Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.09.2013, Az.: L 2 R 597/10

Sozialversicherungspflicht von Kükensortierern; Zusammenschluss von Kommanditisten zur Kommanditgesellschaft und GmbH; Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.09.2013
Aktenzeichen
L 2 R 597/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 51357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0925.L2R597.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - AZ: S 5 R 91/09

Fundstelle

  • NZS 2014, 144

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen diese festgestellt hat, dass sie die für die Beigeladene wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten als Küken- bzw. Hühnersortierer im Rahmen abhängiger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegender Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen haben.

Im Rahmen der gewerblichen Geflügelzucht erfolgt jedenfalls bei einem Großteil der Betriebe bei den frisch geschlüpften Eintagsküken eine Geschlechtsbestimmung. Dabei handelt es sich (ausweislich der Angaben des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. vom 4. September 2008, Bl. 114 der den Kläger zu 8. betreffenden Verwaltungsvorgänge) um eine hoch spezialisierte Tätigkeit. Diese setzt eine spezifische Ausbildung voraus, die in Deutschland nicht angeboten wird, aber in einer Reihe von asiatischen Staaten, darunter auch Korea, erfolgt.

Die aus Korea stammenden Kläger verfügen über diese Ausbildung zum Sortieren von Putenküken und üben diese Tätigkeit im Bundesgebiet aus. Einige von ihnen verfügen darüber hinaus auch über eine zusätzliche Qualifikation zum Sortieren von Hühnerküken. Über eine sonstige berufliche Qualifikation - etwa im kaufmännischen Bereich - verfügt keiner der Kläger.

Die Kläger hatten sich zu einer - zum vorliegenden Verfahren beigeladenen - Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) zusammengeschlossen, deren Kommanditisten in dem zu beurteilenden Zeitraum die Kläger waren und deren Komplementär die SICSP (R. S. T. U. V. W. X.) Y. (im Folgenden: GmbH) ist.

Die Kläger sind in gleicher personeller und anteilsmäßiger Zusammensetzung auch Gesellschafter der GmbH (Bl. 5 GA).

Die Kläger haben sich am Gesellschaftskapital der KG mit einer Einlage von jeweils 120 EUR beteiligt. Nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der KG vom 9. September 2008 sind die Kläger als Kommanditisten zur Geschäftsführung jeweils einzelnen berechtigt und verpflichtet. Die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Geschäfte bedürften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die ihre Beschlüsse nach § 5 Abs. 3 einstimmig zu fassen hat. Nach § 4 Abs. 3 ist die GmbH als Komplementärin verpflichtet, jedem Kommanditisten eine Einzelprokura unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.

§ 4 Abs. 6 des Vertrages sieht Folgendes vor: "Jeder Kommanditist ist verpflichtet, den Gesellschaftszweck durch aktive persönliche tätige Mitarbeit unter besonderer und vorrangiger Beachtung der Belange der Gesellschaft zu fördern. Jeder Kommanditist ist frei in seiner Wahl der Leistungserbringung und ist auch in diesem Zusammenhang nicht weisungsgebunden. Bei der Wahl der Leistungserbringung sind die Belange der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Bestellung eines Vertreters bedarf eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses."

Nach § 4 Abs. 10 ist "Zielsetzung der gesellschaftsvertraglichen Zusammenarbeit" die "Gewährleistung von Gleichberechtigung und Selbstverwaltung für alle Gesellschafter/Kükensortierer. Die Verschaffung einseitiger Vorteile für einzelne Gesellschafter, z.B. durch Provisionszahlungen, ist untersagt. Jeder Gesellschaft und der Geschäftsführer der Komplementärin verpflichten sich zu entsprechendem Verhalten."

