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§ 6 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwölf weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor gehört dem Verbandsausschuss mit beratender Stimme an.

(2) 1Die Sitze der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsausschusses werden auf die in der Verbandsversammlung vertretenen Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. 2Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu ziehende Los.

(3) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Fraktion oder Gruppe, der mehr als die Hälfte der Mitglieder der Verbandsversammlung angehören, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird zunächst dieser Fraktion oder Gruppe ein Sitz zugeteilt. 2Für die danach noch zu vergebenden Sitze ist Absatz 2 anzuwenden.

(4) Die Verbandsversammlung wählt die stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsausschusses auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen, auf die nach Absatz 2 Sitze entfallen sind. § 4 Abs. 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.