BraunschwG,NI - Großraum Braunschweig-Regionalverbandsgesetz

Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

Vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 305 - VORIS 20300 15 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Ist ein Bürgerbegehren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt worden, so bleiben nach Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700) für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.

§ 1 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Mitglieder des Regionalverbandes "Großraum Braunschweig" sind die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel (Verbandsglieder). Ihr Gebiet bildet den Verbandsbereich.

(2) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder den Namen des Regionalverbandes ändern. Die Namensänderung ist vom Regionalverband öffentlich bekannt zu machen.

(3) Der Regionalverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.

§ 2 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Der Regionalverband ist Träger der Regionalplanung im Sinne des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) und Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) jeweils für den gesamten Verbandsbereich.

(2) Der Regionalverband soll in Zusammenarbeit mit den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Landkreises Göttingen eine einheitliche Nahverkehrskonzeption für den Harz entwickeln und einen Tarifverbund "Harz" schaffen.

(3) Zur Förderung der Entwicklung im Verbandsbereich nimmt der Regionalverband folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben wahr:

  1. 1.

    verkehrsträgerübergreifende Verkehrsentwicklungsplanung,

  2. 2.

    Beratung der Kommunen bei der Planung, Erschließung und Vermarktung von Gewerbeflächen und Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung des Gewerbeflächenangebots,

  3. 3.

    Bereitstellung, Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung),

  4. 4.

    Erarbeitung von Konzepten zur Koordinierung des Standort- und Bildungsangebots berufsbildender Schulen,

  5. 5.

    Erstellung von regionalen Tourismuskonzepten, Unterstützung von Kommunen und regionalen Vermarktungsorganisationen bei der touristischen Vermarktung sowie bei der regionalen Öffentlichkeitsarbeit, auch im Bereich Regionalmarketing,

  6. 6.

    Entwicklung von Konzepten zur Verbesserung des Hochwasserschutzes.

Der Regionalverband kann mit Zustimmung aller Verbandsglieder weitere Aufgaben übernehmen.

(4) Zwei oder mehr Verbandsglieder können beantragen, dass der Regionalverband für sie eine Aufgabe übernimmt, wenn deren Erfüllung durch den Regionalverband die Regionalentwicklung fördert oder zu Kosteneinsparungen führt. Die Verbandsversammlung beschließt über die Übernahme der Aufgabe durch den Regionalverband mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(5) Der Regionalverband kann Verbandsglieder auf Antrag bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Unterstützung bedarf eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

§ 3 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

Organe des Regionalverbandes sind

  1. 1.

    die Verbandsversammlung,

  2. 2.

    die oder der Verbandsvorsitzende,

  3. 3.

    der Verbandsausschuss,

  4. 4.

    die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor sowie

  5. 5.

    der Verbandsrat.

§ 4 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 59 Mitgliedern, die von den Vertretungen der Verbandsglieder gewählt werden.

(2) Die Verbandsversammlung wird für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Vertretungen der Verbandsglieder gewählt. Wird die Vertretung eines Verbandsgliedes vorzeitig neu gewählt, so ist die Verbandsversammlung für den Rest ihrer Wahlperiode neu zu wählen. Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Sitze der Verbandsversammlung werden nach den Absätzen 4 bis 6 den Verbandsgliedern und den Parteien und Wählergruppen zugeteilt, die an den Wahlen zu den Vertretungen der Verbandsglieder teilgenommen haben.

(4) Die Sitze der Verbandsversammlung werden zunächst auf die Parteien und Wählergruppen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahl der einzelnen Parteien oder Wählergruppen zur Stimmenzahl aller Parteien und Wählergruppen im Verbandsbereich verteilt. Dabei erhält jede Partei oder Wählergruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Parteien und Wählergruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Das Los zieht die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor.

(5) Die einer Partei oder Wählergruppe, die an den letzten Wahlen zu den Vertretungen aller Verbandsglieder teilgenommen hat, nach Absatz 4 in der Verbandsversammlung zustehenden Sitze werden den Verbandsgliedern entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl jedes Verbandsgliedes (§ 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -) zur Einwohnerzahl aller Verbandsglieder zugeteilt. Absatz 4 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Stehen Sitze in der Verbandsversammlung einer Partei oder Wählergruppe zu, die an den letzten Wahlen zu den Vertretungen lediglich eines Teiles der Verbandsglieder teilgenommen hat, so werden die Sitze in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 nur diesen Verbandsgliedern zugeteilt.

(6) Der Verbandsdirektor oder die Verbandsdirektorin stellt die sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebende Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählergruppen und auf die Verbandsglieder fest.

(7) Die Vertretung eines Verbandsgliedes wählt die von diesem zu entsendenden Mitglieder der Verbandsversammlung auf der Grundlage der Vorschläge der Fraktionen und Gruppen, deren Mitglieder derselben Partei oder Wählergruppe angehören, auf die nach Absatz 6 Sitze entfallen sind. Besteht in einer Vertretung keine entsprechende Fraktion oder Gruppe, so erfolgt die Wahl auf der Grundlage der Vorschläge der für das Stadt- oder Kreisgebiet zuständigen Parteiorgane oder Vertretungsberechtigten der Wählergruppen.

(8) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind binnen zwei Monaten nach den Wahlen zu den Vertretungen der Verbandsglieder zu wählen. Findet ein Vorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Vorschlagsberechtigte neue Bewerber zur Wahl stellen. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Ablehnung des Vorschlags, so können Vorschläge aus der Mitte der Vertretung eingebracht werden.

(9) Die Vorschlagsberechtigten und die Vertretungen sind aufgerufen, für eine angemessene Beteiligung von Frauen in der Verbandsversammlung zu sorgen.