr nicht Einkommen erzielen wird.

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Als Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, weitergehend - also über den Betrag von 462,00 € hinaus - bei der eventuellen Hilfegewährung für die Antragsteller einen Betrag von 579,80 € als notwendigen Bedarf anzuerkennen, kommt § 15 a Abs. 1 BSHG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den vorausgehenden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

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Vorausaussetzung einer vom Antragsgegner zu treffenden Ermessensentscheidung ist damit, dass die Hilfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt ist". Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift (OVG Lüneburg, FEVS 47, 360), das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Oestreicher/Schelter/Kunz, Kommentar BSHG, § 15 a Rdnr. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistung gerechtfertigt ist, ist von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Nicht gerechtfertigt ist danach die Gewährung von Leistungen, wenn z. B. Miete oder der Energiekostenabschlag im Vertrauen darauf nicht gezahlt werden, dass der Sozialhilfeträger die Miet- und/oder Energieschulden später übernehmen werde (Bundestags-Drucksache 13/2440, S. 19; Oestreicher/Schelter/Kunz, Kommentar zum BSHG, § 15 a Nr. 3) oder Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfesuchende trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 1999 - Az.: 4 M 756/99 -).

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Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier vor. Die Antragsteller zu 1.) und 2.) haben ihre Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen mit der ... [Bank] nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen bereits seit Januar 2002 nicht mehr erfüllt; ob sie bereits davor die Darlehensverträge nicht oder unzureichend "bedient" haben, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Es sind mithin nicht Versäumnisse der Antragsgegnerin - sie gewährte Sozialleistungen für die Unterkunft der Antragsteller für die Zeit ab 1. Dezember 2002 erst im Laufe dieses Verfahrens - ursächlich dafür, dass die ... [Bank] die vorbezeichneten Darlehensverträge gekündigt hat. Nach dem Schreiben der ... [Bank] vom 15. September 2003 (Bl. 86 R, Gerichtsakte) betrugen die Rückstände der Antragsteller zu 1.) und 2.) auf die Verpflichtungen aus den vorbezeichneten Darlehensverträgen mit der ... [Bank] am 1. Dezember 2002 bereits 12.000,00 €. Es sprechen beachtliche Gesichtspunkte dafür, dass die ... [Bank] angesichts dieser Rückstände auch bei Erbringung der Sozialleistungen der Antragsgegnerin für die Unterkunft der Antragsteller bereits ab 1. Dezember 2002 die Darlehensverträge mit den Antragstellern zu 1.) und 2.) gekündigt hätte. Zudem hätten die Sozialleistungen der Antragsgegnerin für die Unterkunft der Antragsteller nicht die Verpflichtungen der Antragsteller zu 1.) und 2.) aus den Darlehensverträgen mit der ... [Bank] decken können, selbst wenn sie ab 1. Dezember 2002 jeweils für den Folgemonat ausgezahlt worden wären.

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Aus diesen Gründen hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob eine Hilfe nach § 15 a BSHG in Höhe der vom Kreditinstitut geforderten Verzugszinsen "gerechtfertigt" wäre. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil aus anderen Gründen ein Anspruch der Antragsteller nach dieser Vorschrift auf Berücksichtigung der Verzugszinsen bei der Hilfegewährung ausscheidet. Eine Hilfe gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG dient der Sicherung der Unterkunft und muss dem Hilfesuchenden ermöglichen, die Unterkunft für eine nicht nur vorübergehende Zeit zu erhalten (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Januar 2000 - 4 BS 413/99 -, FEVS 52, 9 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier deshalb nicht erfüllt, weil die ... [Bank] lediglich bei einer monatlichen Zahlung von 700,00 € bereit wäre, von einer Zwangsversteigerung des Wohngrundstücks der Antragsteller bis auf Weiteres abzusehen. Es ist nach dem Vortrag der Antragsteller aber nicht ersichtlich, wie ihnen mit einer Hilfegewährung, die den Betrag von 579,80 € zugrunde legt, ermöglicht werden soll, diese monatliche Rate von 700,00 € regelmäßig zu zahlen. Die Antragstellerin zu 2.) verfügt nach eigenen Angaben nur bis zum 31. Dezember 2003 über ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, das den Bedarf der Antragsteller weitgehend decken kann.

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Nur § 15 a BSHG kommt auch als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragsteller, ihnen zusätzliche Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 579,80 € monatlich für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 30. November 2003 zu gewähren, in Frage. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind indes auch insoweit nicht erfüllt. Diese Hilfe ist zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage nicht "gerechtfertigt". Die ... [Bank] fordert von den Antragstellern zu 1.) und 2.) seit dem 1. Mai 2003 Verzugszinsen nach dem oben Darstellten aus Gründen, die der Annahme einer i.S.v. § 15 a Abs. 1 BSHG "gerechtfertigen" Hilfe entgegen stehen.

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Auch aus anderem Grunde dürfte die begehrte Hilfe nicht i.S.v. § 15 a Abs. 1 BSHG "gerechtfertigt sein. Trotz entsprechender Anfrage des Gerichts vom 13. November 2003 ist immer noch nicht geklärt, ob die Antragsteller auch die Nachzahlung von Wohngeld in Höhe von 1.316,00 € an die ... [Bank] weitergereicht haben. Ausweislich der - von den Antragstellern nicht bestrittenen - Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20. November 2003 wäre die ... [Bank] bereit, bei Erhalt der gesamten Sozialleistungen für die Unterkunft der Antragsteller seit 1. Dezember 2002 (3.027,00 €) gegenwärtig nicht die Zwangsversteigerung in das Wohngrund der Antragsteller betreiben zu wollen. Diese Angabe der Antragsgegnerin wird durch das Schreiben der ... [Bank] vom 30. Oktober 2003 bestätigt, wonach die Bank bei Einhaltung einer monatlichen Ratenzahlung von 700,00 € (erstmals am 15. November 2003) auf die Zwangsversteigerung des Wohngrundstücks der Antragsteller verzichten werde.

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Im Übrigen ist die streitgegenständliche Leistung gegenwärtig nicht "notwendig" i.S.v. § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG. Zur Sicherung der Unterkunft ist es nicht erforderlich, dass die Antragsteller die streitgegenständliche Leistung ab 1. Mai 2003 erhalten (und diese an die ... [Bank] weiterleiten). Die ... [Bank] hat mit ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2003 mitgeteilt, dass sie auf eine Zwangsversteigerung des Wohngrundstück der Antragsteller verzichten werde, wenn die Antragsteller zu 1.) und 2.) ihr ab 15. November 2003 eine monatliche Rate von 700,00 € regelmäßig zahlen würden.

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Das Gericht verkennt nicht die Härten, die mit der drohenden Zwangsversteigerung des Wohngrundstücks der Antragsteller einhergehen werden. Es ist indes nicht Aufgabe der Sozialhilfe, vorhandenes Vermögen zu erhalten oder finanzielle Verluste zu verhindern.

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