Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.04.2014, Az.: L 2 R 142/13

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Kameramanns bei Sportübertragungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
29.04.2014
Aktenzeichen
L 2 R 142/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 17346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0429.L2R142.13.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BSG - 24.07.2015 - AZ: B 12 R 14/14 B

Fundstelle

  • NZS 2014, 669

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. März 2013 geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 27. November 2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17. September 2009 und der Änderungsbescheide vom 21. Januar 2014 werden aufgehoben, soweit die Beklagte eine Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund einer für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeit als Kameramann. Der 1965 geborene Kläger wurde in den 90er Jahren zum Kameramann umgeschult und übt seitdem diesen Beruf für wechselnde Auftraggeber aus. Der bei der Beigeladenen zu 2. krankenversicherte Kläger wird von der zu 3. beigeladenen Künstlersozialkasse als Mitglied geführt. 1998 stellte diese nach Maßgabe der seinerzeit wahrgenommenen Tätigkeit die Ausübung einer selbständigen nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) versicherungspflichtigen selbständigen künstlerischen Tätigkeit fest. Mit Schreiben vom 26. August 2004 bestätigte die Künstlersozialkasse dem Kläger, dass er mit den 1998 vorgelegten Nachweisen "seinerzeit" eine selbständige Tätigkeit nachgewiesen habe. Diese Feststellung habe jedoch nicht zur Folge, dass alle von ihm wahrgenommenen Arbeiten zwangsläufig als selbständige Tätigkeiten anzusehen seien. Vielmehr sei es auch ohne weiteres möglich, dass im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse eingegangen würden. Auch könnten eine selbständige Tätigkeit und abhängige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden. Seit Ende 1999 ist der Kläger als Kameramann auch für die Beigeladene zu 1. tätig. Diese sieht sich nach Maßgabe ihres Internetauftritts als "Full-Service-Dienstleister für TV und Neue Medien" und misst sich die Bedeutung "eines der führenden Sport-TV-Produzenten im deutschsprachigen Raum" bei. Insbesondere zeichnet sich die Beigeladene für die Produktion von Fernsehübertragungen bei Sportereignissen, und zwar namentlich auch bei Bundesligaspielen, verantwortlich. Bei diesen Sportübertragungen stellt die Beigeladene zu 1. auch die benötigte Zahl von Kameraleuten, wobei bei größeren Ereignissen bis zu etwa 15 Kameraleute an unterschiedlichen Kameras zum Einsatz kommen. In diesem Rahmen hat sie auch den Kläger insbesondere bei der Übertragung von Bundesligaspielen als Kameramann eingesetzt. Dabei hat sie mit dem Kläger für jede einzelne Veranstaltung eine gesonderte - im Regelfall telefonische - Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung betraf im Regelfall nur einen einzelnen Drehtag, mitunter bei mehrtägigen Veranstaltungen auch mehrere aufeinanderfolgende Drehtage, etwa mehrere aufeinander folgende Tage eines Wochenendes. Der Kläger, der neben seinen Einsätzen für die Beigeladene zu 1. auch für andere Auftraggeber tätig wurde und wird, war und ist frei in seiner Entscheidung, ob er entsprechende Aufträge annimmt. Umgekehrt ist die Beigeladene zu 1. frei in ihrer Entscheidung, ob und mit welcher Häufigkeit sie dem Kläger entsprechende Drehaufträge erteilt. Hat der Kläger einen solchen Einzelauftrag angenommen, dann wird naturgemäß von der Beigeladenen zu 1. erwartet, dass er diesen persönlich verlässlich wahrnimmt. Nach dem Einsatz stellt der Kläger der Beigeladenen zu 1. das jeweils vereinbarte Honorar (in der Regel in der Größenordnung von anfangs etwa 300 EUR und später etwa 340 EUR je Drehtag) zuzüglich einer ggfs. vereinbarten Fahrtkostenerstattung (wobei der Kläger auf den Rechnungen allerdings oft