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  • ab 20.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 9 NKüFischO - Aussetzen nichtheimischer Arten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

1Wer Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten in den Küstengewässern aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann.