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  • ab 20.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 7 NKüFischO - Elektrofischerei

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) 1Der Fischfang in den Küstengewässern mit einem Elektrofischereigerät bedarf der Genehmigung des Fischereiamtes. 2Die Genehmigung muss sich auf ein bestimmtes Gerät beziehen und ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 3Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei für eine Bestandsaufnahme oder eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich ist und

  1. 1.
    die Antragstellerin oder der Antragsteller oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die für die Elektrofischerei erforderliche Ausbildung besitzt,
  2. 2.
    die Antragstellerin oder der Antragsteller den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Einsatz des Elektrofischereigerätes verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden nachweist und
  3. 3.
    das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2) 1Die erforderliche Ausbildung ist durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei im Inland nachzuweisen. 2Die Bescheinigung eines nicht staatlichen Lehrgangsanbieters ist nur dann ausreichend, wenn der Lehrgang vom Fischereiamt als geeignet anerkannt ist. 3Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, können den Nachweis auch auf andere Weise führen.

(3) Dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist durch eine höchstens drei Jahre alte Bescheinigung einer Prüfstelle nachzuweisen.

(4) Der Genehmigungsbescheid nach Absatz 1 ist bei jeder Benutzung des Elektrofischereigerätes mitzuführen.

(5) 1Staatliche Stellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer dürfen die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen ohne Genehmigung nach Absatz 1 betreiben. 2Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die für die Elektrofischerei erforderliche Ausbildung besitzen.

(6) 1Ein Fischfang nach Absatz 5 ist dem Fischereiamt spätestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. 2Dabei sind anzugeben:

  1. 1.
    der Beginn und die voraussichtliche Dauer des Fischfangs,
  2. 2.
    der Untersuchungszweck und das Untersuchungsgewässer sowie
  3. 3.
    die Namen und die Ausbildung der betrauten Personen.