Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.09.2000, Az.: 2 W 68/00
Ablehnung der Einstellung eines Insolvenzverfahrens; Öffentliche Bekanntmachung eines Insolvenzantrages trotz Glaubhaftmachung der Sanierungsaussichten; Zulassung einer sofortigen Beschwerde; Voraussetzung für die Einstellung eines Insolvenzverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.09.2000
- Aktenzeichen
- 2 W 68/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 33084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:0907.2W68.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 11.07.2000 - AZ: 2 T 266/00
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 InsO
- § 212 InsO
- § 214 Abs. 1 S. 1 InsO
- § 216 Abs. 2 InsO
In dem Insolvenzverfahren
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 7. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. Juli 2000 wird nicht zugelassen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin, einer KG, mit der sich der Komplementär der Schuldnerin namens der Schuldnerin gegen die Ablehnung der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach §212 InsO wenden, ist unzulässig. Der Komplementär der Schuldnerin hat trotz Hinweises des Senats nicht einmal einen begründeten Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach §7 Abs. 1 InsO gestellt. Ihr Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels war daher zurückzuweisen und die sofortige weitere Beschwerde selbst als unzulässig zu verwerfen.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen aufgrund der Beseitigung der Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung einzustellen. Diesen Antrag hat ihr Komplementär knapp einen Monat nach der am 28. April 2000 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Schriftsatz vom 25. Mai 2000 unter Hinweis auf die angebliche Bereitschaft der ... Bank, der Schuldnerin und ihren Schwestergesellschaften einen Kredit von 20 Mio. DM zu gewähren, gestellt. Im weiteren Verfahren hat das Insolvenzgericht die Schuldnerin aufgefordert, substantiiert die Möglichkeit zur Beseitigung der Insolvenzgründe darzulegen. Die hat daraufhin die Finanzierungszusage einer Finanz- und Investment-Vermögensberatungsgesellschaft vom 31. Mai 2000 vorgelegt. Deren ungenannte Investoren sollten angeblich bereit sein, der Schuldnerin und ihren Schwestergesellschaften bei Einstellung des Insolvenzverfahrens 20 Mio. DM zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2000 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens als unzulässig verworfen, weil es die von dem Komplementär der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen und Erklärungen als nicht ausreichend zur Glaubhaftmachung des Wegfalls der Eröffnungsgründe angesehen hat. Gegen diesen Beschluss des Rechtspflegers hat die Schuldnerin Erinnerung eingelegt, die sie nunmehr damit begründet, dass eine Versicherungsgesellschaft bereit sei, das Vermögen der Schuldnerin und ihrer Schwestergesellschaften zu einem Preis von 18,5 Mio. DM zu erwerben und weiterhin ihr Komplementär persönlich bereit sei, einen Betrag von 1,5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen, den ihm seine Ehefrau schenkweise zuwenden wolle.
Nach Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Nichtabhilfe der Erinnerungen hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2000 nach Darstellung des Sachverhalts die Beschwerde zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die von dem Komplementär geführten Verhandlungen zwar dazu beitragen könnten, die Voraussetzungen des §212 InsO zu erfüllen, eine hinreichende Konkretisierung des möglichen Erfolgs der Verhandlungen zur Abwendung der Insolvenzeröffnungsgründe jedoch noch nicht gegeben sei. Eine Einstellung des Verfahrens nach §212 InsO sei deshalb auch noch nicht vertretbar. Es bleibe dem Komplementär aber unbenommen, weitere Verhandlungen zur Beseitigung der Eröffnungsgründe zu führen.
II.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie zunächst geltend gemacht hat, dass sie im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen habe, dem Insolvenzverwalter müsse aufgegeben werden, die Hohe der Verbindlichkeiten der Schuldnerin mitzuteilen, da die Alteigentümer ohne eine Angabe des genauen Schuldenstandes nicht in der Lage seien, ein Angebot zu vermitteln, das zur Einstellung des Verfahrens nach §212 InsO führen könne. Soweit der Insolvenzverwalter Angaben zu den Verbindlichkeiten gemacht habe, bezögen sich diese auf unterschiedliche Zeitpunkte und seien infolge des fehlenden Einsichtsrechts der Alteigentümer nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht mehr aktuell.
