Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.12.2003, Az.: 12 B 4962/03

Auswahl; Bestellung; Bezirksschornsteinfegermeister; Schornsteinfeger

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.12.2003
Aktenzeichen
12 B 4962/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 10.02.2004 - AZ: 8 ME 1/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der nach § 12 Abs. 3 SchfV zu treffenden Ermessensentscheidung zur Auswahl verschiedener Bewerber, die nicht in einem besonderen Verzeichnis eingetragen sind, können neben den persönlichen, familiären oder sozialen Gesichtspunkten auch der Rangstichtag und der Zeitpunkt der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe berücksichtigt werden.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks A. und sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zum Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks A. zu bestellen, ggf. eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen, sind zulässig, aber unbegründet.

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Da es sich bei der Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk A. um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung handelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 1990 - 8 M 26/89 -, aus Juris-Web), richtet sich der Eilrechtsschutz insoweit nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO. Seine eigene Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk A. kann der Antragsteller nur über eine Verpflichtungsklage und damit im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes über § 123 Abs. 1 VwGO erreichen, der entweder auf Verpflichtung zur Bestellung oder auf Verpflichtung zur Neubescheidung über den Bestellungsantrag gerichtet ist. Die hiernach statthaften Anträge haben aber in der Sache keinen Erfolg. 

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Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 a, 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass ein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Geht demnach die nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung bei voraussichtlich fehlendem Obsiegen in der Hauptsache zu Lasten des Antragstellers aus, hat der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung (auch zur hilfsweise gestellten Neubescheidung) ebenfalls keinen Erfolg, da der Antragsteller in einem solchen Fall den für die begehrte Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

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Da die aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass die Klage des Antragstellers sowohl gegen die Ablehnung seines Bestellungsantrages wie auch gegen die Stattgabe des Bestellungsantrages des Beigeladenen nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens, wie er sich aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem Akteninhalt ergibt, aller Voraussicht nach unbegründet ist, sind die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls unbegründet. Dies gilt sowohl für den Antrag nach § 80 a, 80 Abs. 5 VwGO wie für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO.

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Maßgeblich ist für die Beurteilung der Anträge des Antragstellers, dass die von ihm angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. September 2003 und 6. Oktober 2003, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003, bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sind. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 3. November 2003 Bezug genommen. Im Hinblick auf das gerichtliche Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin dürfe bei der Auswahlentscheidung nur soziale Belange berücksichtigen, ist zusammenfassend auszuführen:

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§ 12 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) - VOSch -, der seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Art. 39 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) - SchfG - hat (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1987 - 1 B 115/87 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 30 = GewArch 1988, 100), regelt die Voraussetzungen für die Bewerbung eines Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk. Im Grundsatz müssen Bezirksschornsteinfegermeister, die sich um einen anderen Kehrbezirk bewerben, ihren bisherigen Kehrbezirk fünf Jahre lang ordnungsgemäß verwaltet haben. Die Bewerber sind entsprechend ihrem Rangstichtag (§ 11 VOSch) in ein besonderes Verzeichnis einzutragen ( § 12 Abs. 2 Satz 1 VOSch).  Eine Ausnahme regelt § 12 Abs. 3 VOSch. Danach kann die zuständige Verwaltungsbehörde auch Bezirksschornsteinfegermeister berücksichtigen, die nicht in das besondere Verzeichnis eingetragen sind (frühestens jedoch nach Ablauf der Probezeit). Die Antragsgegnerin als zuständige Verwaltungsbehörde hat von dieser Befreiungsmöglichkeit für den Antragsteller und den Beigeladenen Gebrauch gemacht. Beide Bewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 VOSch der fünfjährigen Verwaltung ihres bisherigen Kehrbezirks innerhalb des Listenbezirks nicht; sie sind nicht in das besondere Verzeichnis eingetragen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Frage der Berücksichtigung eines der beiden Bewerber steht dann in ihrem Ermessen. Da die Regelung des § 12 VOSch wie auch die ihr zugrunde liegenden Normen des § 4 Abs. 2 Nr. 5 SchfG ausdrücklich Ermessensgründe nicht benennt oder etwaige Gründe ausschließt, sind diese aus dem Normenzusammenhang zu entnehmen. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und es sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG).

