Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.09.2000, Az.: 9 U 28/00
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen Pkw; Verkehrssicherungspflicht zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren; Erforderlichkeit einer Sichtprüfung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.09.2000
- Aktenzeichen
- 9 U 28/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 19919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:0927.9U28.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade 6 O 2/99 vom 10.12.1999
Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB
- § 839 BGB
- § 10 Nds. StrG
Fundstellen
- KGReport Berlin 2001, 12
- OLGR Düsseldorf 2001, 12
- OLGR Frankfurt 2001, 12
- OLGR Hamm 2001, 12
- OLGR Köln 2001, 12
- OLGReport Gerichtsort 2000, 339-340
- OLGReport Gerichtsort 2001, 12
Amtlicher Leitsatz
Verzichtet der Anspruchsberechtigte nach Schädigung seines Pkws auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs von dritter Seite, steht ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn er nur deshalb verzichtet, weil er - wenn auch erst nach Ablauf der üblichen Wiederbeschaffungszeit - die Möglichkeit des Erwerbs einer Ersatzsache von einem Angehörigen besitzt,
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Dezember 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer für die Beklagte: 4.858,08 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.858,08 DM gegen die Beklagte zuerkannt, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 10 NdsStrG.
1.
Die Beklagte hat eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie in Bezug auf den mehrstämmigen Baum auf dem Schulgelände in ####### nicht die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen getroffen hat.
a)
Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. Dazu reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes, aus (OLG Hamm, VersR 1997, 1148 f[OLG Hamm 10.12.1996 - 9 U 128/96] m. w. N; Senat, Urt. v. 22. März 2000 - 9 U 203/99 -, OLGR Celle 2000, 187 f). Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist jedoch dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (OLG Hamm a. a. O. unter Hinweis auf BGH VersR 1964, 334 f).
b)
Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht und dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Baum, dessen einer Stamm abgebrochen und den PKW der Klägerin beschädigt hat, derartige Auffälligkeiten aufwies. So haben nicht nur die vom Landgericht vernommenen Zeugen bekundet, dass sich im Gabelungsbereich der Stämme Pflanzenwuchs ausgebildet hatte - was für sich genommen jedenfalls noch nicht geeignet ist, den Rückschluss auf eine Schädigung des Baumes zu ziehen -, sondern der vom Senat beauftragte Sachverständige hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. September 2000 anhand der bei der Akte befindlichen Fotos anschaulich geschildert, welche äußerlich ohne weiteres erkennbaren Merkmale auf die von dem Baum drohende Bruchgefahr hingewiesen haben.
So war anhand der im Bereich der Gabelung vorhandenen eingewachsenen Rinde zu erkennen, dass es sich um einen sog. "Druckzwiesel" gehandelt hat, also einen (zwei- oder mehrstämmigen) Baum, dessen eigenständige Baumteile ein gleichmäßiges Dickenwachstum aufweisen und sich damit von einander wegdrücken. Im Bereich dieser eingewachsenen Rinde ist es ferner zu deutlichen Rissbildungen gekommen, sodass nicht nur natürliche Feuchtigkeit eindringen konnte, sondern auch in erhöhtem Maße die Gefahr der Fäulnisbildung durch Pilze, die das insoweit nicht durch Rinde geschützte Holz angreifen, bestand. Weiter waren im Bereich der Gabelung zahlreiche Adventivwurzeln ausgebildet, die gleichfalls als Anzeichen einer Baumschädigung im Gabelungsbereich zu werten sind. Schließlich waren die einzelnen Stämmlinge des Baumes schon sechs bis acht Meter über die Gabelung hinaus gewachsen, sodass zusätzlich wegen der erheblichen Hebelwirkung eine erhöhte Bruchgefahr bestand.
c)
Da die Stämmlinge des Baumes in einer Höhe von weniger als zwei Meter über dem Erdboden auseinander gewachsen waren, mussten bei einer ordnungsgemäßen Baumschau diese Umstände auffallen und Anlass geben, den Baum durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. Denn der Verkehrssicherungspflichtige muss dafür Sorge tragen, dass die mit der Baumschau beauftragte Person über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der hiermit verbundenen Pflicht zur Gefahrenerkennung notwendig sind. Bei zwei- oder mehrstämmigen Bäumen hat der Baumkontrolleur daher seine Sichtprüfung auch darauf zu erstrecken, ob im Bereich der Gabelung Adventivwurzeln, Fremdpflanzen und eingewachsene gegebenenfalls bereits gerissene Rinde vorhanden sind und wie hoch die Stämmlinge über die Gabelung hinaus gewachsen sind. Stellt er insoweit Auffälligkeiten fest, dann ist eine fachmännische Untersuchung des Baumes geboten.
d)
Da der Sachverständige anschaulich und nachvollziehbar dargelegt hat, dass sich die bei dem vorliegend abgebrochenen Baum vorhandenen Auffälligkeiten über einen längeren, nämlich einen mehrjährigen Zeitraum ausgebildet haben und daher schon seit längerer Zeit, jedenfalls aber mit Sicherheit bei der von der Beklagten Anfang November 1997 durchgeführten - und damit der dem Schadensfall zeitlich nächsten - Baumschau erkennbar gewesen sind, ist entweder die Baumschau nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden, oder der die Baumschau durchführende Mitarbeiter der Beklagten war nicht ausreichend in dem vorstehend unter c) beschriebenen Sinn instruiert. Beide denkbaren Alternativen sind als schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzusehen.
e)
Diese Pflichtverletzung der Beklagten war auch ursächlich für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Denn der Sachverständige hat weiter mitgeteilt, dass ein Fachmann nach einer Begutachtung des Baumes bei den vorhandenen Auffälligkeiten Maßnahmen zur Sicherung gegen das Abbrechen eines Stämmlings getroffen hätte. Dabei hätte der Baum nicht notwendigerweise entfernt werden müssen, vielmehr hätte es gegebenenfalls ausgereicht, die Stämmlinge zu kappen oder sie - um den Baum in seiner Gesamtheit zu erhalten - mit Haltegurten zu befestigen. Die Durchführung dieser Maßnahmen hätte aber das Abbrechen des Stämmlings und damit die Beschädigung des PKW der Klägerin verhindert.
