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§ 2 NKüFischO - Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) 1Fischereifahrzeuge, die für die erwerbsmäßige Küsten- oder Hochseefischerei eingesetzt werden und die

  1. 1.
    in einem niedersächsischen Seeschiffsregister eingetragen sind oder
  2. 2.
    nicht in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und eine Eigentümerin oder einen Eigentümer mit Hauptwohnung, Sitz oder Hauptniederlassung in Niedersachsen haben,

sind gemäß Artikel 3 in Verbindung mit der Anlage II des Übereinkommens vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (BGBl. 1976 II S. 1) und Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. EU Nr. L 112 S. 1; 2012 Nr. L 125 S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zu registrieren und von ihrer Eigentümerin oder ihrem Eigentümer zu kennzeichnen. 2Nach Satz 1 zu registrieren und zu kennzeichnen sind auch Fischereifahrzeuge, die in Niedersachsen für die erwerbsmäßige Küstenfischerei ausschließlich landwärts der Basislinien eingesetzt werden.

(2) 1Zur Registrierung nach Absatz 1 ist das Fischereifahrzeug von seiner Eigentümerin oder seinem Eigentümer beim Fischereiamt anzumelden. 2Ist das Fahrzeug im Seeschiffsregister eingetragen, so ist der Anmeldung ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen. 3In jedem Fall sind anzugeben oder vorzulegen

  1. 1.
    die nautische und fangtechnische Ausrüstung des Fischereifahrzeuges,
  2. 2.
    die Nutzung des Fischereifahrzeuges im Haupt- oder Nebenerwerb,
  3. 3.
    der Name, die Art und das Baujahr und der Heimathafen des Fischereifahrzeuges,
  4. 4.
    die Größe (Länge über alles und Länge zwischen den Loten, Breite, Tiefgang) und die Bruttoraumzahl (BRZ) oder, falls eine BRZ-Vermessung nicht vorgeschrieben ist, der Raumgehalt (brutto und netto) des Fischereifahrzeuges,
  5. 5.
    die Motorstärke und die Typenbezeichnung der Hauptantriebsmaschine und der Name des Herstellers,
  6. 6.
    der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft oder das Schiffsattest einer Schiffsuntersuchungskommission für das Fischereifahrzeug,
  7. 7.
    bei Fischereifahrzeugen im Nebenerwerb ein Versicherungsnachweis der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Unfallversicherung der See-Berufsgenossenschaft.

(3) 1Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus, die ständig an Bord mitzuführen ist. 2Das Kennzeichen besteht aus

  1. 1.
    einer Buchstabenverbindung entsprechend dem Heimathafen nach der Anlage,
  2. 2.
    einer Erkennungsnummer und
  3. 3.
    dem Buchstaben N für Fischereifahrzeuge im Nebenerwerb.

(4) Die Fischereifahrzeuge sowie ihre Beiboote und Fanggeräte müssen gemäß der Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sein.