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§ 5 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Auf sie finden die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung über die Wählbarkeit, den Sitzerwerb, den Sitzverlust, das Ruhen der Mitgliedschaft und die Rechtsstellung der Ratsfrauen und Ratsherren einschließlich der Vorschriften über das Antragsrecht, über die Fraktionen und Gruppen und über die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sinngemäß Anwendung. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NGO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wohnsitzes in der Gemeinde der Wohnsitz im Verbandsbereich tritt.