§ 10 NKüFischO - Wissenschaftliche Forschung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
- Amtliche Abkürzung
- NKüFischO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
1Die Vorschriften dieser Verordnung über Fanggeräte, Fangbeschränkungen, Mindestgrößen von Maschen, Fischen, Krebsen und Muscheln sowie Schonzeiten gelten nicht für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung und mit Erlaubnis des Fischereiamtes unternommen wird. 2§ 4 Abs. 6 und 8, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt.