§ 11 NKüFischO - Befugnisse der Fischereiaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
- Amtliche Abkürzung
- NKüFischO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
1Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zum Fang oder zur Beförderung von Fisch eingesetzt ist, hat auf das Anhaltezeichen kurz-lang-kurz-kurz oder eine sonstige Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und Personen der Fischereiaufsicht auf Verlangen an Bord zu holen. 2Für Kontrollmaßnahmen findet § 3 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485) in der jeweils geltenden Fassung auch landwärts der Seegrenzen Anwendung.