auch vermerkt hat, dass die Wege im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit anderen Produktionsmitarbeitern zurückgelegt worden sind) und oftmals einer Spesenpauschale von 6 EUR (für einen mehr als 8- und weniger als 14stündigen Einsatz) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung. Insgesamt rechnete der Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1. entsprechend berechnete Honorare in einer Gesamthöhe von 371,44 EUR für Dezember 1999, 11.160,94 EUR im Jahr 2000, 14.161,90 EUR im Jahr 2001, 17.245,30 EUR im Jahr 2002, 21.371,01 EUR im Jahr 2003, 12.563,72 EUR im Jahr 2004, 6.986,33 EUR im Jahr 2005, 8.831,95 EUR im Jahr 2006, 1.786 EUR im Jahr 2007, 1.443,40 EUR im Jahr 2008, 2.004,62 EUR im Jahr 2009, 340 EUR im Jahr 2010, 706 EUR im Jahr 2011, 706 EUR im Jahr 2012, 1851,40 EUR im Jahr 2013 ab (vgl. wegen der Einzelheiten Schriftsatz vom 29. November 2013 nebst Anlagen). Im Januar 2014 war der Kläger am 3. und am 11. Januar 2014 für die Beigeladene tätig. Die Beigeladene zu 1. hat die abgerechneten Honorarzahlungen an den Kläger erbracht und überdies jedenfalls zeitweilig aufgrund ihrer auch Beiträge unter der Annahme einer abhängigen Beschäftigung an die Rentenversicherung entrichtet. Das Finanzamt Hannover-Mitte hat dem Kläger mit Schreiben vom 15. März 2005 (Bl. 8 Verwaltungsvorgänge) mitgeteilt, dass die Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit als Kameramann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG behandelt würden, wobei eine Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG gegeben sei. Bei den entsprechenden Einsätzen hat der Kläger ebenso wenig wie die weiteren eingesetzten Kameraleute Kameras oder anderweitig technische Aufnahmemittel mitzubringen, alle Aufnahmegeräte (die, soweit sich dies nach Maßgabe des Vortrages der Beteiligten beurteilen lässt, im Eigentum weiterer an der Fernsehproduktion beteiligter Unternehmen stehen) sind vielmehr vor Ort bereits vorhanden. Von den Kameraleuten wird lediglich erwartet, dass sie ihr persönliches Handy mitführen, um bei Bedarf auch auf diesem Wege jederzeit erreichbar zu sein. Aufgrund persönlicher Vorlieben bringen einzelne Kameraleute mitunter auch eigene kleinere Hilfsmittel, etwa individuelle Kopfhörer oder ein vertrautes Einbeinstativ für die Handkamera, mit; hierzu besteht jedoch weder eine Verpflichtung noch eine Notwendigkeit. Im Einzelnen läuft ein Drehtag für die beteiligten Kameraleute üblicherweise nach den Schilderungen des Klägers wie folgt ab: Es erfolgt zunächst eine telefonische Vorabsprache mit dem Disponenten, ob er an dem vorgesehenen Drehtag auch verfügbar und bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Bejahendenfalls erhält er dann nähere Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Spieles und zu den beteiligten Mannschaften. Es wird von ihm erwartet, dass er etwa 2 1/4 Stunden vor Spielbeginn im Stadion eintrifft. Dort gibt es zunächst eine Besprechung mit den übrigen Beteiligten, d.h. insbesondere auch mit dem Regisseur und den weiteren Kameraleuten. Die vorgesehenen Kameras werden - soweit möglich einvernehmlich - auf die jeweiligen Kameraleute verteilt. Üblicherweise kennen sich die Beteiligten, so dass der Regisseur oftmals auch weiß, welcher Kameramann an welchen Positionen und mit welchen Kameras besondere Erfahrungen haben. Die Kameraleute erhalten im Rahmen dieser Vorbesprechung auch nähere Informationen, worauf voraussichtlich im Laufe des Spieles besonders zu achten ist. Verdiene beispielsweise der Trainer besondere Aufmerksamkeit, weil etwa über seine Entlassung diskutiert werde, pflegen die Kameraleute aufgrund entsprechender Hinweise namentlich drauf zu achten, dass der Trainer öfters im Bild zu sehen ist, soweit dies mit der Dokumentation des eigentlichen Spieles zu vereinbaren ist. Nach dieser Besprechung folgt noch eine technische Probe. Die Kameraleute richten ihre Kameras nach den persönlichen Bedürfnissen aus. Die