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  • ab 20.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 10 NKüFischO - Wissenschaftliche Forschung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

1Die Vorschriften dieser Verordnung über Fanggeräte, Fangbeschränkungen, Mindestgrößen von Maschen, Fischen, Krebsen und Muscheln sowie Schonzeiten gelten nicht für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung und mit Erlaubnis des Fischereiamtes unternommen wird. 2§ 4 Abs. 6 und 8, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt.