§ 12 NKüFischO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
- Amtliche Abkürzung
- NKüFischO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
Ordnungswidrig nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 des Nds. FischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 4 seine Fanggeräte und Beiboote nicht kennzeichnet,
- 2.
entgegen § 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hamen oder eine Großreuse aufstellt,
- 3.
entgegen § 4 Abs. 4 seine Fanggeräte nicht rechtzeitig kontrolliert oder seinen Fang nicht entnimmt,
- 4.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 seine Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen und Hamen nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
- 5.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 seine Bojen oder Tafeln nicht deutlich erkennbar beschriftet,
- 6.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 seinen Namen oder seine Anschrift auf seinen Bojen oder Tafeln nicht deutlich erkennbar angibt,
- 7.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 seine Bojen und Tafeln nicht so anbringt, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind,
- 8.
entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 mit einem beweglichen Fanggerät einem stehenden Fanggerät nicht ausweicht,
- 9.
entgegen § 4 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ein Fanggerät
- a)
nicht sachgemäß herrichtet oder nicht fangbereit aussetzt oder
- b)
nicht birgt, nicht unverzüglich zurückgibt oder nicht abliefert,
- 10.
in einem Küstengewässer landwärts der Basislinien einer nach § 5 Abs. 1 auch dort geltenden europarechtlichen Festlegung von
- a)
Mindestmaschenöffnungen,
- b)
Mindestgrößen von Fischen, Krebsen und Muscheln oder
- c)
Einschränkungen bestimmter Fangtätigkeiten
zuwiderhandelt,
- 11.
entgegen § 5 Abs. 2 die Fischerei mit einer Baumkurre, einem Schleppnetz, einem Stellnetz oder einem Hamen ausübt,
- 12.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 untermaßige Aale ohne Erlaubnis fängt oder einer Auflage zu einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 13.
entgegen § 6 Abs. 3 Fische während der Artenschonzeit fängt,
- 14.
entgegen § 6 Abs. 4 Fische nicht unverzüglich wieder zurücksetzt,
- 15.
entgegen § 6 Abs. 6 Nordseekrabben für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke fischt oder anlandet,
- 16.
entgegen § 7 Fischfang mit einem Elektrofischereigerät ohne Genehmigung betreibt,
- 17.
entgegen § 8 Abs. 3 in der Schonzeit Miesmuscheln fischt,
- 18.
entgegen § 8 Abs. 6 Miesmuscheln nicht unverzüglich wieder über Bord gibt,
- 19.
entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Muscheln ohne die erforderliche Genehmigung auf einer Muschelkulturfläche ausbringt,
- 20.
entgegen § 9 Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten ohne Erlaubnis aussetzt,
- 21.
entgegen § 11 nicht stoppt oder eine Person der Fischereiaufsicht nicht an Bord holt oder
- 22.
in einem Küstengewässer auf einem Wasserfahrzeug, das nicht der erwerbsmäßigen Fischerei dient, ein Kennzeichen nach § 2 Abs. 1 unbefugt führt.