Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 10.04.2014, Az.: L 7 AL 94/13 B

Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung für Klage gegen Gebührenentscheidung bei beabsichtigtem Prozess wegen 0,80 Euro Mahngebühr; Prozesskostenhilfe; Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Mindestgeschäftsgebühr für zusätzliches Vorverfahren gegen Mahngebühr; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
10.04.2014
Aktenzeichen
L 7 AL 94/13 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 15541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2014:0410.L7AL94.13B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 05.06.2013 - AZ: S 18 AL 64/13

Fundstelle

  • NZS 2014, 679-680

Redaktioneller Leitsatz

Gegen die Vergütung eines Rechtsanwaltes für ein zusätzliches Widerspruchsverfahren gegen die Mahngebühr neben dem Widerspruchsverfahren gegen die Erstattungsforderung spricht bei einer Mahngebühr von 0,80 Euro, dass dafür vernünftigerweise keine Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 5. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren, in dem die Beteiligten über die Höhe eines Kostenerstattungsanspruchs für ein Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr streiten, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - im Rahmen von gleichlautenden Widersprüchen für eine größere Zahl von Beziehern von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SBG II) eingeleitet hatte.

Die Beklagte (Bundesagentur für Arbeit) machte als Inkassobeauftragte des Jobcenters C. mit Schreiben vom 12. November 2012 dessen Forderung gegen die Klägerin aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. August 2012 für überzahlte SGB II - Leistungen im Monat Juli 2012 in Höhe von 10,54 EUR zuzüglich 0,80 EUR Mahngebühr, insgesamt 11,34 EUR geltend. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen die Festsetzung der Mahngebühr ein. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 die Festsetzung von Mahngebühren auf, erklärte sich zur Übernahme der Kosten im Widerspruchsverfahren bereit und erkannte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts an.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte mit Schreiben vom 14. Februar 2013 die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 252,28 EUR unter Zugrundlegung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) in Höhe von 192,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 setzte die Beklagte die Höhe der zu erstattenden Kosten auf insgesamt 57,12 EUR unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 40,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer fest. Sie führte aus, dass unter Beachtung des geringen Beschwerdewertes und des weit unterdurchschnittlichen Umfanges und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit nur die unterste Grenze des Gebührenrahmens in Betracht komme. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 23. Arpil 2013 Klage beim SG Lüneburg erhoben, die Forderung auf 166,60 EUR reduziert und geltend gemacht, dass eine Geschäftsgebühr in Höhe der hälftigen Schwellengebühr angemessen sei. Hinsichtlich des Umfanges sei zu berücksichtigen, dass die in der Mahnung angegebenen Daten oft unzutreffend und deshalb genau zu überprüfen seien. Eine Sachverhaltskonstellation, in der nur die Mindestgebühr entstehen könnte, sei nach ihrer Auffassung nicht darstellbar. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens allein die Erhebung von Mahngebühren gewesen sei. Auf die Richtigkeit des sonstigen Inhalts des Mahnschreibens, der selbst keine beschwerende Regelung enthalte, komme es nicht an.

Das SG hat mit Beschluss vom 5. Juni 2013 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt, dass alle Bewertungskriterien als weit unterdurchschnittlich einzustufen seien, so dass nur eine Mindestgebühr in Höhe von 40,00 EUR in Betracht komme. Das Vorbringen im Widerspruchsverfahren habe in einem einzigen Satz bestanden, mit dem die Höhe der Erstattungsforderung bestritten worden sei. Die rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Mahngebühren sei durch das Urteil des BSG vom 26. Mai 2011 geklärt gewesen. Ein umfangreiches Aktenstudium, Besprechungen oder sonstige zweitaufwändige Tätigkeiten seien nicht erforderlich gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei weit unterdurchschnittlich. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich nicht aus den von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen, weil jeder Einzelfall eine gesonderte Betrachtung erfordere.

Gegen den am 7. Juni 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 19. Juni 2013 Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, das SG habe den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit verkannt. Ihr Prozessbevollmächtigter habe nämlich die Höhe der Erstattungsforderung überprüfen müssen, weil davon die Höhe der Mahngebühr abhänge. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass ein Rechtsanwalt sofort wisse, welchen Stand das Verfahren um den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid habe. Dazu sei ein umfangsreiches Aktenstudium erforderlich. Daneben müsse ein Rechtsanwalt prüfen, ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Der Gesetzgeber habe die Mindestgebühr als untersten Rahmen für absolute und praktisch nicht denkbare Ausnahmefälle vorgesehen. Erst die Zunahme der Verfahren auf dem Gebiet des SGB II habe die Rechtsprechung dazu veranlasst, Gebührenregelungen anzuwenden und in einer Weise zu interpretieren, dass die dahinterstehende Arbeit der Anwälte nicht mehr gewürdigt werde und einer verfassungsrechtlichen Überprüfung diese Bewertung auch nicht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Stand halte. Hier werde Kostenrecht ganz offensichtlich nur vor dem Hintergrund betrieben, um die möglich hohe Belastung an Kosten für die fehlerhaft arbeitenden Behörden gering zu halten.

