§ 8 BraunschwG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Regionalverband "Großraum Braunschweig"
- Redaktionelle Abkürzung
- BraunschwG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300150000000
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Regionalverband "Großraum Braunschweig" die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit über den Zweckverband entsprechende Anwendung, ausgenommen die Regelungen über Änderungen des Kreises der Verbandsmitglieder und über die Auflösung von Zweckverbänden. Die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor entspricht dabei der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer.