Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 10 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

Soweit dem Regionalverband nach § 2 Abs. 4 weitere Aufgaben übertragen werden, können die Verbandsglieder ihn gleichzeitig zu ihrem Rechtsnachfolger bestimmen.