Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 20.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 11 NKüFischO - Befugnisse der Fischereiaufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

1Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zum Fang oder zur Beförderung von Fisch eingesetzt ist, hat auf das Anhaltezeichen kurz-lang-kurz-kurz oder eine sonstige Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und Personen der Fischereiaufsicht auf Verlangen an Bord zu holen. 2Für Kontrollmaßnahmen findet § 3 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485) in der jeweils geltenden Fassung auch landwärts der Seegrenzen Anwendung.