Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.04.2014, Az.: L 11 AL 9/11

Auszahlung einer Einmalzahlung während des Bezugs von Krankengeld; Bemessung des Arbeitslosengeldes; Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne; versicherungspflichtige Beschäftigung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.04.2014
Aktenzeichen
L 11 AL 9/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 08.12.2010 - AZ: S 9 AL 407/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Bemessung von Arbeitslosengeld ist nur Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt worden ist. Erst nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis geleistete Einmalzahlungen (hier: Urlaubs- und Weihnachtsgeld während des Bezugs von Krankengeld) bleiben außer Betracht.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin ab 14. Januar 2010 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg).

Die 1969 geborene Klägerin war vom 1. April 1993 bis 30. November 2009 bei der H. Privatkunden AG & Co KGaA als stellvertretene Filialleiterin abhängig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 20. Mai 2009. In der Zeit vom 9. bis 23. Januar 2009 und vom 21. Mai 2009 bis 29. November 2009 bezog die Klägerin Krankengeld. In den Monaten Juni 2009 und November 2009 erhielt die Klägerin Einmalzahlungen in Höhe von 2564,00 € brutto (Juni 2009) und 3569,10 € brutto (November 2009) von ihrer Arbeitgeberin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum erzielten Arbeitsentgelt in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 wird auf die Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 3. Dezember 2009 (Bl. 4 der Verwaltungsakte) verwiesen.

Nachdem sich die Klägerin arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hatte, bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 21. Januar 2010 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 Alg für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen. Wegen des Erhalts einer Urlaubsabgeltung ruhte der Anspruch bis zum 13. Januar 2010. Ab 14. Januar 2010 zahlte die Beklagte einen täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 34,42 € nach einem Bemessungsentgelt von 135,39 € täglich.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die Einmalzahlungen im Juni und November 2009 seien unberücksichtigt geblieben. Das Bemessungsentgelt sei von 21.256,64 € auf 27.389,74 € zu erhöhen.

Im Widerspruchsverfahren berücksichtigte die Beklagte zusätzlich die Novemberzahlung und erließ einen Änderungsbescheid nach einem Bemessungsentgelt von 158,13 € täglich und einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 39,13 € (Bescheid vom 2. März 2010). Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, der Entgeltabrechnungszeitraum vom 21. Mai 2009 bis 29. November 2009 bleibe als sonstige Versicherungszeit (Bezug von Krankengeld) bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Im Bemessungszeitraum sei in 157 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 24.825,74 € erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 158,13 €. Da kein Kind zu berücksichtigen sei, ergebe sich ein tägliches Arbeitslosengeld von 39,13 €.

Mit ihrer hiergegen am 24. März 2010 beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Nichtberücksichtigung des im Juni 2009 gezahlten beitragspflichtigen Bruttoentgelts würde für sie zu einer Schlechterstellung führen. Sie könne nicht dafür bestraft werden, dass sie im Zeitraum der Auszahlung krank gewesen sei. Es sei kein Sachgrund erkennbar, der es rechtfertigen würde, arbeitende und kranke Mitarbeiter ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf die Auszahlung habe bereits vorher bestanden, die Zahlung sei aber erst im Juni zugeflossen.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass der Bemessungszeitraum nach dem Gesetzeswortlaut die abgerechneten Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen umfasse. Daraus ergebe sich, dass sonstige Versicherungszeiten keinen Bemessungszeitraum bilden können, mit der Folge, dass evtl. während dieser Zeiten zugeflossenes Arbeitsentgelt, egal ob beitragspflichtig oder nicht, bei der Bemessung des Alg außer Betracht bleiben müsse. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch der Anspruch auf die Einmalzahlung erst im Juni entstanden. Es komme nicht auf den Zeitraum an, für den sie erfolge, sondern wann sie gezahlt werde.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2010 mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld bestehe nicht, da das Urlaubsgeld außerhalb des Bemessungszeitraumes gezahlt worden und daher nicht zu berücksichtigen sei.

Gegen den am 17. Dezember 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die von der  Klägerin am 13. Januar 2011 eingelegte Berufung. Sie führt aus, sowohl die Beklagte als auch das SG hätten nicht ausreichend gewürdigt, dass die Einmalzahlung eine Urlaubsgeldzahlung gewesen sei. Aufgrund ihrer Erkrankung sei dieser Anspruch erst zum Zeitpunkt der Gesundung entstanden. Der Arbeitgeber hätte die Zahlung erst am letzten Arbeitstag auskehren müssen, so dass der Anspruch erst dann entstanden und somit in den Bemessungszeitraum gefallen wäre. Für die Einmalzahlung seien Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden und es sei nicht erkennbar, warum die Zahlung keinen Niederschlag in der Berechnung des Bemessungsentgelts finde. Unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes hätte die Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 8. Dezember 2010 aufzuheben,

2. den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 zu ändern und

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 14. Januar 2010 bis 12. Januar 2011 höheres Arbeitslosengeld unter Zugrundlegung eines um 2564,00 € höheren Bemessungsentgelts zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung sowie den Gerichtsbescheid für zutreffend. Ergänzend verweist sie auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. Juli 2009.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 7. Januar 2013 und 10. Januar 2013).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte verwiesen. Sie haben der Entscheidungsfindung zugrunde gelegen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet über die Berufung im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 €. Die Klägerin begehrt Alg unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts von 174,46 € (vgl Schriftsatz der Klägerin vom 14. Januar 2011 - Bl. 37 der Gerichtsakte) und damit für 360 Tage gegenüber der bisherigen Bewilligung ein um 3,42 € höheres Alg, mithin insgesamt 1231,20 € (vgl Schriftsatz der Beklagten vom 3. Februar 2011 - Bl. 44 der Gerichtsakte).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. März 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Alg.

