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§ 8 NKüFischO - Muschelfischerei

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) 1Das Fischereiamt erteilt auf Antrag einen Erlaubnisschein für die Muschelfischerei in den Küstengewässern. 2In dem Antrag sind anzugeben

  1. 1.
    der Name und das Kennzeichen des Fischereifahrzeuges,
  2. 2.
    die Muschelart, die gefangen werden soll, und
  3. 3.
    die Muschelbank, die befischt werden soll, oder die Fläche, auf der Kollektoren zur Besatzmuschelgewinnung ausgebracht werden sollen, mit den geografischen Koordinaten.

(1a) 1Das Fischereiamt darf den Erlaubnisschein nur erteilen, wenn das Fischereifahrzeug in dem Fischereiflottenregister der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 341 S. 26), erfasst und in den Jahren 2009, 2010 und 2011 mit einem Kennzeichen nach § 2 in der Muschelfischerei in den Küstengewässern eingesetzt worden ist. 2Der Erlaubnisschein darf auch erteilt werden, wenn das Fischereifahrzeug ein Fischereifahrzeug nach Satz 1 ersetzt. 3Die Beschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Fischereifahrzeuge, die bei der Ernte von Besatzmuscheln von Kollektoren, bei Arbeiten an den Muschelkulturen sowie zum Auffischen und zum anschließenden Transport von Speisemuscheln von Kulturflächen zur Vermarktung eingesetzt werden.

(2) 1Das Fischereiamt kann den Erlaubnisschein versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zum Schutz der Wildmuschelbestände erforderlich ist. 2In dem Erlaubnisschein können insbesondere bestimmt werden

  1. 1.
    die Fangzeiten und die Fangmengen,
  2. 2.
    Beschränkungen des Einsatzes der Fischereifahrzeuge nach Größe und Motorleistung,
  3. 3.
    Beschränkungen und Verbote des Einsatzes von Hilfsfahrzeugen sowie
  4. 4.
    Art, Beschaffenheit und Zahl der Fanggeräte.

(3) 1Für Wildbestände von Miesmuscheln auf Flächen, die bei mittlerem Tideniedrigwasser nicht mit Wasser bedeckt sind, besteht in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. März Schonzeit. 2Hiervon kann das Fischereiamt für die Werbung von Besatzmuscheln Ausnahmen zulassen.

(4) 1Miesmuscheln von Wildbänken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von mindestens 5 cm haben. 2Eine Anlandung darf jedoch im Umfang von bis zu 10 vom Hundert des Gesamtgewichts kleinere Miesmuscheln enthalten.

(5) 1Miesmuscheln, die als Besatz für eine Muschelkulturfläche verwendet werden sollen, dürfen nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von höchstens 4 cm haben. 2Die Ausbringung auf einer Muschelkulturfläche darf jedoch im Umfang von bis zu 25 vom Hundert des Gesamtgewichts größere Muscheln enthalten. 3In Niedersachsen für den Besatz einer Muschelkulturfläche gefischte Muscheln dürfen nur auf einer Muschelkulturfläche in Niedersachsen ausgebracht werden. 4Die Gesamtfläche der Muschelkulturflächen in den Küstengewässern wird auf 1.300 Hektar beschränkt. 5Flächen, auf denen ausschließlich Kollektoren zur Besatzmuschelgewinnung eingesetzt werden, bleiben dabei unberücksichtigt.

(6) Miesmuscheln, die nicht den Anforderungen des Absatzes 4 oder 5 Sätze 1 und 2 entsprechen oder ohne Zulassung einer Ausnahme während der Schonzeit in den Fang geraten sind, sind unverzüglich wieder über Bord zu geben.

(7) 1Muscheln, die außerhalb der niedersächsischen Küstengewässer gefangen wurden, dürfen nur mit Genehmigung des Fischereiamtes auf Muschelkulturflächen in Niedersachsen ausgebracht werden. 2Wurden die Muscheln aus dem Wattenmeer in dem Gebiet mit der geografischen Begrenzung nördlich von 52 Grad 54' N, südlich von 56 Grad N und östlich einer Linie von 52 Grad 54' N 4 Grad 36' E bis 56 Grad N 7 Grad 30' E gefangen, so kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Muscheln aus einem zertifizierten europäischen Muschelzuchtgewässer stammen. 3Für Muscheln aus anderen Gebieten kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass das Herkunftsgebiet frei von Parasiten und Krankheiten ist.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nur für die erwerbsmäßige Muschelfischerei.