§ 5 NKüFischO - Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
- Amtliche Abkürzung
- NKüFischO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
(1) Die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen, durch die
- 1.Mindestmaschenöffnungen,
- 2.Mindestgrößen von Fischen, Krebsen und Muscheln oder
- 3.Einschränkungen bestimmter Fangtätigkeiten
festgelegt werden, gelten auch in den Küstengewässern landwärts der Basislinien.
(2) Die nichterwerbsmäßige Fischerei mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, mit einem Schleppnetz, mit einem Stellnetz oder mit einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist in den Küstengewässern verboten.