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§ 6 NKüFischO - Weitere Fangbeschränkungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO)
Amtliche Abkürzung
NKüFischO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

(1) 1Es ist verboten, in den Küstengewässern Fische folgender Arten zu fangen, die nicht mindestens die angegebene Länge haben (untermaßige Fische):

1.Aal (Anguilla anguilla)45 cm,
2.Lachs (Salmo salar)60 cm,
3.Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)40 cm,
4.Hecht (Esox lucius)45 cm,
5.Zander (Stizostedion lucioperca)40 cm,
6.Meeräsche (Mugil spp.)40 cm,
7.Steinbutt (Psetta maxima)30 cm,
8.Glattbutt, Kleist (Scrophthalmus rhombus)30 cm.

2Die Länge des Fisches ist von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse zu messen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Aale, die als Satzaale Verwendung finden sollen. 2Sie dürfen in den Küstengewässern nur mit Erlaubnis des Fischereiamtes gefangen werden und sind dem gleichen Gewässersystem zu Besatzzwecken wieder zuzuführen.

(3) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der angegebenen Zeiten (Artenschonzeiten) in den Küstengewässern zu fangen:

1.Lachs (Salmo salar)1. Oktober bis 15. März,
2.Meerforelle
(Salmo trutta forma trutta)
1. Oktober bis 15. Februar,
3.Zander
(Stizostedion lucioperca)
15. März bis 15. Mai,
4.Stör (Acipenser sturio)ganzjährig,
5.Maifisch (Alosa alosa)ganzjährig,
6.Nordseeschnäpel
(Coregonus oxyrhynchus)
ganzjährig,
7.Flussneunauge
(Lampetra fluviatilis)
ganzjährig,
8.Meerneunauge
(Petromyzon marinus)
ganzjährig.

(4) Fische, die nach Absatz 1 oder 3 nicht gefangen werden dürfen, aber in den Fang geraten sind, sind unverzüglich wieder zurückzusetzen.

(5) Das Fischereiamt kann von den Verboten der Absätze 1 und 3 Ausnahmen zulassen, soweit dies für Bestandsaufnahmen oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.

(6) Es ist verboten, in den Küstengewässern in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben (Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen oder anzulanden.