§ 9 NKüFischO - Aussetzen nichtheimischer Arten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
- Amtliche Abkürzung
- NKüFischO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
1Wer Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten in den Küstengewässern aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann.