§ 5 BraunschwG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
- Redaktionelle Abkürzung
- BraunschwG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300150000000
Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 49, 51 bis 57 und 60 NKomVG gelten entsprechend. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wohnsitzes in der Gemeinde der Wohnsitz im Verbandsbereich tritt.