§ 8 des Vertrages sieht die Möglichkeit der Ausschließung einzelner Gesellschafter vor, wobei der betroffene Gesellschafter bei der Abstimmung über einen Ausschluss kein Stimmrecht hat (§ 8 Abs. 2). Bezüglich der möglichen Ausschließungsgründe verweist § 8 Abs. 1 des Vertrages zunächst insbesondere auf die gesetzliche Vorgabe in § 133 (i.V.m. § 140) HGB. In § 8 Abs. 3 ist ergänzend normiert: "Die Gesellschafter können die Ausschließung eines Gesellschafters ferner beschließen, - wenn dieser seiner Verpflichtung nach § 4 Nr. 6 oder der Zielsetzung nach § 4 Nr. 10 wiederholt nicht nachgekommen ist, - wenn dieser innerhalb eines halben Geschäftsjahres bei Erfüllung von Aufträgen, die die Sortierung von Küken zum Gegenstand haben, im Durchschnitt weniger als 1000 Küken in der Stunde sortiert hat oder - wenn die Quote der Fehlsortierungen der von diesem sortierten Küken innerhalb eines halben Geschäftsjahres 2 % der von ihm insgesamt sortierten Küken übersteigt oder - wenn die Höhe der Verlustquote der von diesem sortierten Küken durch Verletzungen des Dottersacks wiederholt die Toleranzgrenze des Kunden übersteigt." Nach eigener Einschätzung der Kläger (vgl. S. 4 ihres Schriftsatzes vom 12. Mai 2011) kann diesen quantitativen und qualitativen Arbeitsvorgaben nur bei "höchster Konzentration" auf die zu erbringende Arbeit genügt werden.

Als Grundlage der Gewinnverteilung sieht § 6 des Vertrages eine taggenaue Erfassung der von den Kommanditisten jeweils erbrachten Leistungen vor. Die einzelnen Bestimmungen über die Gewinnverteilung weisen auch nach Einschätzung der Kläger (vgl. S. 23 des Schriftsatzes vom 22. Dezember 2010) Parallelen zum Gruppenakkord auf. Unter dem Datum vom 19. März 2008 schloss die Beigeladene mit der Z. AA. GmbH (im Folgenden: Brüterei) einen Vertrag (Bl. 47 ff. GA), wonach die Beigeladene alle in der Brüterei in AB. "anfallenden und zum Verkauf bestimmten Putenküken" zu sortieren und zu diesem Zweck eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen hatte, dass in ausreichender Anzahl Sortierer zur Erbringung dieser Sortierarbeiten zur Verfügung stehen. Dabei sollte die Beigeladene für jeweils 5.000 zu sortierende Küken einen Sortierer bereitstellen (Ziffer 2.2.2); für jeden Fall des Fehlens eines der danach erforderlichen Sortierer wurde eine Vertragsstrafe von 150 EUR vereinbart (Ziffer 2.3).

Die Beigeladene garantierte der Brüterei, dass die von ihr eingesetzten Sortierer im Stundendurchschnitt eine Sortierleistung von 1.000 Küken erbringen würden (Ziffer 2.5); dabei wurde eine Sortiergenauigkeit von 98 % vereinbart (Ziffer 2.6.1).

Die entsprechenden Sortierarbeiten werden von den Kommanditisten der Beigeladenen in der aus hygienischen Gründen erforderlichen Schutzkleidung in den Räumlichkeiten der Brüterei ausgeübt. Der Vertrag der Beigeladenen mit der Brüterei sieht u.a. eine Verpflichtung zum Duschen vor Arbeitsbeginn und erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer privaten Tierhaltung vor.

Die Sortierarbeiten müssen möglichst innerhalb von zehn Stunden nach dem Ausschlüpfen der Küken durchgeführt werden, da sich sonst der Kükenbauch zunehmend verhärtet. Etwa vier Wochen vor dem errechneten Schlüpftermin informiert die Brüterei die Beigeladene jeweils über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die zu erwartende Anzahl der zu sortierenden Küken. Anhand dieser Vorabankündigungen erstellt ein damit beauftragter Kommanditist für die Gesellschafter eine vorläufige - eine möglichst gleichmäßige Belastung vorsehende - Einsatzplanung. Soweit ein Gesellschafter an einem bestimmten Termin aus persönlichen Gründen nicht arbeiten wollte, wurde der Einsatzplan einvernehmlich entsprechend geändert. Soweit für einen Sortierauftrag sich nicht sogleich eine ausreichende Anzahl der Kläger bereitgefunden hatte, wurde eine einvernehmliche Herbeiführung einer entsprechend hohen Bereitschaft angestrebt oder erforderlichenfalls die Hinzunahme externer selbständig tätiger Sortierer veranlasst (S. 4 des Schriftsatzes vom 14. Dezember 2012, Bl. 293 GA).

