Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 12.05.2014, Az.: L 8 SO 31/14 B ER

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
12.05.2014
Aktenzeichen
L 8 SO 31/14 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 17.01.2014 - AZ: S 2 SO 234/13 ER

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege eines Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO).

Der im November 1980 geborene Antragsteller bewohnt seit dem 1. September 2007 in B. eine Einzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 39,55 m², für die er seit dem 1. November 2012 eine monatliche Miete von 210,00 EUR zuzüglich Nebenkosten von 40,00 EUR und Heizkosten von 50,00 EUR zu entrichten hat. Er leidet an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und einer Visusminderung. Im Laufe des Verfahrens erstellte deshalb das Gesundheitsamt des Antragsgegners drei Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Antragstellers, am 13. März 2008 und am 1. Februar 2012 jeweils mit dem Ergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens und am 23. Oktober 2012 mit dem Ergebnis "nicht erwerbsfähig ((3 Stunden täglich) voraussichtlich bis zu 6 Monaten". Der Antragsteller erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von der Stadt B., zuletzt mit Bescheid vom 13. November 2012 für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 und Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2012 für die Zeit ab 1. Januar bis 31. Mai 2013 in Höhe von monatlich 578,29 EUR.

Mit Schreiben vom 1. April 2013, eingegangen bei der Stadt B. am 4. April 2013, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt nach Kapitel II Art 7 der HLKO mit der Begründung, da das Deutsche Reich nicht untergegangen sei, sondern weiterhin fortbestehe, sei er Kriegsgefangener und habe Anspruch auf Sozialgeld in Höhe des geringsten Soldes eines Beschäftigten der Truppen laut Bundesbesoldungsordnung A vom 1. Januar 2013, Besoldungsgruppe A 2, Stufe 1, von derzeit 1.824,01 EUR monatlich zur Sicherung seiner Existenz im besetzten Deutschland. Die Stadt B. leitete den Antrag am 9. April 2013 an den Antragsgegner weiter, bei dem der Antragsteller sodann am 29. Mai 2013 (bei der Stadt B. eingegangen am 30. Mai 2013) einen Formantrag auf Leistungen nach dem SGB XII stellte, in dem er ankreuzte: "Hilfe zum Lebensunterhalt" "sonstige Leistungen nach dem 5.-9. Kapitel" und hinzufügte "gemäß Art. 7 HLKO, Unterhalt". Die namens und im Auftrag des Antragsgegners handelnde Stadt B. wies mit Schreiben vom 4. Juni 2013 darauf hin, dass der Antragsteller als dem Grunde nach Leistungsberechtigter nach dem SGB II keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII habe, ein Bedarf für sonstige Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII nicht dargelegt sei und es für die Gewährung von Unterhalt nach der HLKO an einer einschlägigen Rechtsnorm fehle, und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Juni 2013 ab. Eine Entscheidung über den hiergegen am 17. Juni 2013 erhobenen Widerspruch (Antrag auf Zurückweisung des Bescheides vom 4. Juni 2013) ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen. Einen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II über den 31. Mai 2013 hinaus stellte der Antragsteller nicht.

Am 5. Dezember 2013 hat der Antragsteller bei dem "Handelsgericht" Sozialgericht (SG) Hannover eine Feststellungsklage im Eilverfahren erhoben mit dem Ziel, ihm dem Antragsteller als lebendigem Menschen, natürliche Person entsprechend des § 1 des staatlichen BGB, mindestens rückwirkend ab dem 1. April 2013 Unterhalt gemäß Kapitel 2 Artikel 7 HLKO i.V.m. § 133 SGB XII zu leisten. Das SG Hannover hat das Verfahren mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 an das SG Oldenburg verwiesen.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 3. Januar 2014 darauf hingewiesen, dass er für Ansprüche auf Leistungen nach Artikel 7 HLKO nicht zuständig sei. Danach habe die Regierung, in deren Gewalt sich der Kriegsgefangene befinde, für seinen Unterhalt zu sorgen. Der Antragsgegner sei hingegen keine Regierung in diesem Sinne. Nach dem Vortrag des Antragstellers sei die Bundesrepublik Deutschland für ihn kein souveräner Rechtsstaat, sondern stehe unter Besatzungsrecht. Somit wäre nach seiner eigenen Logik der Antragsteller nicht Kriegsgefangener der Bundesrepublik Deutschland, sondern der Besatzungsmächte. Zuständige Besatzungsmacht sei das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gewesen. Es stehe dem Antragsteller frei, dort seine Ansprüche geltend zu machen. Im Übrigen sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar.

Das SG Oldenburg hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Januar 2014 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich, es fehle bereits an einer Anspruchsgrundlage für die von dem Antragsteller geltend gemachten Unterhaltsansprüche. Da er grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II sei, komme die Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht in Betracht, Leistungen nach dem SGB II seien antragsabhängig.

Gegen den ihm am 21. Januar 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. Januar 2014 Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Unterhaltsanspruch nach der HLKO weiter verfolgt und ausführt, die Haager Landkriegsordnung sei am 26. Januar 1910 für das Deutsche Reich in Kraft getreten und von Deutschland unterzeichnet. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus den bereits eingereichten Dokumenten und es werde Strafanzeige beim zuständigen Hauptmilitärstaatsanwalt in Moskau bzw. beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gestellt, wenn seine Grundrechte ignoriert und sein Anordnungsanspruch nicht geleistet werde. Im Übrigen verstoße "AlG-II oder Hartz-4 mit Bindung SGB II als Nazigesetz gegen grundlegendes Völkerrecht". Die HLKO-Unterhaltsleistung sei wenigstens für einen Monat zu leisten, um drohende Obdachlosigkeit zu verhindern, denn die "Bundesrepublik"- Treuhandverwaltung sei verpflichtet, auch exterritorialen Deutschen zu helfen.

Am 14. Februar 2014 hat der Antragsteller bei der Stadt B. einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, über den eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, weil der Antragsteller bislang weder die ausgegebenen Antragsformulare noch die angeforderten Nachweise übersandt habe. Auf die Nachfrage des Senats vom 3. März 2014, weshalb die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2014 mitgeteilt: "Ein von mir persönlich gestellter Antrag Alg-2 ist die geistige Irritation der rechtbeugenden Verwaltung, die noch zwingend international- und national gerichtlich geheilt wird ( ) Meine Mutter hat mit mir zusammen den rechtswidrigen ALG-2 Antrag nur zur näheren Prüfung und zum Vergleich mit dem rechtsgültigen Antrag vom 1.04.2013 und Ergänzungs-Antrag vom 29.05.2013 mit höherem Leistungsanspruch unverbindlich abgeholt. Wir haben uns für den rechtgültigen Ergänzungs-Antrag entschieden. ( ) Alle Verträge und Anträge bezüglich Alg-2 und anderen rechtswidrigen Scheinnormen, die eventuell versehentlich und unter Täuschung im Rechtsverkehr des C., D. und anderen Verrichtungsgehilfen durch konkludentes Handeln meinerseits in der Vergangenheit zustande gekommen sind, z.B. Annahme von Steuern- und Vorgangnummern oder Akten- und Geschäftszeichen, angefertigte Protokolle, Schriftsätze und andere Informationen sind rechtswidrig und werden hiermit ausdrücklich widerrufen und gekündigt. Ich mache vorsorglich staatliches BGB § 119 geltend. Für die Gegenwart und Zukunft gilt die Leistung mit Antrag vom 01.04.2013 gemäß der Haager Landkriegsordnung. ( ) Abschliessend teile ich mit, dass weitere schriftliche Dokumente wegen der eindeutigen Rechtlage und Rechtslage nicht mehr beantwortet werden können."

Der Antragsgegner hält die getroffene Entscheidung des SG für zutreffend und vermag eine Veranlassung, den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Unterhalt nach der HLKO als Weitergewährungsantrag nach dem SGB II auszulegen, nicht zu erkennen, zumal der von dem Antragsteller begehrte Zahlungsbeginn zum 1. April 2013 innerhalb des noch bis zum 31. Mai 2013 laufenden Bewilligungszeitraums liege und sowohl die Stellung von zwei Anträgen als auch die weiteren Stellungnahme des Antragstellers zeigen, dass dem Antragsteller bewusst sei, mit welchem Antrag welches Ziel verfolgt werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie die Akte des Jobcenters Ammerland Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung ZPO ).

Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung vorläufiger Unterhaltsleistungen nach Artikel 7 der HLKO nicht glaubhaft gemacht. Nach Artikel 7 HLKO hat die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, für ihren Unterhalt zu sorgen und in Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf dem selben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.

Einen Unterhaltsanspruch vermag der Antragsteller aus dieser Vorschrift nicht herzuleiten, denn das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland sieht die Zahlung einer Entschädigung in Form von Sold nach den Vorschriften der HLKO nicht vor. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei als Bürger eines Deutschen Reichs Kriegsgefangener der Bundesrepublik Deutschland. Spätestens mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 zum 29. September 1990 hat ein irgendwie geartetes und ggf. noch virtuell fortbestehendes Deutsches Reich aufgehört zu existieren (vgl. zu einem Unterhaltsanspruch auf der Grundlage der HLKO unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung die ausführlichen und überzeugenden Darstellungen des SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2013, S 5 SV 31/13, Juris).

Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf der Grundlage des Artikel 7 HLKO nur gegen die Regierung und nicht gegen den hier in Anspruch genommenen Leistungsträger nach dem SGB XII oder einen Leistungsträger nach dem SGB II richten kann.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die mit Formantrag vom 29. Mai 2013 (eingegangen bei der Stadt B. am 30. Mai 2013) geltend gemachen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, denn nach § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist in § 8 Abs. 1 SGB II definiert. Danach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wie im Rentenversicherungsrecht (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) ist zur Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals "auf absehbare Zeit" ein Zeitraum von sechs Monaten zu Grunde zu legen; erwerbsfähig ist damit auch derjenige, der die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von 6 Monaten erfüllt (BT-Drs. 15/1516, Seite 52; Hacketal in: Juris-PK SGB II, 3. Auflage 2012, § 8 Rdnr. 20 m.w.N.). Zwar verfügt der Antragsteller ausweislich des Gutachtens zur Erwerbsfähigkeit des Gesundheitsamtes Ammerland vom 23. Oktober 2012 über ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich, jedoch nur für voraussichtlich bis zu sechs Monaten und insbesondere mit der Begründung, es sei zunächst einmal wichtig, den äußeren Druck von dem Antragsteller zu nehmen, damit er, wenn er bei einem Praktikum oder einer Arbeitsgelegenheit scheitere, nicht noch eine Kürzung bekomme und so doppelt frustriert werde. Anhaltspunkte dafür, dass das Leistungsvermögen des Antragstellers auch seit Ablauf der prognostizierten sechs Monate im April 2013 weiter unterhalb von drei Stunden täglich liegt, sind nicht ersichtlich. Vielmehr belegen die ausführlichen und umfangreichen Schriftsätze des Antragstellers im laufenden Verfahren, dass er in der Lage ist, seine vermeintlichen Rechte vehement zu verfolgen.

Ein Anspruch auf Gewährung vorläufiger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht ebenfalls nicht. Zwar ist der Senat bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht gehindert, den zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II zur vorläufigen Leistungsgewährung zu verpflichten, ohne dass es insoweit einer Beiladung nach § 75 SGG bedarf, denn bei dem Landkreis Ammerland handelt es sich um eine Optionskommune. Eine entsprechende Verpflichtung scheitert jedoch an dem Fehlen der dafür erforderlichen Voraussetzungen.

Für die Zeit vor dem 14. Februar 2014 fehlt es an einem Leistungsantrag, der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist. Einen ausdrücklichen Weitergewährungsantrag, hat der Antragsteller zum Ende des Bewilligungszeitraumes am 31. Mai 2013 nicht gestellt. Der Antrag auf Gewährung von Unterhalt nach der HLKO kann nach den nunmehr vorliegenden eindeutigen Erklärungen des Antragstellers ebenfalls nicht als Antrag auf Weitergewährung der ihm bis zum 31. Mai 2013 gewährten Leistungen nach dem SGB II ausgelegt werden. Zwar ist der Leistungsantrag nach § 37 SGB II als einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB grundsätzlich auslegungsfähig und bei der Beurteilung, ob und welche Leistungen beantragt werden sollen, unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes der wirkliche Wille zu ermitteln (vgl. Aubel in Juris-PK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 37 Rdnr. 19 m.w.N.). Selbst unter Beachtung dieser Grundsätze kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit seinem Unterhaltsantrag zugleich die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II (einem seiner Ansicht nach ohnehin völkerrechtswidrigen Leistungssystem) geltend gemacht hat. Denn zwischenzeitlich hat der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 7. März 2014 klargestellt, dass er ausschließlich Unterhalt nach der HLKO begehrt und die übrigen Leistungsanträge lediglich unverbindlich als Vergleichsgrundlage abgeholt und genutzt habe. Zudem hat er mit Ausnahme des ausdrücklich gestellten Antrags auf Gewährung von Unterhalt nach der HLKO sämtliche weiteren ausdrücklich und konkludent gestellten Anträge ausdrücklich widerrufen und damit einer weiteren Leistungsgewährung die Grundlage entzogen. Ausgehend von dieser Erklärung wird der SGB-II-Träger ggf. zu prüfen haben, ob dieser Widerruf auch den Leistungsantrag vom 14. Februar 2014 umfasst.

Für die Zeit ab dem 14. Februar 2014 fehlt es hinsichtlich der vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II jedenfalls an einem Anordnungsgrund, denn die Stadt B. hat mitgeteilt, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehe, der Antragsteller bislang seine Hilfebedürftigkeit jedoch nicht ausreichend nachgewiesen habe. Damit hat er es selbst in der Hand, durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung ab Februar 2014 herbeizuführen. Eines gerichtlichen Eilrechtsschutzes bedarf es insoweit nicht.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch Anhaltspunkte für die mit Antrag vom 29. Mai 2013 weiter geltend gemachten Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nicht in Betracht kommen. Abgesehen davon, dass die insoweit in Betracht kommenden Hilfen keine Rechtsgrundlagen für die hier geltend gemachten Unterhaltsansprüche enthalten und der nach Aktenlage bereits seit dem 1. Juni 2013 nicht mehr im Sozialleistungsbezug stehende Antragsteller eine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, fehlt es auch an den Eingangsvoraussetzungen der jeweiligen Hilfen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch eine Behinderung i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht ist und damit zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen i. S. des § 53 SGB XII gehört. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung der Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII bedarf oder bei ihm besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und er damit leistungsberechtigt nach § 67 SGB XII wäre. Hilfen in anderen Lebenslagen nach §§ 70ff SGB XII kommen ohnehin nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.