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  • ab 20.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 4 NKüFischO - Einsatz von Fanggeräten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) Einer Erlaubnis des Fischereiamtes bedarf, wer

  1. 1.
    an Pfählen befestigte oder fest mit dem Ufer verbundene Hamen aufstellt oder
  2. 2.
    Großreusen aufstellt, deren Gesamtlänge einzeln oder in Reihenaufstellung 100 m überschreitet.

(2) In dem Erlaubnisantrag sind anzugeben

  1. 1.
    die Art der Fischerei,
  2. 2.
    die Zahl der Fanggeräte und
  3. 3.
    der Fangplatz, ergänzt durch eine Lageskizze.

(3) In der Erlaubnis sollen der Fangplatz, die Zahl der Fanggeräte und die Fangzeiten bestimmt werden.

(4) 1Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen und Langleinen sowie aufgestellte Hamen sind im Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren. 2Der Fang ist bei der Kontrolle zu entnehmen.

(5) 1Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen und aufgestellte Hamen sind an ihren Enden mit gelben Bojen von 40 cm Durchmesser und mindestens 20 l Fassungsvermögen oder mit gelben Tafeln mit einer Kantenlänge von 40 cm zu kennzeichnen. 2Die Bojen oder Tafeln sind mit dem Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 deutlich erkennbar zu beschriften. 3Ist ein Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 nicht erteilt, so ist der Name und die Anschrift der Fischerin oder des Fischers deutlich erkennbar anzugeben. 4Die Bojen oder Tafeln sind so anzubringen, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind.

(6) 1Zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft kann das Fischereiamt durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass die Fischerei mit allen in Absatz 1 nicht genannten Fanggeräten in bestimmten Gewässerabschnitten einer Erlaubnis bedarf. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) 1Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. 2Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muss sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. 3Ist dies nicht möglich, so sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.

(8) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann das Fischereiamt Anordnungen treffen, insbesondere Fangplätze räumlich und zeitlich zuordnen.