Bildqualität wird überprüft. Wenn diese Probeaufzeichnungen keine Probleme ergeben haben, schließt sich üblicherweise noch eine Pause an. Etwa 35 Minuten vor dem Spiel begeben sich dann die Kameraleute auf ihre Positionen. Danach beginnt der Einlauf der Spieler und das Warmmachen vor dem Spiel. Dementsprechend starten dann auch die Aufzeichnungen, die bis zum Spielende fortgesetzt werden. An seiner jeweiligen Position entscheidet der Kameramann entsprechend seiner fachlichen und künstlerischen Ausbildung selbst über die konkrete Führung der Kamera. Er bestimmt den genauen Bildausschnitt und die technischen Einzelheiten seiner Aufnahme. Die Bilder aller Kameras werden in den Übertragungswagen übertragen. Dort sitzt der Regisseur und wählt anhand der Monitore, auf denen die Bilder aller eingesetzten Kameras übertragen werden, das Bild aus, das jeweils live übertragen wird. Mitunter übermittelt der Regisseur auch einzelne knappe Kommentare über Funk, etwa "Klasse Bild" oder ähnliches. Bei bis zu 15 Kameraleuten ist er aber naturgemäß gar nicht in der Lage, jedem der Kameraleute konkrete Einzelanweisungen zu erteilen. Er muss sich darauf verlassen, dass die Kameraleute als Fachleute die erforderlichen Bilder in der gewünschten Qualität liefern. Dem Spiel schließt sich eine kurze Abschlussbesprechung an. Bei dieser werden etwa eventuell aufgetretene technische Probleme angesprochen, die vor dem nächsten Spiel behoben werden müssen. Nach dieser Abschlussbesprechung ist der jeweilige Einsatz beendet. Im Dezember 2005 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status des Klägers. Die Beklagte stellte zunächst mit Bescheid vom 19. Juni 2006 das Verfahren im Hinblick auf die o.g. Entscheidung der zu 3. beigeladenen Künstlersozialkasse ein. Nachdem die Beigeladene zu 3. jedoch mitgeteilt hatte, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. gar nicht Gegenstand ihrer Prüfung gewesen sei, hob die Beklagte diesen Bescheid vom 19. Juni 2006 mit nachfolgendem - bestandskräftig gewordenen - Bescheid vom 10. Oktober 2008 gestützt auf § 45 Sozialgesetzgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wiederum auf. Nach weiterer Anhörung der Beteiligten und unter Berücksichtigung einer (irrtümlichen) telefonischen Auskunft der Beigeladenen zu 1., wonach der Kläger seine dortige Tätigkeit am 24. November 2001 aufgenommen habe, stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 27. November 2008 gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Kameramann bei der Beigeladenen zu 1. seit dem 24. November 2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe; die "Versicherungspflicht dem Grunde nach" beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Die hiergegen vom Kläger und von der Beigeladenen zu 1. eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Bescheiden vom 17. September 2009 zurück. Mit der am 19. Oktober 2009 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er seine Dienstleistungen als Kameramann als freier Unternehmer auf dem Markt anbiete. Er könne frei darüber entscheiden, welche Aufträge er annehme. Die Beklagte habe versäumt, allen Umständen sachgerecht Rechnung zu tragen. Auch wenn es natürlich richtig sei, dass die Übertragung etwa eines Bundesligaspiels "eine Abfolge streng strukturierter Arbeitsprozesse" darstelle, sei er doch in der künstlerischen Gestaltung des Bildmaterials völlig weisungsfrei. Allerdings müsse er sich in der Praxis bemühen, den Vorlieben der einzelnen Kunden zu entsprechen, um die Chancen auf einen Folgeauftrag zu verbessern. Mit Urteil vom 7. März 2013, dem Kläger zugestellt am 18. März 2013, hat das Sozialgericht Hannover die Klage abgewiesen. Gestützt insbesondere auch auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2012 - L 8 R 156/09 (Juris) - hat es im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte zutreffend von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen sei. Mit der am 15. April 2013 