Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 13.09.2000, Az.: 2 W 85/00

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Insolvenzantrags des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
13.09.2000
Aktenzeichen
2 W 85/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:0913.2W85.00.0A

Fundstellen

  • DZWIR 2001, 75-76
  • KTS 2001, 130
  • NZI 2001, 6
  • NZI 2000, 545-546
  • NZI 2001, 7
  • OLGReport Gerichtsort 2001, 14-15
  • ZIP 2000, 1992-1993 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2001, 29 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2001, 31 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2000, 556 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO ist trotz einer möglicherweise festzustellenden Gesetzesverletzung, welche die Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts grundsätzlich erforderlich machen würde, nicht zuzulassen, wenn schon die sofortige Beschwerde zum Landgericht nicht in zulässiger Art und Weise eingelegt worden ist.

  2. 2.

    Das Rechtsbeschwerdegericht ist trotz der Bindung an den vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt (§ 7 Abs. 2 InsO i.V.m. § 561 ZPO) bei einer fehlenden Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegerichts befugt, die Voraussetzungen der Zulässigkeit der sofortigen (Erst-)Beschwerde eigenständig zu überprüfen.

Gründe

1

Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts als unzulässig. Mit Beschl. v. 3. 7. 2000 hatte das Insolvenzgericht festgestellt, dass sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG am 23. 8. 2000 mit der Begründung verworfen, eine Entscheidung nach den §§ 305 ff. InsO könne mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 6 Abs. 1 InsO) nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

2

I.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen.

3

1.

Zwar führt der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zulassung der sofortigen Beschwerde Gründe aus, die eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO rechtfertigen könnten. Ein Gesetzesverstoß könnte nämlich sowohl in den Ausführungen des LG liegen, dass bei Entscheidungen nach den §§ 305 ff. InsO eine Beschwerde schon deshalb unzulässig sei, weil im Gesetz sowohl ein Beschwerderecht nicht vorgesehen sei, als auch in dem völligen Fehlen eines subsumtionsfähigen Sachverhalts in der landgerichtlichen Entscheidung. Dem Rechtsbeschwerdegericht muss nämlich durch eine Darstellung des Sachverhalts die Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, an dessen tatsächliche Feststellungen es gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 561 ZPO gebunden ist, überhaupt erst ermöglicht werden (dazu Senat, Beschl. v. 22. 8. 2000 - 2 W 64/00; Senat, Beschl. v. 11. 9. 2000 - 2 W 87/00; BayObLG, Beschl. v. 4. 7. 2000 - 4 Z BR 12/00; OLG Köln, NZI 2000, 80; OLG Köln, NZI 2000, 133; OLG Köln, ZInsO 2000, 117). Auf diesen Gesichtspunkt, der das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig dazu zwingt, die Sache an das Beschwerdegericht schon wegen der fehlenden Sachverhaltsdarstellung zur erneuten Entscheidung zurück zu geben, kommt es hier jedoch ebensowenig an wie auf die fehlende Auseinandersetzung mit der entsprechenden Anwendung des § 34 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren.

4

Zwar hat das LG offensichtlich nicht gesehen, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Insolvenzantrags des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren analog § 34 Abs. 1 InsO für zulässig gehalten wird, wenn das Insolvenzgericht gesetzwidrige Anforderungen an den Insolvenzantrag des Schuldners gestellt und etwa das Angebot einer Mindestquote durch den Schuldner oder bestimmte, im Gesetz nicht geregelte Anforderungen an die Bescheinigung des Scheiterns der Verhandlungen über den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gestellt hat (hierzu Senat, Beschl. v. 28. 2. 2000 - 2 W 9/00, OLGR 2000, 180 = ZIP 2000, 802 m.w.H.; OLG Schleswig-Holstein, ZInsO 2000, 155; OLG Schleswig-Holstein, ZInsO 2000, 170). Ob die Entscheidung hier auf dieser Verkennung der Voraussetzungen der Zulässigkeit sofortiger weiterer Beschwerde im Verbraucherinsolvenzverfahren beruht, kann jedoch im Ergebnis dahingestellt bleiben. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zwecks Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

5

2.

Die Entscheidung des LG erweist sich nämlich aus anderen Gründen als richtig. Der Senat wäre bei Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gem. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 563 ZPO gehalten, die Beschwerde aus anderen Gründen in jedem Fall zurückzuweisen (s. dazu Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rn. 26). Einer Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde im Hinblick auf mögliche Gesetzesverletzungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, weil bereits die sofortige Beschwerde zum LG - allerdings aus anderen Gründen, als von diesem ausgeführt - unzulässig, weil verspätet, war. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Antragstellung nicht durch einen RA vertreten lassen. Vielmehr hat er den Antrag persönlich gestellt, ohne auf die Vertretung durch einen RA hinzuweisen. Ferner hat er im "Personalbogen" die Frage nach einem Verfahrensbevollmächtigten verneint. Dass er im außergerichtlichen Verfahren durch seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte vertreten war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich für die Frage, ob der Schuldner sich im Insolvenzeröffnungsverfahren und im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren anwaltlich vertreten lassen wollte. Aus einer anwaltlichen Beratung im außergerichtlichen Verfahren kann nicht ohne weiteres auf eine Vertretung im gerichtlichen Verfahren geschlossen werden, da es sich um unterschiedliche selbständige Verfahrensabschnitte mit eigenständigen gebührenrechtlichen Regelungen handelt. Nicht einmal in seinem zeitgleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH wird um Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Das Insolvenzgericht hatte demgemäss auch keine Anhaltspunkte für eine anwaltliche Vertretung des Schuldners. Es hat deshalb sowohl die Ergänzungsaufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO als auch den Abweisungsbeschl. v. 3. 7. 2000 zu Recht an den Schuldner und nicht an die lediglich im Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren in Erscheinung getretene jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners zugestellt. Die Zustellung des Abweisungsbeschlusses des Insolvenzgerichts ist ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 6. 7. 2000 durch Niederlegung erfolgt. Die am 16. 8. 2000 beim Insolvenzgericht eingegangene sofortige Beschwerde gegen den Beschl. des Insolvenzgerichts v. 6. 7. 2000 ist deshalb nicht fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hätte wegen dieser Verfristung ohnehin als unzulässig verworfen werden müssen, so dass es auf die möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung des § 6 Abs. 1 InsO durch das Beschwerdegericht letztlich nicht ankommt.

6

3.

Der Senat ist trotz der fehlenden Sachverhaltsdarstellung in dem Beschl. des LG v. 23. 8. 2000 nicht gehindert, die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zu überprüfen. Zwar ist es dem Rechtsbeschwerdegericht grds. untersagt, im Rahmen des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 InsO den Sachverhalt selbst zu ergründen, wie auch die Beibringung neuer Tatsachen ausgeschlossen ist. Dieses Verbot erstreckt sich aber nicht auf die Ermittlung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde, die zu den Verfahrensvoraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gehört (vgl. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rn. 20; BayObLG, FamRZ 1977, 141, 142). Eine solche Überprüfung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 InsO, das dem Rechtsbeschwerdeverfahren der §§ 27, 28 FGG nachgebildet ist (s. die Begründung zu § 7 InsO, abgedr. bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, RWS-Dokumentation 18, 2. Aufl., S. 157), nicht versagt. Auch die fehlende Sachverhaltsdarstellung des LG erweist sich deshalb ausnahmsweise als unschädlich.

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II.

Infolge der Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde des Schuldners war auch die sofortige weitere Beschwerde selbst als unzulässig zu verwerfen.