Die Beklagte erwidert, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei offenbar bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters C. mit der Sache befasst gewesen, so dass ihm aufgrund dieser Vorbefassung die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen bereits bekannt gewesen sei.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, weil diese vor Inkrafttreten am 25. Oktober 2013 des durch Änderungsgesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl I S. 3836) neu eingeführten § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Sozialgerichtgesetz (SGG) eingelegt worden ist und bis dahin nach Rechtsprechung des Senates nicht erforderlich war, dass die Berufung auch in der Hauptsache zulässig gewesen wäre, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels gesetzlicher Regelung im Sozialgerichtsverfahren nicht anwendbar war. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 173 SGG) ist aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil das Klageverfahren keine Erfolgsaussichten hat (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO).

Nach Aktenstand scheitert das Klagebegehren schon daran, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine wirksame und fällige Gebührenschuld gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten als erforderliche Voraussetzung für einen dem Grunde nach bestehenden Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber der Beklagten (vgl. BSG 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R -) dargelegt hat. Hierfür wäre gemäß § 10 Abs. 1 RVG eine Vergütungsforderung des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Klägerin auf der Basis einer vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten und der Klägerin überreichten Kostennote erforderlich. Zweifel hinsichtlich einer wirksamen Honorarforderung bestehen deshalb, weil der Senat sich kaum vorstellen kann, wie die Klägerin als SGB II-Bezieherin bei der Mandatierung damit einverstanden sein konnte, um Mahngebühren in Höhe von 0,80 EUR abzuwenden, eine Rechtsanwaltsrechnung in Höhe von 252,28 EUR zahlen zu wollen. Das gilt umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte bei der Gelegenheit ihr auch erklärt haben müsste, dass ein Widerspruch gegen die Mahngebühr nicht zwingend erforderlich sei, weil es genüge, wie die weit größere Mehrzahl der Rechtsanwälte in derartigen Situationen tun (und selbst der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vermutlich vor der Entscheidung des BSG vom 26.05.2011 auch getan hat), der Beklagten als Inkassobevollmächtigten für den Grundsicherungsträger mitzuteilen, dass bei dem Jobcenter Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid eingelegt worden sei, so dass dann automatisch die Mahngebühr storniert werde. Es bleibt dem SG überlassen, soweit eine Rechnungslegung und Gebührenschuld der Klägerin belegt sind, durch ihre Anhörung die näheren Umstände des möglicherweise an Sittenwidrigkeit grenzenden Dienstvertrages zu überprüfen.

Darüber hinaus ist ein höherer Vergütungsanspruch nicht gerechtfertigt. Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im jeweiligen Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, z. B. des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers sowie eines etwaigen besonderen Haftungsrisikos, wobei eine Verbindlichkeit gegenüber ausgleichspflichtigen Dritten nicht eintritt, wenn die Gebühr unbillig ist. Ausgangspunkt bei der Bemessung einer Rahmengebühr ist grundsätzlich die so genannte Mittelgebühr, das heißt die Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (Hälfte von Höchst- zuzüglich Mindestgebühr). Diese ist anzusetzen bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und in denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war (vgl. BSG 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -). Abweichungen hiervon ergeben sich aus der Rechtsprechung des Senats, wenn auch nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht des anderen Merkmals kompensieren kann (vgl. auch Madert in: Gerold/Schmidt RVG-Kommentar, § 14 Rdnr. 11). Unbillig und damit nicht verbindlich ist eine Gebührenbestimmung, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20 % zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (BSG aaO. RdNr. 19).

