§ 5 BraunschwG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
- Redaktionelle Abkürzung
- BraunschwG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300015000000
Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Auf sie finden die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung über die Wählbarkeit, den Sitzerwerb, den Sitzverlust, das Ruhen der Mitgliedschaft und die Rechtsstellung der Ratsfrauen und Ratsherren einschließlich der Vorschriften über das Antragsrecht, über die Fraktionen und Gruppen und über die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sinngemäß Anwendung. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NGO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wohnsitzes in der Gemeinde der Wohnsitz im Verbandsbereich tritt.