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger unter Heranziehung insbesondere eines Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 23. November 2011 - L 5 R 5703/09 (Juris) - sein Begehren weiter. Er hebt hervor, dass nicht die Beigeladene zu 1., sondern die jeweilige Fernsehanstalt federführend bei der Übertragung von Sportereignissen sei. Letztere bediene sich mehrerer Subunternehmen, zu denen auch die Beigeladene zu 1. zähle, wohingegen beispielsweise das für die Aufnahmen und die Übertragung erforderliche technische Equipment von einem anderen Unternehmen gestellt werde. Schon dies mache deutlich, dass er nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert sein könne, zumal diese auch nicht die Regie stelle. Soweit der Kläger zu Beginn des Berufungsverfahrens noch geltend gemacht hat, dass er von Seiten der Beigeladenen zu 1. "regelmäßig" bei Heimspielen der norddeutschen Fußballmannschaften eingesetzt werde, musste er im weiteren Verlauf einräumen, dass er ohnehin nur noch eher sporadisch zum Einsatz kommt. Die Aufträge seien insgesamt so stark rückläufig, dass er bereits Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Anspruch nehmen müsse. Dabei werde er in seiner beruflichen Tätigkeit auch dadurch nachhaltig beeinträchtigt, dass die Beklagte ihm gegenüber auf der Durchsetzung einer Versicherungspflicht bestehe, wohingegen viele Konkurrenten Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger vorlegen könnten, wonach sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterfielen. Viele potentielle Auftraggeber würden vorzugsweise Aufträge an Kameraleute mit entsprechenden Freistellungsbescheinigungen erteilen. Mit Bescheiden vom 21. Januar 2014 hat die Beklagte ihre Bescheide vom 27. November 2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17. September 2009 dahingehend geändert, dass sie eine Versicherungspflicht des Klägers in der vom ihm "seit dem 24. 11. 2001 ausgeübten Beschäftigung als Kameramann" bei der Beigeladenen zu 1. als unständig Beschäftigter in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat, und zwar bezogen auf die Zeiträume 24. November bis 20. Dezember 2001, 26. Januar bis 29. Mai 2002, 11. August 2002 bis 25. Mai 2003, 27. Juni 2003, 2. August 2003 bis 25. Mai 2004, 3. Juli 2004, 17. August 2004, 11. September 2004, 26. bis 28. August 2005, 7. Oktober bis 18. November 2005, 21. März bis 27. Juni 2006, 9. bis 28. November 2006, 14. Juli 2007, 13. September bis 7. Oktober 2007, 2. bis 11. Dezember 2007, 23. Juni 2008, 30. Oktober bis 12. November 2008, 21. Dezember 2008, 19. bis 26. Februar 2009, 21. Oktober 2009, 16. Oktober 2010, 25. Februar 2011, 3. April 2011, 4. Oktober 2012, 8. November 2012, 3. bis 28. Januar 2013, 13. Juni 2013 und 9. September 2013. Soweit in diesen Bescheiden Zeiträume von mehreren Wochen bzw. Monaten aufgeführt sind, handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Zusammenfassung der Beklagten von Zeiträumen, in denen in relativ engem zeitlichen Abstand mehrere Drehaufträge von dem Kläger für die Beigeladene zu 1. verrichtet wurden. Auch in diesen Zeiträumen verständigten sich der Kläger und die Beigeladene zu 1. jedoch über jeden einzelnen Drehauftrag für jeden Drehtag (bzw. für die Dauer der einzelnen nur mehrere Tage umfassenden Veranstaltung) gesondert. Es gab keine Rahmenvereinbarung, mit der sich der Kläger zur regelmäßigen Übernahme oder die Beigeladene zu 1. zur regelmäßigen Erteilung entsprechender Aufträge verpflichtet hätte.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. März 2013 und die Bescheide der Beklagten vom 27. November 2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17. September 2009 und der Änderungsbescheide vom 21. Januar 2014 aufzuheben und