Soweit neben der eigentlichen Sortiertätigkeit auch administrative Tätigkeiten zu erledigen waren, wurde deren Verteilung ebenfalls einvernehmlich geregelt. Die beauftragten Gesellschafter nahmen diese Arbeiten in Privaträumen vor. Die diesbezüglich aufgewandten Stundenzahlen können die Kläger im Nachhinein nicht mehr konkretisierten. Die monatlichen Abrechnungen und die Buchführung erledigte ein Steuerberaterbüro.

Im Einzelnen haben die Kläger ihre Tätigkeit für die Beigeladene wie folgt aufgenommen: die Klägerin zu 1. am 28. Dezember 2007, der Kläger zu 2. am 18. Oktober 2007, die Kläger zu 3. und 4. am 5. Dezember 2007, der Kläger zu 5. am 30. Januar 2008, die Klägerin zu 6. am 18. Oktober 2007, die Klägerin zu 7. am 6. Februar 2008, der Kläger zu 8. am 14. Dezember 2007 und die Klägerin zu 9. am 18. Oktober 2007.

Nachdem die Kläger jeweils einen Statusfeststellungsantrag gestellt hatten, stellte die Beklagte ihnen und der Beigeladenen gegenüber jeweils mit den angefochtenen Bescheiden das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses fest. Ergänzend wies die Beklagte die Kläger jeweils darauf hin, dass die zuständige Einzugsstelle "im Folgenden" noch prüfen werde, ob Tatsachen vorliegen, die die Versicherungsfreiheit in einem oder allen Zweigen der Sozialversicherung begründen könne.

Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende von den jeweils betroffenen Klägern bzw. Klägerinnen angefochtenen Bescheide (wobei für jeden der Kommanditisten der ihn betreffende Bescheid und Widerspruchsbescheid einmal an ihn persönlich und einmal an die Beigeladene gerichtet worden ist), die anknüpfend an die unterschiedlichen Daten der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeit für die Beigeladene sich jeweils ab den nachstehend aufgeführten Zeitpunkten Wirksamkeit beimessen:

Klägerin zu 1.: Bescheide vom 15. Juli 2008 (mit Wirkung ab dem 28. Dezember 2007) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 18. März 2009. Kläger zu 2: Bescheide vom 30. Juni 2008 (mit Wirkung vom 18. Oktober 2007) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20. März 2009. Kläger zu 3: Bescheide vom 18. Juli 2008 (mit Wirkung vom 5. Dezember 2007) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 18. März 2009. Klägerin zu 4: Bescheide vom 5. August 2008 (mit Wirkung vom 5. Dezember 2007) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20. März 2009. Kläger zu 5: Bescheide vom 9. Juli 2008 (mit Wirkung vom 30. Januar 2008) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17. März 2009. Klägerin zu 6: Bescheide vom 1. Juli 2008 (mit Wirkung vom 18. Oktober 2007) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20. März 2009. Klägerin zu 7: Bescheide vom 8. September 2008 (mit Wirkung vom 6. Februar 2008) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20. März 2009. Kläger zu 8: Bescheide vom 7. Juli 2008 (mit Wirkung vom 14. Dezember 2007) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 23. März 2009. Klägerin zu 9: Bescheide vom 8. Juli 2008 (mit Wirkung vom 18. Oktober 2007) in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20. März 2009.

Mit den dagegen von den Kläger jeweils fristgerecht erhobenen - vom Sozialgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Klagen haben die Kläger insbesondere geltend gemacht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit selbstbestimmt gehandelt und keinerlei Weisungsrechten unterlegen hätten. Insbesondere hätte ihnen jeweils eine "absolute Sperrminorität" zugestanden. Ihre Tätigkeit habe ausschließlich auf dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis beruht. Die für ein Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit hätten sie vermieden. Erst recht seien sie in keinen fremden Betrieb eingegliedert.

Seit September 2009 üben die Kläger für die Beigeladene keine Sortieraufträge mehr aus, da zum 1. September 2009 eine am 16. Juli 2009 gegründete AC. U. V. UG ihre operative Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, für die die Kläger als sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer tätig sind. Die Kläger haben allerdings mitgeteilt, dass sie im Falle eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren diese Arbeitsverhältnisse mit der AC. U. V. UG beenden und wieder ihre Tätigkeit als selbständige Gesellschafter der Beigeladenen aufnehmen wollen (S. 7 des Schriftsatzes vom 9. April 2013, Bl. 349 GA).

Die Kläger zu 1., 3. und 4. sind zum 7. Oktober 2010 aus der Beigeladenen ausgeschieden; an ihrer Stelle sind neue Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten.

Mit Urteil vom 7. September 2010, den Klägern zugestellt am 13. Oktober 2010, hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere darauf hingewiesen, dass die KG praktisch handlungsunfähig wäre, wenn das in ihren Statuten vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip konsequent umgesetzt werde. Jedenfalls beinhalte der Gesellschaftsvertrag eine starke Einschränkung der Handlungsfreiheit der einzelnen Gesellschafter, aufgrund derer im Ergebnis nicht von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Insbesondere sei bei den einzelnen Gesellschaftern keine eigene autonome Entscheidungsfreiheit verblieben.

Mit der am 9. November 2010 eingelegten Berufung heben die Kläger erneut das vereinbarte Erfordernis der Einstimmigkeit und die allen Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis hervor. Insbesondere werde einvernehmlich über den Abschluss von Sortierrahmenverträgen entschieden, wie er auch 2008 mit der Brüterei abgeschlossen worden sei. In ihrer Funktion als Geschäftsführer hätten die Kläger uneingeschränkt die Möglichkeit, wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft zu nehmen. Der Gesellschaftsvertrag eröffne überdies die Möglichkeit, durch einstimmigen Beschluss von der grundsätzlich vorgesehenen gleichmäßigen Verteilung der Sortieraufträge abzuweichen. Auf diesem Wege könnten die Kläger auch höhere Verdienstchancen bedingt durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft begründen. Zudem fehle die Vereinbarung arbeitsvertragstypischer Regelungen wie eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Normierung eines Urlaubsanspruchs. Ein unternehmerisches Risiko ergebe sich im Hinblick auf die - bislang allerdings nicht eingetretene - Möglichkeit, dass die Brüterei aufgrund einer erhöhten - erst etwa drei Wochen nach der Sortierung feststellbaren - Fehlerquote Schadensersatzansprüche geltend machen könne.

Am 16. Juni 2012 wurde der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen dahingehend geändert, dass 10 % des Unternehmensgewinns nicht entsprechend den im Übrigen fortgeltenden Regelungen auf die jeweils tätigen Sortierer, sondern nach Kopfteilen zu verteilen ist. Ferner wurde das bislang in § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip (mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 aufgeführten Geschäfte) zugunsten von Mehrheitsentscheidungen der Kommanditisten abgeändert (vgl. Schriftsatz vom 14. Dezember 2012, Bl. 290 GA).

Am 18. September 2012 schlossen die Beteiligten im Zuge des Mediationsverfahrens L 91 ME 8/11 einen Teilvergleich des Inhalts, dass unter Berücksichtigung dieser Vertragsänderung die Kläger und beitretende Kommanditisten im Rahmen ihrer diesen vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Tätigkeit für die Beigeladene seit dem 17. Juni 2012 als Selbständige einzustufen sind. Die Beklagte verpflichtete sich zugleich zur Neubescheidung in diesem Sinne auf der Grundlage des § 7a SGB IV für den Zeitraum ab dem 17. Juni 2012. Für die vorausgegangenen Zeiträume wurde eine streitige Fortführung des vorliegenden Verfahrens vereinbart.

Die Beklagte hat unter dem Datum vom 19. September 2013 neue Bescheide erlassen, mit denen sie - entsprechend der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung: unter Ersetzung der vorausgegangenen Bescheide - bezogen auf die von den Klägern bis August 2009 für die Beigeladene ausgeübten Tätigkeiten - jeweils das Bestehen von Versicherungspflichten als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum bis zum 31. August 2009 festgestellt hat.