Nach Hinweis des Senats auf die Erforderlichkeit der Begründung des Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde hat die Schuldnerin weiter vortragen lassen, dass eine Gesetzesverletzung gegeben sei, weil das Insolvenzgericht sich trotz Glaubhaftmachung der Sanierungsaussichten geweigert habe, den Antrag nach §214 Abs. 1 Satz 1 InsOöffentlich bekannt zu machen und mit der Bekanntmachung des Antrags zu einer Klärung der Höhe und der Zusammensetzung der Verbindlichkeiten zu kommen. Weiterhin habe sich das Insolvenzgericht zu Unrecht geweigert, dem Insolvenzverwalter aufzugeben, ihr die Höhe der Verbindlichkeiten bekannt zu geben. Auch dies sei rechtsfehlerhaft gewesen. Die bloße Angabe des ungefähren Standes der Verbindlichkeiten durch den Insolvenzverwalter sei nicht ausreichend gewesen, um sie in die Lage zu versetzen, eine Sanierungslösung vorzuschlagen.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist nicht zuzulassen. Es ist nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§7 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zwar war die Schuldnerin zur Stellung eines Antrags nach §212 InsO noch berechtigt, obwohl über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, da insoweit die gesellschaftsrechtlichen Restbefugnisse bei der Schuldnerin und ihren Vertretungsorganen verblieben sind (s. zur Antragsberechtigung im Rahmen des §212 InsO Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, §212 Rz. 3 f.). Gleichwohl sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht gegeben, weil eine Gesetzesverletzung auch auf Hinweis des Senats nicht vorgetragen worden ist.
Zwar ist gegen die Verwerfung des Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach §212 InsO gemäß §216 Abs. 2 InsO grundsätzlich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, so dass auch eine sofortige weitere Beschwerde nach §7 Abs. 1 InsO unproblematisch statthaft ist. Im Verfahren nach §7 InsO muss aber hinzu kommen, dass die Verneinung der Voraussetzungen des §212 InsO auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin gar keine Umstände geltend macht, die die gesetzlichen Voraussetzungen des §212 InsO erfüllen, die wie folgt ausgestaltet sind:
1.
Voraussetzung für die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach §§212, 214 InsO ist die Glaubhaftmachung der nachhaltigen Beseitigung aller Insolvenzgründe, bei der insbesondere auch ausgeschlossen sein muss, dass auf absehbare Zeit nach Einstellung des Insolvenzverfahrens ein neues Verfahren wegen des Insolvenzgrundes der "drohenden Zahlungsunfähigkeit" in Betracht kommt (dazu Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, §212 Rz. 5 ff.; Westphal, in: Nerlich/Römermann, InsO, §212 Rz. 4 f.). Um diese Voraussetzungen zu belegen, muss der antragende Schuldner glaubhaft machen, dass ihm ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um sämtliche Verbindlichkeiten der Insolvenzgläubiger zu befriedigen und die im Verfahren angefallenen Masseverbindlichkeiten befriedigen oder zumindest sicherzustellen (s. Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, §212, Rz. 16 f.). Die Glaubhaftmachung, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, um die Insolvenzgründe zu beseitigen und zu gewährleisten, dass der Schuldner auf absehbare Zeit ausreichend Mittel hat, um seinen Geschäftsbetrieb ohne die erneute Gefahr eines Insolvenzantrag aufrechtzuerhalten, muss so gestaltet sein, dass dem Gericht eine Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und eine Überschuldungsprüfung wie bei der Entscheidung über den Insolvenzantrag selbst möglich ist (dazu Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, §212 Rz. 5; Hess, InsO, §212 Rz. 19). Ausreichend für die Glaubhaftmachung der Einstellungsvoraussetzungen sind nur solche Erklärungen, aus denen sich der Wegfall des Eröffnungsgrundes konkret ergibt, d.h. der Schuldner muss entweder darlegen, dass er durch Zuführung ausreichender Mittel den Eröffnungsgrund dauerhaft beseitigt hat oder zumindest rechtswirksame Erklärungen Dritter, wie beispielsweise Bürgschaften, Patronatserklärungen, Rangrücktritte, Besserungsabreden, Garantieerklärungen oder unbedingte Kapitalerhöhungserklärungen vorliegen, die den Schuldner so stellen, dass er sämtliche Verbindlichkeiten befriedigen kann und die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes hat (dazu Hess, InsO, §212 Rz. 12; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, §212 Rz. 7; Westphal, in: Nerlich/Römermann, InsO, §212 Rz. 7).