Die Klägerin hat ab dem 1. November 2009 dem Grunde nach Anspruch auf Alg. Sie hat sich mit Wirkung zum 1. Dezember 2009 arbeitslos gemeldet, war ab diesem Zeitpunkt arbeitslos und hat die Anwartschaftszeit erfüllt (vgl §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung - im Folgenden  a.F. -, nunmehr seit dem 1. April 2012: §§ 136 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 1 SGB III - n.F. -).

Die Bemessung des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes richtet sich nach § 129 SGB III a.F. (§ 149 SGB III n.F.) i.V.m. §§ 130, 131 SGB III a.F. (§§ 150, 151 SGB III n.F.). Nach § 129 Nr 2 SGB III a.F. beträgt das Alg für Arbeitslose, für die - wie bei der Klägerin - keine Kinder zu berücksichtigen sind, 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 130 Abs. 1 SGB III a.F. die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (Satz 1). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (Satz 2).

Den Bemessungsrahmen bildet vorliegend die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009. Das letzte Versicherungspflichtverhältnis war die versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin bei der H.. Dieses endete am 30. November 2009.

In diesem Bemessungsrahmen ist der Bemessungszeitraum zu bestimmen. Er umfasst nur die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor (vgl § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus einer Beschäftigung ist anhand der Rechtsprechung des BSG zum leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses zu beurteilen, also unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Danach ist maßgebend, dass die Arbeitsleistung nicht mehr erbracht wird (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R). Im Fall der Klägerin bestanden abgerechnete versicherungspflichtige Beschäftigungen in den Zeiten vom 1. Dezember 2008 bis 8. Januar 2009, vom 24. Januar 2009 bis 20. Mai 2009 sowie am 30. November 2009. Die sonstigen Versicherungszeiten aufgrund des Bezugs von Krankengeld (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) in der Zeit vom 9. bis 23. Januar 2009 und vom 21. Mai 2009 bis 29. November 2009 bleiben daher bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht.

Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Im gesamten Bemessungszeitraum hat die Klägerin an 157 Kalendertagen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 24.825,74 € erzielt, woraus die Beklagte nicht zum Nachteil der Klägerin ein tägliches Bemessungsentgelt von 158,13 € errechnet hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Bemessungsentgelt nicht um die im Juni 2009 von ihrer Arbeitgeberin geleistete Einmalzahlung in Höhe von 2564,00 € zu erhöhen. Zwar handelt es sich bei dieser Einmalzahlung grundsätzlich um Arbeitsentgelt, wozu alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zählen (vgl § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -). Zum Zeitpunkt der Auszahlung im Juni 2009 stand die Klägerin jedoch im Bezug von Krankengeld. Sie stand nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne, sondern war lediglich aufgrund des Bezugs von Krankengeld versicherungspflichtig. Mit Beginn des Bezugs von Krankengeld am 21. Mai 2009 war die Klägerin aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB IV, wonach bei Bezug von Krankengeld eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Dieser Zeitraum ist bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums - wie oben ausgeführt - nicht zu berücksichtigen (vgl BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 2008 - L 1 AL 47/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2013 - L 3 AL 353/11).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der an die Klägerin ausgezahlten Einmalzahlung um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt (vgl § 23a SGB IV). Bei der Prüfung, ob ein Entgeltabrechnungszeitraum einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 130 Abs 1 Satz 1 SGB III vorliegt, ist allein auf den Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne abzustellen. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin tatsächlich nicht beschäftigt worden ist (BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R mwN).

Die Nichtberücksichtigung der der Klägerin während des Krankengeldbezugs zugeflossenen Einmalzahlung entspricht dem Ziel des mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt neu geregelten Bemessungsrechts, bei der Alg-Bemessung aus Vereinfachungsgründen nur noch Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erfassen und alle übrigen Versicherungspflichtverhältnisse außer Betracht zu lassen (vgl BT-Drucks 15/1515  S 85 sowie BSG, Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R).In diesem Zusammenhang hat das BSG in der genannten Entscheidung auf die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers im Sinne der Typisierung und Pauschalierung sowie der zügigen Leistungsbewilligung hingewiesen (vgl auch BSG, Urteile vom 29. Mai 2009, B 11a AL 23/07 R und vom 6. Mai 2009, B 11 AL 7/08 R). Die gesetzliche Regelung führt auch nicht schlechthin zum Ausschluss der Berücksichtigung von Einmalzahlungen. Die Einbeziehung von Einmalzahlungen hängt vielmehr jeweils von den Umständen des konkreten Falles ab, so dass kein planmäßiges Außerachtlassen beitragspflichtiger Einmalzahlungen vorliegt (vgl BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6; BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1).

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin liegt bereits deshalb nicht vor, weil sich eine Einbeziehung der Einmalzahlung für sie sowohl im Juni 2009 (Zuflussmonat) als auch - wie zuletzt geltend gemacht - zum Zeitpunkt der „Gesundung“ im November 2009 nicht als vorteilhaft erweisen würde, da bei der Berechnung des durchschnittlichen auf den Tag entfallenden Arbeitsentgelts gemäß § 131 Abs 1 Satz 1 SGB III für Juni 2009 zusätzlich 30 weitere Tage (bzw. bei Anrechnung im November 29 weitere Tage) und damit insgesamt 187 Tage (bzw. 186 Tage) zu Grunde zu legen wären. Dies würde sogar zu einem geringeren täglichen Bemessungsentgelt führen.

Für sonstige Rechenfehler zum Nachteil der Klägerin sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.