2. festzustellen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Kameramann für die Beigeladene zu 1. nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg. Im Grundsatz hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 27. November 2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17. September 2009 und der nach § 96 SGG in das vorliegende Berufungsverfahren einbezogenen Änderungsbescheide vom 21. Januar 2014 zutreffend dargelegt, dass der Kläger in seiner im Auftrag der Beigeladenen zu 1. wahrgenommenen (im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des insoweit begrenzten Regelungsgegenstandes der angefochtenen Bescheide lediglich ab dem 24. November 2001 zu überprüfenden) Tätigkeit als Kameramann abhängig - unständig - beschäftigt war. Unter Berücksichtigung der Änderungsbescheide vom 21. Januar 2014 trägt die angefochtene Entscheidung auch dem Verbot einer isolierten Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung (BSG, U.v. 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -, BSGE 103, 17) Rechnung. Da unter Berücksichtigung der nach § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV gebotenen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen und geringfügiger selbständiger Tätigkeiten die Ausübung einer nur geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV auch bezogen lediglich auf Teile des streitbetroffenen Zeitraums weder vom Kläger geltend gemacht wird noch anderweitig ersichtlich ist, folgt aus der Ausübung der abhängigen Beschäftigung die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Unständigkeit der Beschäftigung berührt nicht diese Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach, sie kann sich allenfalls nach Maßgabe des § 163 SGB VI auf die Berechnung der Beitragshöhe auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; LSG Baden-Württemberg, aaO.). Aufgrund der Unständigkeit der zu beurteilenden Beschäftigung, bei der die Dauer der Arbeitseinsätze in den jeweils gesondert abgeschlossen Aufträgen von vornherein auf meistens nur einen Drehtag und allenfalls gelegentlich auch auf zwei bis drei aufeinanderfolgende Drehtage begrenzt und damit im Sinne von § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auf weniger als eine Woche im Voraus vertraglich befristet war, begründet diese jedoch nicht als solche eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Vielmehr würde eine aufgrund der Ausübung einer entsprechenden unständigen Beschäftigung begründete Versicherungspflicht (andere Versicherungspflichten werden nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst) erst mit einer entsprechenden Feststellung der Krankenkasse nach § 186 Abs. 2 SGB V entstehen. Die Versicherung der unständig Beschäftigten erfordert einen Verwaltungsakt der zuständigen Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R, aaO.). Den Beginn der Mitgliedschaft hat der Gesetzgeber (auch) von der Feststellung der Versicherungspflicht abhängig gemacht, weil die Erfassung der unständig Beschäftigten schwierig ist und diese sonst möglicherweise nur und erst im Leistungsfall als Versicherte auftreten würden (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 186 SGB V, Rn. 14). Einen entsprechenden feststellenden konstituven Verwaltungsakt hat die Beigeladene zu 2. jedenfalls bislang jedoch nicht erlassen. Da nur eine unständige Beschäftigung ausgeübt worden ist, kommt, worauf schon die Beklagte in den Bescheiden vom 21. Januar 2014 hingewiesen hat, auch keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung in Betracht (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Vergeblich macht der Kläger geltend, dass seine für die Beigeladene zu 1. ausgeübte Tätigkeit auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet habe, da es bereits an einer abhängigen Beschäftigung gefehlt habe. Der Senat teilt vielmehr nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die in dem o.g. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vertretene Auffassung, wonach in Fallgestaltungen der vorliegenden Art von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1, aaO.