2.
Die Beklagte ist daher zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet, den das Landgericht zutreffend mit 4.858,08 DM ermittelt hat.
a) Zu ersetzen ist zunächst der Schaden am Fahrzeug selbst, der sich auf 3.700 DM beläuft (Wiederbeschaffungswert 4.500 DM abzüglich Fahrzeugrestwert 800 DM). Daneben sind der Klägerin die Kosten für das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten in Höhe von 508, 80 DM sowie die geltend gemachte Auslagenpauschale von 30 DM zu erstatten.
b)
Schließlich steht der Klägerin auch eine Nutzungsausfallentschädigung von 620 DM zu.
Mietet der Eigentümer eines von ihm selbst genutzten Kraftfahrzeuges kein Ersatzfahrzeug zur Überbrückung der durch das Schadensereignis bedingten Ausfallzeit, steht ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu. Denn der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges ist als Vermögensschaden zu betrachten, weil er den Wegfall eines mit Vermögensmitteln erworbenen materiellen Vorfalls bedeutet (so schon BGH NJW 1964, 542 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62]). Allerdings sind folgende Einschränkungen zu beachten:
aa)
Voraussetzung ist zum einen, dass der Geschädigte infolge des Schadens tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss (BGH VersR 1976, 874; BGH VersR 1985, 736). Lässt also ein Geschädigter sein Fahrzeug im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Beschädigung nicht reparieren oder beschafft er sich sogleich ein anderes Fahrzeug, kann er diese Entschädigung nicht verlangen.
Zwar hat die Klägerin das Fahrzeug, das aufgrund der aus dem Gutachten ersichtlichen Schäden nicht fahrbereit war, weder reparieren lassen noch hat sie sich um die kurzfristige Beschaffung einer Ersatzsache bemüht. Hierzu war sie aber auch nicht verpflichtet, weil sie die Möglichkeit hatte, das im Eigentum ihres Ehemannes stehende Kraftfahrzeug kurze Zeit nach Ablauf der üblichen Wiederbeschaffungszeit für ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Dies hatte seine Ursache darin, dass ihr Ehemann seinerseits sodann ein Fahrzeug von seinem Arbeitgeber gestellt bekam. In einer solchen Situation ist es der Klägerin nicht zumutbar, von dritter Seite ein Fahrzeug zu erwerben, um den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der üblichen Wiederbeschaffungsdauer - und nur für diese Zeit begehrt die Klägerin eine Entschädigung - zu behalten. Denn derjenige, der auf die Anschaffung einer Ersatzsache von dritter Seite nur deshalb verzichtet, weil er - wenn auch erst nach Ablauf der üblichen Wiederbeschaffungszeit - die Möglichkeit des Erwerbs einer Ersatzsache von einem Angehörigen besitzt, kann hinsichtlich des Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung nicht schlechter stehen als der Geschädigte, der aufgrund eigenen sorgfaltswidrigen Verhaltens die Anschaffung einer Ersatzsache mehr als nötig verzögert. Auch diesem wird der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ganz, sondern nur für den Zeitraum aberkannt, der die übliche Wiederbeschaffungszeit übersteigt.
bb)
Voraussetzung ist zum anderen, dass der Ausfall der Nutzung für den Geschädigten fühlbar ist. Dies setzt Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die Dauer, für die der Anspruch geltend gemacht wird, voraus (BGH VersR 1968, 803; BGH NJW 1985, 2471 [BGH 26.03.1985 - VI ZR 267/83]). Die Klägerin hat nicht nur dargelegt, dass sie zur Nutzung eines Kraftfahrzeuges in der Lage war, sondern auch, dass sie auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen war, um ihre Arbeitsstelle zu erreichen.
Die Höhe der begehrten Entschädigung ist mit 62 DM pro Tag, mithin bei 10 Tagen Wiederbeschaffungszeit gemäß Sachverständigengutachten mit insgesamt 620 DM, nicht übersetzt. Für die Berechnung dieser Entschädigung kann auf die Tabelle von Sanden-Danner zurückgegriffen werden (vgl. Palandt/Heinrichs, 59. Aufl. , Verb. zu § 249 BGB, Rdnr. 23). Dabei hat die Klägerin nicht nur berücksichtigt, dass ihr Fahrzeug älter als 5 Jahre war, indem sie den Betrag der nächst niedrigeren Fahrzeuggruppe gewählt hat, sondern sie hat ihrem Begehren überdies eine ältere Tabelle - die hinsichtlich der Beträge hinter der zurzeit aktuellen Nutzungsausfallentschädigungstabelle zurückbleibt - zugrunde gelegt.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 713; 546 Abs. 2 ZPO.