NKüFischO,NI - Niedersächsische Küstenfischereiordnung

Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Vom 3. März 2006 (Nds. GVBl. S. 108, 200 - VORIS 79300 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2013 (Nds. GVBl. S. 68)

Aufgrund

des § 17 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10 und 11 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334),

und

des Artikels 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. c der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 364),

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereiche1
Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei2
Änderungsanzeige3
Einsatz von Fanggeräten4
Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen5
Weitere Fangbeschränkungen6
Elektrofischerei7
Muschelfischerei8
Aussetzen nichtheimischer Arten9
Wissenschaftliche Forschung10
Befugnisse der Fischereiaufsicht11
Ordnungswidrigkeiten12
In-Kraft-Treten13
Buchstabenverbindungen für die Kennzeichen von Fischereifahrzeugen der SeefischereiAnlage 1

§ 1 NKüFischO - Regelungsbereiche

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) In dieser Verordnung werden Regelungen getroffen über

  1. 1.
    die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei (§§ 2 und 3),
  2. 2.
    die Fischerei in den Küstengewässern im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3 Nds. FischG (§§ 4 bis 8),
  3. 3.
    das Aussetzen nichtheimischer Arten in den Küstengewässern (§ 9),
  4. 4.
    Ausnahmen für die Fischerei in den Küstengewässern zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung (§ 10),
  5. 5.
    Befugnisse der Fischereiaufsicht in den Küstengewässern (§ 11) und
  6. 6.
    Ordnungswidrigkeiten (§ 12).

(2) Örtliche Angaben beziehen sich auf die jeweils aktuellen amtlichen Seekarten.

§ 2 NKüFischO - Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) 1Fischereifahrzeuge, die für die erwerbsmäßige Küsten- oder Hochseefischerei eingesetzt werden und die

  1. 1.
    in einem niedersächsischen Seeschiffsregister eingetragen sind oder
  2. 2.
    nicht in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und eine Eigentümerin oder einen Eigentümer mit Hauptwohnung, Sitz oder Hauptniederlassung in Niedersachsen haben,

sind gemäß Artikel 3 in Verbindung mit der Anlage II des Übereinkommens vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (BGBl. 1976 II S. 1) und Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. EU Nr. L 112 S. 1; 2012 Nr. L 125 S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zu registrieren und von ihrer Eigentümerin oder ihrem Eigentümer zu kennzeichnen. 2Nach Satz 1 zu registrieren und zu kennzeichnen sind auch Fischereifahrzeuge, die in Niedersachsen für die erwerbsmäßige Küstenfischerei ausschließlich landwärts der Basislinien eingesetzt werden.

(2) 1Zur Registrierung nach Absatz 1 ist das Fischereifahrzeug von seiner Eigentümerin oder seinem Eigentümer beim Fischereiamt anzumelden. 2Ist das Fahrzeug im Seeschiffsregister eingetragen, so ist der Anmeldung ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen. 3In jedem Fall sind anzugeben oder vorzulegen

  1. 1.
    die nautische und fangtechnische Ausrüstung des Fischereifahrzeuges,
  2. 2.
    die Nutzung des Fischereifahrzeuges im Haupt- oder Nebenerwerb,
  3. 3.
    der Name, die Art und das Baujahr und der Heimathafen des Fischereifahrzeuges,
  4. 4.
    die Größe (Länge über alles und Länge zwischen den Loten, Breite, Tiefgang) und die Bruttoraumzahl (BRZ) oder, falls eine BRZ-Vermessung nicht vorgeschrieben ist, der Raumgehalt (brutto und netto) des Fischereifahrzeuges,
  5. 5.
    die Motorstärke und die Typenbezeichnung der Hauptantriebsmaschine und der Name des Herstellers,
  6. 6.
    der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft oder das Schiffsattest einer Schiffsuntersuchungskommission für das Fischereifahrzeug,
  7. 7.
    bei Fischereifahrzeugen im Nebenerwerb ein Versicherungsnachweis der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Unfallversicherung der See-Berufsgenossenschaft.