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Danach ist für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig ausschlaggebend, dass sie in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Diese äußert sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb, sei es, dass er umfassend einem Zeit, Dauer und Ort der Arbeit betreffendem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, sei es auch nur, insbesondere bei Diensten höherer Art, dass er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Arbeitgebers teilhat. Demgegenüber kennzeichnen eine selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 - B 3 KR 2/98 R -, BSGE 83, 246). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, aaO., Rn 15). Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen sind hier die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 2 KR 24/10 R -, juris; BSG, U.v. 4. Juni 1998, aaO.; abweichend noch BSG, U.v. 28. Januar 1999, aaO., unter Heranziehung eines Vergleichs mit gastspielverpflichteten Künstlern, bezüglich derer die Rechtsprechung inzwischen allerdings für den Regelfall auch der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zuneigt, vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 19). Auch der Tagelöhner kann Arbeitnehmer sein; er wird dies sogar vielfach sein. Insbesondere durfte der Kläger nach Annahme eines Auftrages für einen bestimmten Drehtag nicht in einer für Arbeitnehmer eher untypischen Weise den einzelnen Einsatz ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 25. April 2012, aaO.). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass die Beigeladene zu 1. auch ihrerseits nicht Eigentümerin, Mieterin oder Leasingnehmerin der für die Erbringung der Arbeit erforderlichen Betriebsmittel war, sondern sich diese hauptsächlich von ihren Auftraggebern bzw. von Unternehmen zur Verfügung stellen ließ, die von den Auftraggebern zur Mitwirkung an der Fernsehproduktion in technischer Hinsicht herangezogen wurden. Die Frage nach der eigentumsrechtlichen Zuordnung lässt den entscheidenden Punkt unberührt, dass die Beigeladene mit Hilfe sächlicher Mittel den arbeitstechnischen Zweck des Herstellens und der Übertragung von Fernsehbildern verfolgt hat. Es kommt für die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten Arbeitgeber auf das Vorhandensein und nicht auf die Art der Beschaffung der sächlichen Betriebsmittel an; maßgeblich ist letztlich, wer mit diesen Betriebsmitteln fremdbestimmte Arbeit leisten lässt (BSG, U.v. 4. Juni 1998, aaO.). Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene zu 1. mit den (im Eigentum eines Drittunternehmers stehenden) technischen Aufnahmegeräten durch den Kläger fremdbestimmte Arbeit in diesem Sinne leisten lassen. Ohnehin kann vornehmlich bei Diensten höherer Art das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20). Selbst bei sonstigen Diensten im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung kann ggfs. bereits "eine gewisse örtliche und zeitliche Eingliederung" des Beschäftigten genügen (vgl. BSG, B.v. 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - bezogen auf Reinigungskräfte). Eine solche dienende Teilhabe ist auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers bei seiner Tätigkeit als Kameramann für die Beigeladene zu 1. augenscheinlich gegeben. Zutreffend hat der Kläger selbst erstinstanzlich und gegenüber dem Senat (vgl. etwa S. 6 seines Schriftsatzes vom 20. April 2014) hervorgehoben, dass er als Kameramann in eine Abfolge streng strukturierter Arbeitsprozesse eingegliedert ist. Soweit das LSG Baden-Württemberg in seinem o.g. vom Kläger herangezogenen Urteil vom 23. November 2011 die Einordnung eines Kameramanns zu beurteilen hatte, der an verschiedenen Drehorten jeweils zusammen (nur) mit einem Redakteur/in und einem Kameraassistenten bei einem Filmprojekt tätig geworden war, unterscheidet sich der seinerzeit zu beurteilende Sachverhalt schon in tatsächlicher Hinsicht erheblich von dem Einsatz des Klägers, der arbeitsteilig bei