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  • ab 22.03.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5b BraunschwG - Verbandsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Dem Verbandsrat gehören die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsglieder mit Stimmrecht sowie die oder der Verbandsvorsitzende und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor mit beratender Stimme an. Als Mitglieder des Verbandsrats werden die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten nicht vertreten.

(2) Der Verbandsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung muss insbesondere Bestimmungen über die Dauer der Amtszeit, die Abwahl und die Vertretung der oder des Vorsitzenden, die Ladung und die Beschlussfassung enthalten.

(3) Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor unterrichtet den Verbandsrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Regionalverbandes. Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Verbandsrats ist dieser oder diesem vor der Entscheidung in einer wichtigen Angelegenheit von dem jeweils zuständigen Verbandsorgan Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Verbandsrat kann verlangen, dass sich die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss mit einer bestimmten, in ihrer oder seiner Zuständigkeit liegenden Angelegenheit des Regionalverbandes befasst.

(4) Der Verbandsrat tritt in der Regel vor einer Sitzung der Verbandsversammlung und nach der dieser Sitzung vorangehenden letzten Sitzung des Verbandsausschusses zusammen. Hat der Verbandsausschuss eine Entscheidung der Verbandsversammlung abschließend vorbereitet, die in

  1. 1.

    einer Änderung des Namens des Regionalverbandes (§ 1 Abs. 2 Satz 1),

  2. 2.

    der Übernahme neuer Aufgaben durch den Regionalverband für einzelne Verbandsglieder (§ 2 Abs. 4 Satz 2),

  3. 3.

    einer Unterstützung von Verbandsgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 2 Abs. 5 Satz 2),

  4. 4.

    einer von § 9 Satz 2 abweichenden Bemessung der Verbandsumlage,

  5. 5.

    der Aufstellung des Nahverkehrsplans (§ 6 NNVG) oder

  6. 6.

    der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms (§ 5 NROG),

besteht, so kann der Verbandsrat der Verbandsversammlung eine eigene Empfehlung geben. Von dieser Empfehlung darf die Verbandsversammlung nur mit der Mehrheit der Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder abweichen.