2.
Gemessen an diesen Tatbestandsmerkmalen werden keine Gründe glaubhaft gemacht, die eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde rechtfertigen könnten:
a)
Soweit die Schuldnerin mit dem Zulassungsantrag geltend macht, das Insolvenzgericht habe die Veröffentlichung des Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach §§212, 214 Abs. 1 Satz 1 InsO zu Unrecht unterlassen und damit die Klärung ihrer Verbindlichkeiten verhindert, liegt ein Gesetzesverstoß nicht vor. Das Insolvenzgericht hat völlig zu Recht davon abgesehen, den Antrag öffentlich bekannt zu machen. Dieser war zu keinem Zeitpunkt geeignet, die Voraussetzungen des §212 InsO glaubhaft zu machen. Die Schuldnerin hat mehrere - wechselnde - angebliche Finanzierungszusagen einer Bank, eines Kreditvermittlers und einer Versicherungsgesellschaft, die jeweils unter dem Vorbehalt weiterer Prüfungen standen, vorgelegt, um ihren Antrag auf Einstellung zu begründen. Dass die Vorlage bloßer Absichtserklärungen nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des §212 InsO glaubhaft zu machen, ist offenkundig. Öffentlich bekannt zu machen ist der Antrag des Schuldners, das Verfahren wegen des Wegfalls der Eröffnungsgründe einzustellen, nur dann, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt, bei dem glaubhaft gemacht ist, dass die Eröffnungsvoraussetzungen tatsächlich entfallen sind (s. Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, §212 Rz. 10; Wimmer/Schulz, InsO, 2. Aufl., §212 Rz. 7). Fehlt bereits die Glaubhaftmachung des Wegfalls der Eröffnungsgrunde, hat das kostenträchtige Verfahren des §214 InsO, das dazu dienen soll, den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur Erhebung von Widersprüchen gegen den Antrag zu geben, zu unterbleiben (Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, §214 Rz. 2). Das Insolvenzgericht ist in diesem Fall gehalten, den Antrag ohne Veröffentlichung als unzulässig zu verwerfen, wie dies vorliegend auch geschehen ist.
Die öffentliche Bekanntmachung nach §214 Abs. 1 Satz 1 InsO hat nicht den Zweck, die Klärung des Standes der Verbindlichkeiten des Schuldners herbeizuführen. Dieser muss vielmehr feststehen, bevor überhaupt ein Verfahren nach §212 InsO durchgeführt werden kann. Ohne die Kenntnis des Standes der Verbindlichkeiten, deren Unkenntnis hier während des gesamten Verfahrens behauptet worden ist, sind Anträge nach §212 InsO von vornherein zum Scheitern verurteilt. Eine Gesetzesverletzung ist insoweit in der fehlenden öffentlichen Bekanntmachung des Antrages jedenfalls nicht zu sehen.
b)
Soweit in der Begründung des Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ausgeführt wird, das Insolvenzgericht sei aufgrund der vielfachen gestellten Anträge gehalten gewesen, dem Insolvenzverwalter aufzugeben, den Stand der Verbindlichkeiten mitzuteilen, ist dieser Vortrag ebenfalls nicht geeignet, die Voraussetzungen für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zu erfüllen. Es ist bereits höchst fraglich, ob überhaupt eine derartige Informationspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner besteht (hierzu Gerhardt, ZIP 1980, 941 ff., 945; Pape, in: Mohrbutter/Mohrbutter, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Aufl., Kap. VI. Rz. 160). Über diese Frage braucht der Senat hier aber nicht zu entscheiden, weil das Verfahren nach §212 InsO jedenfalls nicht als Mittel einer Ausforschung des Insolvenzverwalters über den Stand der Verbindlichkeiten benutzt werden kann, den der Schuldner selbst am besten kennen muss. Es gehört nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des §212 InsO, dass der Insolvenzverwalter dem Schuldner Auskunft über den Stand der Verbindlichkeiten gibt. Vielmehr muss umgekehrt der Schuldner vortragen, dass ausreichend Mittel vorhanden sind, um diese Verbindlichkeiten einschränkungslos zu befriedigen.
