Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 59 Mitgliedern, die von den Vertretungen der Verbandsglieder gewählt werden.

(2) Die Verbandsversammlung wird für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen der Verbandsglieder gewählt. Wird die Vertretung eines Verbandsgliedes vorzeitig neu gewählt, so ist die Verbandsversammlung für den Rest ihrer Wahlperiode neu zu wählen. Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Sitze der Verbandsversammlung werden nach den Absätzen 4 bis 6 den Verbandsgliedern und den Parteien und Wählergruppen zugeteilt, die an den Wahlen zu den Vertretungen der Verbandsglieder teilgenommen haben.

(4) Die Sitze der Verbandsversammlung werden zunächst auf die Parteien und Wählergruppen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahl der einzelnen Parteien oder Wählergruppen zur Stimmenzahl aller Parteien und Wählergruppen im Verbandsbereich verteilt. Dabei erhält jede Partei oder Wählergruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Das Los zieht die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor.

(5) Die einer Partei oder Wählergruppe, die an den letzten Wahlen zu den Vertretungen aller Verbandsglieder teilgenommen hat, nach Absatz 4 in der Verbandsversammlung zustehenden Sitze werden den Verbandsgliedern entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl jedes Verbandsgliedes (§ 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -) zur Einwohnerzahl aller Verbandsglieder zugeteilt. Absatz 4 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Stehen Sitze in der Verbandsversammlung einer Partei oder Wählergruppe zu, die an den letzten Wahlen zu den Vertretungen lediglich eines Teiles der Verbandsglieder teilgenommen hat, so werden die Sitze in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 nur diesen Verbandsgliedern zugeteilt.

(6) Der Verbandsdirektor oder die Verbandsdirektorin stellt die sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebende Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählergruppen und auf die Verbandsglieder fest.

(7) Die Vertretung eines Verbandsgliedes wählt die von diesem zu entsendenden Mitglieder der Verbandsversammlung auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen, deren Mitglieder derselben Partei oder Wählergruppe angehören, auf die nach Absatz 6 Sitze entfallen sind. Besteht in einer Vertretung keine entsprechende Fraktion oder Gruppe, so erfolgt die Wahl auf der Grundlage der Vorschläge der für das Stadt- oder Kreisgebiet zuständigen Parteiorgane oder Vertretungsberechtigten der Wählergruppen.

(8) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind binnen zwei Monaten nach den Wahlen zu den Vertretungen der Verbandsglieder zu wählen. Findet ein Vorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Vorschlagsberechtigte neue Bewerber zur Wahl stellen. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Ablehnung des Vorschlags, so können Vorschläge aus der Mitte der Vertretung eingebracht werden.

(9) Die Vorschlagsberechtigten und die Vertretungen sind aufgerufen, für eine angemessene Beteiligung von Frauen in der Verbandsversammlung zu sorgen.