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§ 2 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Der Regionalverband ist Träger der Regionalplanung im Sinne des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) und Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) jeweils für den gesamten Verbandsbereich.

(2) Der Regionalverband soll in Zusammenarbeit mit den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Landkreises Göttingen eine einheitliche Nahverkehrskonzeption für den Harz entwickeln und einen Tarifverbund "Harz" schaffen.

(3) Zur Förderung der Entwicklung im Verbandsbereich nimmt der Regionalverband folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben wahr:

  1. 1.

    verkehrsträgerübergreifende Verkehrsentwicklungsplanung,

  2. 2.

    Beratung der Kommunen bei der Planung, Erschließung und Vermarktung von Gewerbeflächen und Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung des Gewerbeflächenangebots,

  3. 3.

    Bereitstellung, Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung),

  4. 4.

    Erarbeitung von Konzepten zur Koordinierung des Standort- und Bildungsangebots berufsbildender Schulen,

  5. 5.

    Erstellung von regionalen Tourismuskonzepten, Unterstützung von Kommunen und regionalen Vermarktungsorganisationen bei der touristischen Vermarktung sowie bei der regionalen Öffentlichkeitsarbeit, auch im Bereich Regionalmarketing,

  6. 6.

    Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung des Hochwasserschutzes.

Der Regionalverband kann mit Zustimmung aller Verbandsglieder weitere Aufgaben übernehmen.

(4) Zwei oder mehr Verbandsglieder können beantragen, dass der Regionalverband für sie eine Aufgabe übernimmt, wenn deren Erfüllung durch den Regionalverband die Regionalentwicklung fördert oder zu Kosteneinsparungen führt. Die Verbandsversammlung beschließt über die Übernahme der Aufgabe durch den Regionalverband mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(5) Der Regionalverband kann Verbandsglieder auf Antrag bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Unterstützung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.