Mit der Begründung, der Verwalter habe sie nicht über den Stand der Forderungen informiert, macht die Beschwerde deshalb einen Zulassungsgrund geltend, der nicht einmal zu den gesetzlichen Voraussetzungen der vermeintlich verletzten Rechtsnorm gehört. Ein Schuldner, der einen Antrag nach §212 InsO stellt, kann sich in diesem Verfahren nicht darauf berufen, den genauen Stand der Verbindlichkeiten, die nach seiner Glaubhaftmachung ja gerade gedeckt sein sollen, gar nicht zu kennen und erst einmal Auskunft über den Stand dieser Verbindlichkeiten zu benötigen. Eine derartige Argumentation ist in sich widersprüchlich.
IV.
Bezüglich des weiteren Verfahrens merkt der Senat hinsichtlich künftiger "Sanierungsbemühungen", deren Zulässigkeit das Landgericht diesen in seiner Beschwerdeentscheidung ausdrücklich zugestanden hat, vorsorglich an, dass Anträge nach §212 InsO, die vielfach die Gefahr der Verschleppung und nachhaltigen Störung der Insolvenzabwicklung in sich bergen (s. Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, §212 Rz. 8), nur zulässig sind, wenn im Einzelnen glaubhaft gemacht wird, dass und ggf. aus welchen Mitteln sämtliche Verbindlichkeiten zu erfüllen sind. Bloße Absichtserklärungen von Kreditgebern, die unter dem Vorbehalt weiterer Prüfungen stehen oder auch nur mit Bedingungen versehen sind, die die tatsächliche Befriedigung sämtlicher Gläubiger in Frage stellen konnten, sind ungeeignet, die Voraussetzungen des §212 InsO zu erfüllen. Bloße unverbindliche Absichtserklärungen, die jederzeit widerrufbar sind, stellen keine geeigneten Unterlagen dar, um züglich zurückzuweisen, um zu verhindern, dass es dem Schuldner - wie dies hier durch Vereitelung des Verkaufs der Masse im Ganzen durch den Insolvenzverwalter bereits geschehen ist - gelingt, mittels unzulässiger Einstellungsanträge die Abwicklung des Verfahrens nachhaltig zu gefährden. Anträge, bei denen der Schuldner vorträgt, den Stand der Verbindlichkeiten gar nicht zu kennen, sind von vornherein aussichtslos, da der Schuldner im Einzelnen darlegen muss, aus welchen Gründen gegenwärtig und zukünftig keiner der im Gesetz genannten Eröffnungsgründe besteht. Dazu gehört die Darlegung, dass sämtliche Verbindlichkeiten befriedigt werden können.
V.
Die sofortige weitere Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da keine Veranlassung besteht, das Rechtsmittel überhaupt zuzulassen.
Die Kostenentscheidung, die die Schuldnerin betrifft, soweit deren Vermögen nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst ist, da es hier um die Wahrnehmung der Rechte der Schuldnerin außerhalb des Insolvenzverfahrens geht, beruht auf §4 InsO i.V.m. §97 Abs. 1 ZPO.
Das Interesse des Komplementärs der Schuldnerin, der mit der Durchführung des Verfahrens nach §212 InsO das Ziel verfolgt, selbst weiterhin bei der Schuldnerin und ihren Schwestergesellschaften bestimmend zu bleiben, beruht auf einer Schätzung des Interesses an dieser Beibehaltung einer bestimmenden Position, die der Senat - ebenso wie das Landgericht - auf einen Bruchteil von 10 % des angeblich zur Sanierung bereitstehenden Betrages von 20 Mio. DM. schätzt.