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich den der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsnormen nicht entnehmen, dass bei der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 VOSch ausschließlich soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen. Das Schornsteinfegergesetz wie auch die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen sind in erster Linie dadurch bestimmt, die Feuersicherheit zu gewährleisten. Um den umfassenden Brandschutz zu gewährleisten, soll der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben in dem ihm zugewiesenen Kehrbezirk ordnungsgemäß ausführen können. Zu berücksichtigen sind auch die Gründe, die dem Interesse des Bezirksschornsteinfegermeisters an der Ausübung seines Berufs entsprechen. Grundsätzlich sind bei der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters subjektive Voraussetzungen ( § 5 SchfG) und das in einer Bewerberliste geregelte Rangverhältnis (§ 6 SchfG) maßgeblich. Dieser Rang in der Bewerberliste hängt von dem Tag der Meldung zur (bestandenen) Meisterprüfung ab und wird von verschiedenen sozialen Gesichtspunkten beeinflusst (§ 11 VOSch). Bei der Bewerbung eines Bezirksschornsteinfegermeisters um einen anderen Kehrbezirk ist zusätzlich die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 VOSch, wonach eine Bewerbung nur innerhalb des selben Listenbezirks zulässig ist, zu berücksichtigen. Dieses Prinzip der Regionalität beherrscht neben dem Prinzip des Rangstichtages das Auswahlsystem auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1987, a.a.O.). Dem Regelungszusammenhang ist deshalb zu entnehmen, dass die vom Antragsteller benannten und von der Antragsgegnerin angeführten „sozialen Gesichtspunkte“ bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden, da sie bei der Bestimmung des Ranges in der Bewerberliste (§ 11 VOSch) angeführt sind. Sie legen neben weiteren Voraussetzungen den Rang in der Bewerberliste fest. Die sozialen Gesichtspunkte haben damit aber keine von der Einbindung in die Liste der Bewerber losgelöste Bedeutung und sind nicht isoliert zu berücksichtigen. Wegen der engen Verzahnung dieser sozialen Belange mit dem Rang in der Bewerberliste kann auch dieser Rang als sich aus dem Gesetz ergebendes Ergebnis der Heranziehung sozialer Belange herangezogen werden. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin den Rangstichtag als ein zentrales Auswahlkriterium auch bei der Auswahlentscheidung nach der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 VOSch berücksichtigt.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu  beanstanden. Gründe im sozialen Bereich, die ein Überwiegen der Belange des Antragstellers gegenüber denen des Beigeladenen belegen, liegen nicht vor. Die vom Antragsteller angeführten sozialen Belange, die mit dem bisherigen Wohnort und einem möglichen Ortswechsel zusammenhängen, liegen in dem vom Gesetz- und Verordnungsgeber gesehenen und in Kauf genommenen Umfang. Diese mit einem Wohnsitzwechsel verbundenen wirtschaftlichen und familiären Schwierigkeiten hängen mit der für den Brandschutz grundsätzlich vorgesehenen Residenzpflicht zusammen, so dass sich hieraus eine besondere soziale Härte mit den sich aus einem Umzug ergebenden Folgen im persönlichen und familiären Umfeld nicht ableiten lässt. Sie betreffen im vorliegenden Fall insoweit im vergleichbaren - wenn auch nicht identischen - Umfang beide Bewerber. Zur Begründung wird erneut auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. November 2003 Bezug genommen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den vom Antragsteller vorgebrachten sozialen Belangen kein gegenüber denen vom Beigeladenen vorgebrachten Gründen überragendes Gewicht beimisst, so dass die Kriterien des Rangstichtages und das Datum der Bestellung demgegenüber zurücktreten müssten. Dass der Antragsteller seine Belange anders gewertet haben will, steht der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Ob die vom Antragsteller begehrte Entscheidung gegenüber dem Beigeladenen überhaupt ermessensfehlerfrei hätte getroffen werden können, ist hier nicht zu entscheiden.