§ 5a BraunschwG - Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
- Redaktionelle Abkürzung
- BraunschwG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300150000000
Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden. Der oder dem Verbandsvorsitzenden obliegt die repräsentative Vertretung des Regionalverbandes.