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§ 5 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 49, 51 bis 57 und 60 NKomVG gelten entsprechend. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKomVG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wohnsitzes in der Gemeinde der Wohnsitz im Verbandsbereich tritt.