Die Gesamtbetrachtung der Bemessungskriterien rechtfertigt für das hier streitige Widerspruchsverfahren lediglich eine Mindestgeschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 40,00 EUR. Objektive Gesichtspunkte für eine höhere Gebühr sind nicht ersichtlich. Maßgeblich ist insoweit, dass zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung durch die Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - bereits eindeutig und verbindlich die fehlende Befugnis der Beklagten als Inkassobevollmächtigte zur Festsetzung von Mahngebühren bezüglich Erstattungsforderungen des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II entschieden war. Bereits aus dem Terminsbericht des BSG vom 26. Mai 2011 war zu entnehmen:

"Bei der Festsetzung von Mahngebühren durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit handelte es sich um einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden könnte. Die Anfechtungsklage war auch begründet, denn die Beklagte durfte dem Kläger gegenüber keine Mahngebühr erheben. Sie war sachlich nicht zuständig. Zuständig wäre vielmehr alleine die seinerzeit mit dem Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraute Arbeitsgemeinschaft gewesen".

Im Hinblick auf die geklärte Sach- und Rechtslage hat die Klägerin keinen weiteren Tätigkeitsumfang ihres Prozessbevollmächtigten vorgetragen, der über den Minimalaufwand hinausging, welcher notwendigerweise mit der Führung eines Widerspruchs verbunden ist. Die zur Zuordnung der Mahngebühr erforderlichen Daten der Bescheide ergaben sich eindeutig und unmissverständlich aus der Mahnung vom 12. November 2012. Ein einfacher Blick in die eigene Handakte genügte zur Feststellung des bereits eingelegten Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.

Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Klägerin - selbst unter Berücksichtigung der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II - äußerst gering, weil die streitige Mahngebühr nicht einmal 1 % der monatlichen Regelleistung umfasste. Nicht zu berücksichtigen ist insoweit die geforderte Hauptforderung, weil sich sowohl der eingelegte Widerspruch als auch die Abhilfe im Widerspruchsverfahren allein und ausschließlich auf die Mahngebühr bezogen.

Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestimmte Gebühr von 120,00 EUR ist unverbindlich, weil sie nicht der Billigkeit entspricht. Sie überschreitet nämlich die angemessene Rahmengebühr in Höhe von 40,00 EUR weit mehr als um ca. 20 %.

Der Klägerin ist zuzugeben, dass eine Vergütung von 40,00 EUR - allein betrachtet - für eine anwaltliche Tätigkeit als gering erscheinen mag. Auch der Senat hatte bislang in ständiger Rechtsprechung für den Regelfall Kürzungen der Schwellengebühr nicht akzeptiert, weil der tatsächliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig vom Ergebnis zu bewerten ist. Die abweichende Bewertung der vorliegenden Fallgestaltung hat aber u.a. ihren Grund darin, dass hier ausnahmsweise Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit nach Klärung der Rechtslage durch Urteil des BSG vom 26. Mai 2011 weit unterdurchschnittlich waren, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erfordert hätten. Die von der Klägerin in Parallelrechtsstreiten vorgetragenen Einstellung ihres Prozessbevollmächtigten, dass eine Vergütung von 40,00 EUR unter dem Mindestlohn liege und für eine Tätigkeit als Volljuristen nicht angemessen sei, spricht eher dafür, dass hier die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Denn der Grundsatz, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in aller Regel als Ausfluss des Grundsatzes der Waffengleichheit notwendig ist, gilt nicht ausnahmslos (BSG, Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R - RdNr. 20). Vielmehr ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig, wenn es lediglich um die Klärung tatsächlicher Fragen geht oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich ist, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruht, welches leicht aufgeklärt werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.04.2013 - L 11 AL 145/12 B -). So verhält es sich hier. Die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hätten ohne weiteres erkennen können, dass die Beklagte lediglich als Inkassostelle für das Jobcenter C. tätig geworden ist und nicht wissen konnte, dass gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid unmittelbar beim Grundsicherungsträger Widerspruch eingelegt worden war. Dieses für die Klägerin offen zutage tretende Missverständnis der Beklagten erforderte somit nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, zumal dessen Beauftragung (einschließlich der insoweit erforderlichen Besprechung über den Gegenstand der Beauftragung) mit einem höheren Aufwand verbunden gewesen sein dürfte als eine kurze schriftliche oder auch telefonische Mitteilung an die Beklagte. Diese Einschätzung des Senates wird durch den weiteren Umstand bestätigt, dass es durchaus möglich gewesen wäre, die Angelegenheit durch den Rechtsanwalt im Interesse des Leistungsbeziehers anders (z.B. als Annex des ersten Widerspruchsverfahrens) zu klären, um Grundsicherleistung beziehende Mandanten nicht zusätzlich mit überhöhten Honorarforderungen zu belasten, die in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Erfolg stehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.