Liveübertragungen eine bestimmte von zahlreichen Kameras zu führen hatte. Unabhängig von der Frage, inwieweit für die seinerzeit zu beurteilende Fallgestaltung der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg zu folgen ist, bestehen jedenfalls im vorliegenden Fall angesichts der vom Kläger zutreffend selbst dargelegten streng strukturierten Arbeitsprozesse keine Zweifel an einer dienenden Teilhabe des Klägers an dem der Beigeladenen zu 1. insoweit zuzurechnenden Arbeitsprozess. Diese Eingliederung im Sinne einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess bestand unabhängig davon, dass der Kläger bei der Bedienung der ihm jeweils zugewiesenen Kamera natürlich sein in der Fachausbildung und während der nachfolgenden Berufspraxis erworbenes fachliches und künstlerisches Können einzusetzen hatte, wie dies beispielsweise auch von Bühnenkünstlern (vgl. zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei solchen Bühnenkünstlern: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, aaO.) erwartet wird. Die Annahme einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess wird von vornherein nicht bereits dadurch entkräftet, dass die Tätigkeit eines Kameramanns im Rahmen des erläuterten arbeitsteiligen Zusammenwirkens einer Vielzahl von Mitwirkenden auch Auswirkungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Fernsehübertragung hat und in diesem Sinne als auch programmgestaltend gewertet werden mag. Die Rechtsordnung kennt keine Regelung des Inhalts, dass programmgestaltende Tätigkeiten nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden können; vielmehr werden Tätigkeiten als Redakteur, Schauspieler oder anderweitig als Bühnenkünstler vielfach auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse wahrgenommen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R -, aaO.). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggfs. nicht verwerten zu können, ist kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze zu folgern (BSG, U. v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris). Das maßgebende Kriterium für ein relevantes Unternehmerrisiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, ist vorliegend nicht erfüllt. Eigene sächliche Mittel in nennenswertem Umfang hat der Kläger nicht eingesetzt; bezüglich des Einsatzes der persönlichen Mittel, d.h. seiner Arbeitskraft, war ihm - nach Erteilung und Annahme eines Auftrages - die vereinbarte Vergütung gewiss. Für die Ausübung seiner Tätigkeit im Auftrag der Beigeladenen zu 1. benötigte der Kläger kein eigenes technisches Equipment und auch keinen Büroraum. Ob er solches für andere Aufträge sonstiger Auftraggeber benötigen mag, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Relevanz. Der Kläger war nicht einmal auf einen PKW (den im Übrigen auch viele abhängig Beschäftigten benötigen) angewiesen. Die Drehorte hat er vielfach im Rahmen von Fahrgemeinschaften erreicht; auch eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre jedenfalls im Regelfall in Betracht gekommen. Da die technische Ausrüstung bei den streitbetroffenen Dreharbeiten im Auftrag der Beigeladenen zu 1. bereits am Drehort vorgehalten wurde, hatte er auch nicht ihren Transport zu organisieren und benötigte für einen solchen von vornherein keinen PKW. Ohnehin ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris). Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. - bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit - BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -,juris; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. September 2013 - L 2 R 597/10 -, juris, - bezogen auf eine andere Fallgestaltung - zu den maßgeblichen Zuordnungskriterien). Dementsprechend ließe sich eine selbständige Tätigkeit mangels einer größeren Unabhängigkeit und/oder höherer Verdienstchancen auch nicht aus eventuellen höheren Haftungsrisiken herleiten. Überdies stellt sich der entsprechende Vortrag des Klägers zu eventuellen