(3) 1Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus, die ständig an Bord mitzuführen ist. 2Das Kennzeichen besteht aus

  1. 1.
    einer Buchstabenverbindung entsprechend dem Heimathafen nach der Anlage,
  2. 2.
    einer Erkennungsnummer und
  3. 3.
    dem Buchstaben N für Fischereifahrzeuge im Nebenerwerb.

(4) Die Fischereifahrzeuge sowie ihre Beiboote und Fanggeräte müssen gemäß der Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sein.

§ 3 NKüFischO - Änderungsanzeige

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Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines nach § 2 registrierten Fischereifahrzeuges hat dem Fischereiamt unverzüglich anzuzeigen

  1. 1.
    Änderungen des Namens, des Heimathafens oder der Verwendung des Fischereifahrzeuges,
  2. 2.
    Änderungen der Größe, der Bruttoraumzahl oder des Raumgehaltes des Fischereifahrzeuges,
  3. 3.
    eine Neumotorisierung oder eine Änderung der Motorstärke der Hauptantriebsmaschine des Fischereifahrzeuges,
  4. 4.
    einen Wechsel des Eigentums an dem Fischereifahrzeug und
  5. 5.
    eine Vercharterung des Fischereifahrzeuges unter Vorlage des Chartervertrages.

2§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug

  1. 1.
    untergegangen ist oder abgewrackt wird,
  2. 2.
    für länger als sechs Monate stillgelegt wird,
  3. 3.
    dauernd in einen anderen Heimat- oder Registerhafen verlegt wird,
  4. 4.
    ein anderes Kennzeichen erhält,
  5. 5.
    nicht mehr zur erwerbsmäßigen Fischerei verwendet wird oder
  6. 6.
    eine neue Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 zu erhalten hat.

2Die Bescheinigung ist im Fall einer Registrierung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch zurückzugeben, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Hauptwohnung, den Sitz oder die Hauptniederlassung nicht mehr in Niedersachsen hat. 3In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 und des Satzes 2 ist zugleich das Kennzeichen unverzüglich zu entfernen.

§ 4 NKüFischO - Einsatz von Fanggeräten

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Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) Einer Erlaubnis des Fischereiamtes bedarf, wer

  1. 1.
    an Pfählen befestigte oder fest mit dem Ufer verbundene Hamen aufstellt oder
  2. 2.
    Großreusen aufstellt, deren Gesamtlänge einzeln oder in Reihenaufstellung 100 m überschreitet.

(2) In dem Erlaubnisantrag sind anzugeben

  1. 1.
    die Art der Fischerei,
  2. 2.
    die Zahl der Fanggeräte und
  3. 3.
    der Fangplatz, ergänzt durch eine Lageskizze.

(3) In der Erlaubnis sollen der Fangplatz, die Zahl der Fanggeräte und die Fangzeiten bestimmt werden.

(4) 1Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen und Langleinen sowie aufgestellte Hamen sind im Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren. 2Der Fang ist bei der Kontrolle zu entnehmen.

(5) 1Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen und aufgestellte Hamen sind an ihren Enden mit gelben Bojen von 40 cm Durchmesser und mindestens 20 l Fassungsvermögen oder mit gelben Tafeln mit einer Kantenlänge von 40 cm zu kennzeichnen. 2Die Bojen oder Tafeln sind mit dem Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 deutlich erkennbar zu beschriften. 3Ist ein Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 nicht erteilt, so ist der Name und die Anschrift der Fischerin oder des Fischers deutlich erkennbar anzugeben. 4Die Bojen oder Tafeln sind so anzubringen, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind.

(6) 1Zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft kann das Fischereiamt durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass die Fischerei mit allen in Absatz 1 nicht genannten Fanggeräten in bestimmten Gewässerabschnitten einer Erlaubnis bedarf. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) 1Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. 2Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muss sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. 3Ist dies nicht möglich, so sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.

(8) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann das Fischereiamt Anordnungen treffen, insbesondere Fangplätze räumlich und zeitlich zuordnen.