Die Klägerin zu 1. beantragt,

die sie betreffenden Bescheide der Beklagten vom 19. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass aufgrund der von ihrer Seite für die Beigeladene im Zeitraum 28. Dezember 2007 bis 31. August 2009 wahrgenommene Tätigkeit keine Versicherungspflichten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestanden hat.

Entsprechend beantragen die Kläger zu 2. bis 9. jeweils, die diese jeweils betreffenden Bescheide der Beklagten vom 19. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass aufgrund der für die Beigeladene

a) von Seiten des Klägers zu 2. im Zeitraum 18. Oktober 2007 bis 31. August 2009, b) von Seiten des Klägers zu 3. im Zeitraum 5. Dezember 2007 bis 31. August 2009, c) von Seiten der Klägerin zu 4. im Zeitraum 5. Dezember 2007 bis 31. Augst 2009, d) von Seiten des Klägers zu 5. im Zeitraum 30. Januar 2008 bis 31. August 2009, e) von Seiten der Klägerin zu 6. im Zeitraum 18. Oktober 2007 bis 31. August 2009, f) von Seiten der Klägerin zu 7. im Zeitraum 6. Februar 2008 bis 31. August 2009, g) von Seiten des Klägers zu 8. im Zeitraum 14. Dezember 2007 bis 31. August 2009 und h) von Seiten der Klägerin zu 9. im Zeitraum 18. Oktober 2007 bis 31. August 2009

jeweils wahrgenommenen Tätigkeiten keine Versicherungspflichten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestanden haben.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beklagte die ursprünglich angefochtenen Bescheide durch die nachfolgenden Ersetzungsbescheide vom 19. September 2013 aufgehoben hat, hat sich der Rechtsstreit bezüglich der anfänglichen Bescheide erledigt, so dass der Senat nur noch auf Klage über diese - nach § 96 SGG in das vorliegende Verfahren einbezogenen - Ersetzungsbescheide vom 19. September 2013 zu entscheiden hat.

Diese zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte hat in ihren angefochtenen Bescheiden vom 19. September 2013 zutreffend dargelegt, dass die von den Klägern für die Beigeladene wahrgenommenen Tätigkeiten als Sortierer abhängige Beschäftigungen beinhalteten und daher den Versicherungspflichten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in den in den Bescheiden vom 19. September 2013 jeweils benannten Zeiträumen) unterlagen.

Die Kläger haben diese Tätigkeit als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer in diesen Zeiträumen jeweils mehr als nur geringfügig ausgeübt; die Anträge nach § 7a SGB IV sind auch jeweils erst mehr als einen Monat nach Aufnahme der Beschäftigung (vgl. dazu § 7a Abs. 6 SGB IV) gestellt worden. Da die Beklagte bei Erlass der Ersetzungsbescheide vom 19. September 2013 dem von den Klägern im vorliegenden Verfahren dargelegten Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der mehr als nur geringfügig ausgeübten Tätigkeit gefolgt ist, bedurfte es vor Erlass dieser Bescheide nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X auch keiner nochmaligen Anhörung der Kläger.

Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung wie derjenigen des § 7 SGB IV ist angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen eine eindeutige Vorherseh-barkeit des Ergebnisses vielfach ausgeschlossen. Probleme bereiten diesbezüglich insbesondere die Rand- und Übergangsbereiche, z.B. die zahlreichen Zwischenstufen zwischen versicherten Arbeitnehmern und sogenannten nicht versicherungspflichtigen freien Arbeitnehmern oder zwischen versicherten Tätigkeiten aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und Tätigkeiten, die auf sonstigen, in der Regel "unversicherten Rechtsgründen" beruhen, z.B. auf gesellschaftsrechtlicher und vereinsrechtlicher Mitgliedschaft oder auf familiärer Beziehung. Das Gesetz bedient sich bei den Tatbeständen der Versicherungs- und Beitragspflicht nicht des tatbestandlich scharf kontrollierten Begriffs, der auf eine einfache Subsumtion hoffen ließe, sondern der Rechtsfigur des Typus; die versicherten Personen werden nicht im Detail definiert, sondern ausgehend vom Normalfall in der Form eines Typus beschrieben. Den jeweiligen Typus und dessen Kenntnis setzt das Gesetz stillschweigend voraus; es übernimmt ihn so, wie ihn der Gesetzgeber in der sozialen Wirklichkeit idealtypisch, d.h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorfindet. Es ist nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannten, d.h. den Typus kennzeichnenden Merkmale (Indizien) vorliegen. Diese können vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien. Entscheidend sind letztlich jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesamtbild (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es im Ansatz aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden. Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (vgl. zum Vorstehenden BSG, U.v. 12. Februar 2004, B 12 KR 26/02 R - Die Beiträge Beilage 2004, 154).

Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U.v. 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -).

Bei Fremdgeschäftsführern, also nicht am Gesellschaftskapital beteiligten Geschäftsführern, hat das BSG regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern im Einzelfall aufheben. In gleicher Weise muss aber auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen, für den Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden. Eine abweichende Beurteilung kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (BSG, U.v. 6. März 2003, - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 1 mwN, U.v. 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R - jeweils mwN), der Geschäftsführer könne vielmehr die Gesellschaft faktisch wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führen (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20). Die vorstehend bezogen auf GmbH-Geschäftsführer entwickelte Rechtsprechung ist wegen der vergleichbaren Interessenlage im Ausgangspunkt auch auf Kommanditisten bei Kommanditgesellschaften entsprechend heranzuziehen, zumal wenn - wie im vorliegenden Fall - Komplementärin der KG eine GmbH ist, an der die Kommanditisten wiederum zu gleichen Anteilen beteiligt sind.

Eine Personenidentität von Geschäftsführern und Gesellschaftern ändert an der Rechtsmacht der Gesellschafter und der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer nichts. Die Mitwirkung eines Geschäftsführers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter an der Entscheidungsfindung der Gesellschafterversammlung hat gerade nicht die Bedeutung einer Einschränkung der Entscheidungsbefugnisse der Gesamtheit der Gesellschafter. Die Mitwirkung eines Geschäftsführers an der Willensbildung der Gesellschaft führt bei einer aus dem Gesellschaftsanteil folgenden beschränkten Rechtsmacht mithin zu keiner anderen Bewertung (BSG, U.v. 4. Juli 2007, aaO.). Erst recht lassen sich entgegen dem klägerischen Vorbringen aus einer solchen Personenidentität keine richtungweisenden Bedenken gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des Fehlens eines Arbeitgebers herleiten; vielmehr kann die Kommanditgesellschaft als Arbeitgeber selbstverständlich auch Kommanditisten als Arbeitnehmer einstellen, solange nicht die konkrete Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse namentlich in Form der vertraglichen Begründung einer Sperrminorität der Annahme einer Abhängigkeit entgegensteht.

Regelmäßige Absprachen insbesondere auch der einvernehmlich zusammenwirkenden Gesellschafter belegen überdies, dass diese Gesellschafter (einschließlich des bzw. der betroffenen Geschäftsführer[s] als Gesellschafter) die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Gesellschafterrechte auch tatsächlich ausüben (BSG, U.v. 6. März 2003, - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 1 mwN; vgl. im Übrigen auch LSG Hessen, U.v. 27. Oktober 2011 - 8 KR 335/09: insbesondere, wenn im Konfliktfall von den vertraglich niedergelegten Befugnissen jederzeit wieder Gebrauch gemacht werden kann, ist es konsequent und im Hinblick auf größtmögliche Rechtssicherheit geboten, eine von Anfang an latent vorhandene Rechtsmacht auch dann als ein für abhängige Beschäftigung sprechendes Kriterium zu berücksichtigen, wenn von ihr konkret - noch - kein Gebrauch gemacht worden sein sollte).

Nur derjenige, der kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, weil er Mehrheitsgesellschafter ist oder jedenfalls über eine sog. Sperrminorität verfügt, als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, ist ausnahmsweise nicht abhängig beschäftigt (BSG, U.v. 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 7).

Über eine solche Sperrminorität verfügte im Ergebnis keiner der Kläger. Vielmehr konnte jeder der Kläger auch gegen seinen Willen bei Verwirklichung auch nur einer der Tatbestände des § 8 Ziffern 1 oder 3 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden konnten. Diese bewusst weit gefassten Kündigungsrechte gehen weit über die Ausschlussmöglichkeiten hinaus, die sich ohne eine entsprechende vertragliche Bestimmung bereits von Gesetzes wegen nach §§ 140, 133, 161 Abs. 2 HGB (vgl. zu Letzteren etwa BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96 -, juris: Die Fortsetzung der Gesellschaft ist nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist. Diese Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen ; OLG München, U.v. 30. April 2009 - 23 U 3970/08 -, juris: erfordert die Ausschließung zunächst einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 133 Abs. 1 HGB ... Im Rahmen einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände ist sodann die Frage zu beantworten, ob die Vorwürfe derartig nachhaltige Auswirkungen auf das Gesellschaftsverhältnis haben, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten ist Die Ausschließung ist dabei letztes Mittel und demnach nur möglich, wenn sie nicht unverhältnismäßig ist: Falls es einer derart einschneidenden Maßnahme nicht bedarf, etwa weil es genügt, dem betroffenen Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen, ist der nur die ultima ratio bildende Ausschluss nicht möglich) ergeben würden. Selbst ein nur geringfügiges Absinken unter die vertraglich vorgegebene Zielgröße von 1.000 sortierten Küken in der Stunde (bezogen auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten) begründet nach den vertraglichen Bestimmungen das Recht der übrigen Gesellschafter auf einen Ausschluss des Betroffenen, obwohl diese Quote nach eigenem Vortrag der Kläger nur bei ständiger vollster Konzentration zu bewältigen ist. Mit diesen weitreichenden Kündigungsrechten wurde vielmehr im Ergebnis ein besonders hohes Maß an Abhängigkeit auf Seiten aller Kommanditisten und damit aller Kläger begründet.

Für eine abhängige Beschäftigung spricht überdies, dass jeder Kläger, auch soweit er von der formal jeweils eingeräumten Geschäftsführerstellung bzw. der wiederum formal ausgesprochenen Prokura überhaupt tatsächlich Gebrauch gemacht hat, jedenfalls verpflichtet war, Anweisungen der Gesellschafterversammlung auszuführen und bei zahlreichen - im Einzelnen in § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aufgeführten - Geschäften und namentlich vor dem Abschluss jeglicher Sortierverträge die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BSG, U.v. 6. März 2003, aaO.). Ohnehin hatte die Ausübung von Geschäftsführungsbefugnissen im Arbeitsalltag bei allen Klägern nur eine deutlich untergeordnete Bedeutung. Geprägt wurde die Arbeit vielmehr durch die händische Sortiertätigkeit, die fließbandähnlich in einem sehr hohen Arbeitstempo an einem der Brüterei gehörenden - von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend beschriebenen - Sortierkarussel vorzunehmen war.

Inhaltliche persönliche Gestaltungsspielräume waren mit dieser Sortiertätigkeit nicht verbunden.

Auch anderweitig bestanden für die Kläger keine die Tätigkeit prägenden für einen Arbeitnehmer uncharakteristische Handlungsspielräume (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -). Diesbezüglich ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass es im Ergebnis der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht einmal entgegenstünde, wenn ein Geschäftsführer "im täglichen Dienstbetrieb" "im Wesentlichen frei walten und schalten" und, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, U.v. 18. Dezember 2001, aaO.). Im vorliegenden Fall war eine solche Freiheit im Ergebnis jedoch ohnehin nicht festzustellen. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtete die Kläger zur aktiven persönlichen Mitwirkung unter "vorrangiger Beachtung der Belange der Gesellschaft". Jeder wiederholte Verstoß gegen diese Bestimmung war nach § 8 Abs. 3 des Vertrages dahingehend sanktioniert, dass die übrigen Gesellschafter den Betroffenen auch gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausschließen durften.

Damit wurde im betrieblichen Alltag erforderlichenfalls Druck auf die Kläger ausgeübt, alle für sie vorgesehenen Sortieraufträge auch wahrzunehmen, solange nicht auf Seiten der übrigen Gesellschafter ohnehin eine Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufträge bestand. Die im Alltag tatsächlich ausgeübte die berufliche Tätigkeit aller Kläger für die Beigeladene prägende - durchaus monotone - Sortiertätigkeit war ohnehin hinsichtlich ihrer konkreten Ausformung durch die mit der Aufgabenerledigung verbundenen Vorgaben zumal auch angesichts des hohen vertraglich festgelegten Zeitdrucks weitestgehend vorgezeichnet.

