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  • ab 20.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 5 NKüFischO - Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) Die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen, durch die

  1. 1.
    Mindestmaschenöffnungen,
  2. 2.
    Mindestgrößen von Fischen, Krebsen und Muscheln oder
  3. 3.
    Einschränkungen bestimmter Fangtätigkeiten

festgelegt werden, gelten auch in den Küstengewässern landwärts der Basislinien.

(2) Die nichterwerbsmäßige Fischerei mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, mit einem Schleppnetz, mit einem Stellnetz oder mit einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist in den Küstengewässern verboten.