Haftungsrisiken bei qualitativ unzureichenden Aufnahmen auch mangels einer dargelegten tatsächlichen Haftungsinanspruchnahme als nur unzureichend substantiiert dar, zumal im Spielbetrieb im jeweiligen Moment ohnehin nur jeweils die Aufnahmen einer der bis zu etwa 15 eingesetzten Kameras live übertragen werden können. Im Übrigen hat auch das BSG in diesem Zusammenhang bereits darauf abgestellt, dass eine Haftung für schuldhaftes Verhalten, wenngleich auch in der Regel eingeschränkt, auch Arbeitnehmer treffe (BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R -, aaO.) Vergeblich beruft sich der Kläger auch darauf, dass die angegriffenen Bescheide der Rundfunkfreiheit zu Lasten der an der Herstellung von Fernsehübertragungen mitwirkenden Beigeladenen zu 1. nicht hinreichend Rechnung trügen. Rechtsvorschriften, die der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer dienen, wie namentlich diejenigen des Sozialversicherungsrechts, lassen den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG unberührt. Regelungen etwa der Altersversorgung oder des Schutzes bei Krankheit beschränken nicht die Entscheidungsfreiheit der Rundfunkanstalten über die Auswahl, Einstellung oder Beschäftigung programmgestaltend tätiger Mitarbeiter (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77, 1 BvR 1047/77, 1 BvR 916/78, 1 BvR 1307/78, 1 BvR 350/79, 1 BvR 475/80, 1 BvR 902/80, 1 BvR 965/80, 1 BvR 1177/80, 1 BvR 1238/80, 1 BvR 1461/80 -, BVerfGE 59, 231 [BVerfG 13.01.1982 - 1 BvR 848/77]). Da das Sozialversicherungsrecht insbesondere auch die Rentenversicherungspflicht bei einer unständig ausgeübten abhängigen Beschäftigung kennt, vermag die Feststellung einer solchen abhängigen Beschäftigung von vornherein auch keine Aussage darüber zu treffen, ob der Betroffene Anspruch auf ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis haben könnte, wie er möglicherweise unter bestimmten Voraussetzungen (BVerfG, aaO.) die Rundfunkfreiheit tangieren könnte. Auch wenn im Ergebnis der Entscheidung der Beklagten in dem erläuterten Umfang zuzustimmen ist, weist der Senat vorsorglich jedoch zugleich darauf hin, dass sich die Verantwortung der Beklagten nicht auf eine sachgerechte Entscheidung im vorliegenden Einzelfall beschränken darf. Schon unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG hat die Beklagte bereits von Verfassungs wegen darauf hinzuwirken, dass jede Beitragspflicht möglichst vollständig festgestellt und die Beiträge prinzipiell gleichmäßig erhoben werden (vgl. mit Bezug auf das Steuerrecht BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239, Juris-Rz 108). Auch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betroffenen nach Art. 12 Abs. 1 GG würde es einen der Rechtsordnung widersprechenden Missstand darstellen, wenn miteinander (im Wirtschaftsleben und unabhängig von der jeweiligen sozialrechtlichen Einordnung) konkurrierende Anbieter sich teilweise Wettbewerbsvorteile dadurch verschaffen könnten, dass einige von ihnen über den materiellrechtlichen Vorgaben widersprechende Bescheinigungen über das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht verfügen, wohingegen bei anderen Betroffene in vergleichbarer Lage die Versicherungspflicht mit damit für den Auftraggeber verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen durchgesetzt wird. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten - etwa in Anwendung des § 45 SGB X - obliegt es den zuständigen Sozialversicherungsträgern, entsprechenden Missständen entgegenzuwirken, wobei angesichts der angesprochenen Grundrechtsbetroffenheit auch ein nachdrückliches Vorgehen zu verlangen ist. Bei der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung hat der Senat auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beklagte die Vorgaben des o.g. BSG-Urteils vom 11. März 2009 erst zeitlich stark verzögert gegen Ende des Berufungsverfahrens umgesetzt hat. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.