Nachdem der jeweils betroffene Kläger der Einteilung zu einem konkreten Sortierauftrag nicht widersprochen hatte (wobei ein Widerspruch aus den dargelegten Gründen nach den vertraglichen Vereinbarungen nur in Betracht kam, wenn damit die Interessen der Gesellschaft nicht missachtet wurden, vgl. auch BSG, U.v. 25. April 2012 - B 2 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15, wonach maßgebend die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags sind), waren Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung durch die Umstände vorgegeben. Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass ohnehin "eine gewisse örtliche und zeitliche Eingliederung" des Beschäftigten genügen kann (vgl. BSG, B.v. 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B - bezogen auf Reinigungskräfte).

Die Beigeladene verfügte nicht über eigene Betriebsstätten und betriebliche Anlagen, sie ließ die Kläger aber in der Betriebsstätte der Brüterei an den dort von der Brüterei vorgehaltenen Sortieranlagen ihre Tätigkeit verrichten. In diese von der Beigeladenen unter Heranziehung der Produktionseinrichtungen der Brüterei geschaffene betriebliche Ordnung mussten sich die Kläger einfügen. Alle Kläger waren in diese Arbeitsorganisation der Beigeladenen als des Weisungsgebers eingegliedert.

Geschäftsführeraufgaben in größerem Umfang hat im Ergebnis keiner der Kläger wahrgenommen; soweit einzelne Aufgaben aus diesem Bereich auf einige der Kläger verteilt worden sind, nahm deren Erledigung nur einen sehr untergeordneten Anteil der Arbeitszeit in Anspruch und war auch nicht mit größeren inhaltlichen Gestaltungsfreiheiten verbunden. Die Sortieraufträge resultierten ohnehin aus der mit der Brüterei 2008 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung; auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung mussten nur noch die Mitteilungen der Brüterei über die anstehenden Sortiertermine und die dabei jeweils benötigte Anzahl an Sortierern abgewartet werden, um aus dem Kreis der Kläger - im Grundsatz nach Turnusgesichtspunkten - diejenigen zu bestimmen, die an dem von der Brüterei vorgegebenen Termin in der von der Brüterei gestellten Sortieranlage in dem vorgesehenen Arbeitstempo die Sortierarbeiten durchzuführen hatten. Mit der rechnerischen Verteilung der Vergütung auf die einzelnen Kläger entsprechend den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages war ein Steuerberaterbüro beauftragt worden.

Ein nennenswertes Unternehmerrisiko im eigentlichen Sinne haben die Kläger nicht getragen. Abgesehen von einer nur geringfügigen Kapitalbeteiligung an den Gesellschaften haben sie insbesondere keine Investitionen getätigt.

Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, wie es auch vorliegend vereinbart worden ist, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchance gegenübersteht. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. - bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit - BSG, U.v. 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329; vgl. aber auch BSG, U.v. 12. Februar 2004, aaO.: Das LSG hat es zutreffend als Indiz für selbständige Tätigkeit und gegen das Vorliegen abhängiger Beschäftigung angesehen, dass die Klägerin nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt wird, sie ausgefallene Unterrichtsstunden nachholen muss und sie ein zusätzliches Honorar für die Teilnahme an Konferenzen erhält.). Da damit im vorliegenden Fall angesichts der vertraglichen Vorgaben über die Verteilung der Einkünfte nach Art eines Gruppenakkords keine höheren Verdienstchancen verbunden waren, beinhaltete die Überbürdung des genannten Risikos auf die einzelnen Kläger keinen für ihre Selbständigkeit sprechenden Umstand. Es korrespondierte damit auch keine größere Unabhängigkeit.

Erst recht kann im vorliegenden Zusammenhang in keiner Weise davon gesprochen werden, dass auch nur einer der Kläger faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaften nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn die übrigen Gesellschafter daran hätten hindern können (vgl. zu diesem Kriterium BSG, U.v. 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.