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  • ab 22.03.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5a BraunschwG - Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

Die Verbandsversammlung wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden. Der oder dem Verbandsvorsitzenden obliegt die repräsentative Vertretung des Regionalverbandes.