Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 11.01.2017, Az.: 5 A 268/14

Akteneinsicht; Putentransport; Tiertransport; Umweltbestandteil; Umweltinformation

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.01.2017
Aktenzeichen
5 A 268/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Aufzählung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG (Umweltbestandteile) ist nicht abschließend. Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung.
2. Zu den Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG zählen auch Nutztiere wie Puten.
3. Daten über die Kontrolltätigkeit einer Behörde über Puten-Transporte sind Umweltinformationen i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Nr. 1 UIG.
4. Zur Frage der Missbräuchlichkeit eines Antrages auf Zugang zu Umweltinformationen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG.

Tatbestand:

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der sich dem Tierschutz verschrieben hat, begehrt Einsicht in die Akten des Beklagten über die Prüfung von Transporten von Puten zur Beigeladenen, die eine Geflügelschlachterei betreibt.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 wandte sich der Kläger an den Beklagten, wies auf § 10 der Tierschutz-Transportverordnung hin, wonach Tiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte nicht länger als acht Stunden zu einem Schlachtbetrieb befördert werden dürfen, und erklärte, es gehe um die Prüfung der Transportvorgänge von Puten bei der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegenden Firma … GmbH & Co. KG und der Beigeladenen. Ihm liege ein schriftlicher Bericht mit Filmaufzeichnungen vor, nach dem zum einen die Transportzeiten von acht Stunden mehrfach und regelmäßig durch die genannten Firmen überschritten worden seien und zum anderen auch extrem lange Standzeiten bis zu einer Abladung der Tiere hätten beobachtet werden können. Als zuständige Veterinärbehörde sei der Beklagte verpflichtet, für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Es werde gebeten, eine entsprechende Prüfung der Angelegenheit vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wandte sich der Beklagte an den Kläger mit der Bitte um Übersendung des Berichts und der Filmaufnahmen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 erklärte der Kläger, er stelle die Übersendung des schriftlichen Berichts mit den Filmaufnahmen in Aussicht. Weiter heißt es, da beim Beklagten durchgehend zumindest die Befürchtung bestehe, dass er seine Aufgabe, nämlich den Schutz der Tiere unter Einhaltung der geltenden Tierschutznormen zu gewährleisten, nicht oder nicht ausreichend wahrnehme, bitte er - der Kläger - um Mitteilung, ob und welche Kontrollen in der Vergangenheit ergriffen worden seien, wann und wie oft die Betriebe in der Vergangenheit kontrolliert worden seien und ob dies regelmäßig (und wenn ja, in welchen Zeitabständen) erfolgt sei und schließlich, ob insoweit Anordnungen erfolgt seien. Das Auskunftsgesuch werde auf § 4 Abs. 3 UIG gestützt.

Mit Schreiben vom 6. März 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass bezüglich der Beigeladenen ein Anhörungsverfahren gemäß § 28VwVfG zu den Vorwürfen eingeleitet worden sei und sein Auskunftsersuchen geprüft werde.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten Akteneinsicht in dieser Angelegenheit.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Auskunftserteilung und auf Akteneinsicht ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger sei nicht Beteiligter in einem anhängigen Verwaltungsverfahren. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG ergebe sich somit nicht. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Informationsgewährung zur Verfolgung eigener Rechte erforderlich sei. Daher bestehe auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 29 VwVfG analog kein Auskunftsanspruch. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf Auskunftserteilung aufgrund des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), da es sich bei den erbetenen Informationen nicht um Umweltinformationen handele. Nach § 3 NUIG bestehe ein Auskunftsanspruch nur bezüglich Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 Umweltinformationsgesetz (UIG). Bei den Kontrolltätigkeiten handele es sich nicht um Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Auch seien keine Faktoren und Freisetzungen von Stoffen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, Umweltberichte nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 UIG oder Kosten-Nutzen-Analysen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG betroffen. Es handele sich auch nicht um Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die sich auf Umweltbestandteile auswirkten oder solche schützen sollten. Die Transportbedingungen der Puten gölten nicht als Umweltbestandteile. In Betracht komme allenfalls die Artenvielfalt und ihre Bestandteile nach  § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Die Artenvielfalt umfasse den Schutz wildwachsender Pflanzen und Tiere. Geschützt sei auch die Art als solche. Hier würden aber keine Auskünfte über den Schutz der Pute als Tierart begehrt. Es gehe auch um kein Artenschutzprogramm, sondern um die Bedingungen für einzelne Puten. Zudem gehe es nicht um wildlebende Puten. Auch werde mit einer Aussage über Art und Umfang von Kontrollen nichts über die menschliche Gesundheit oder Kontamination der Lebensmittelkette nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG gesagt. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Fragen zum Tierschutz und zu Tierhaltungen würden von dem Informationsanspruch nach dem VIG nicht abgedeckt. Darüber hinaus gebe es in Niedersachsen kein Informationsfreiheitsgesetz, über welches die begehrten Auskünfte verlangt werden könnten.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 erklärte der Kläger, er halte die Ausführungen des Beklagten für nicht haltbar. Es handele sich um Umweltinformationen, die zumindest Umweltbestandteile schützen sollten. Darüber hinaus handele es sich um Verbraucherinformationen. Letztlich sei eine genaue Subsumtion jedoch nur eingeschränkt möglich, da eben Auskünfte verlangt würden und der Inhalt dieser Auskünfte nicht bekannt sei. Die Verweigerung der Mitteilung von Informationen begründe den Verdacht, dass die Einhaltung der geltenden Tierschutznormen durch den Beklagten nicht ausreichend kontrolliert werde. Es werde daher nochmals um Mitteilung gebeten, wann und wie oft die Beigeladene in der Vergangenheit kontrolliert worden sei, ob dies regelmäßig erfolgt sei und ob gegenüber den Verantwortlichen Anordnungen ergangen seien.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Akteneinsicht weiterhin abgelehnt würden.

Am 12. September 2013 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide vom 4. und 29. Juli 2013 ein. Zur Begründung führte er aus: Gegenstand der Prüfung seien die Transportvorgänge von Puten zum und im Betrieb der Beigeladenen. Gemäß § 10 der Tierschutz-Transportverordnung dürften Tiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte nicht länger als acht Stunden zu einem Schlachtbetrieb befördert werden und seien nach der Ankunft unverzüglich abzuladen. Es liege ein schriftlicher Bericht mit Filmaufnahmen vor, nach dem zum einen die Transportzeiten von acht Stunden mehrfach und regelmäßig überschritten worden seien und zum anderen auch extrem lange Standzeiten bis zu einer Abladung der Tiere beobachtet worden seien. Der Beklagte sei auf seine diesbezüglichen Pflichten zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften hingewiesen worden. Er - der Kläger - habe um Mitteilung gebeten, welche Kontrollen in der Vergangenheit ergriffen worden seien und wann und wie oft die Betriebe in der Vergangenheit kontrolliert worden seien, ob dies regelmäßig erfolgt sei und in diesem Zusammenhang relevante Anordnungen ergangen seien. Der Beklagte habe lediglich die Auskunft erteilt, dass gegen die Beigeladene ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden sei. Weitere Auskünfte seien nicht erteilt worden. Auch die beantragte Akteneinsicht sei nicht gewährt worden. Der Bescheid vom 4. Juli 2013 sei rechtwidrig. Der Auskunftsanspruch ergebe sich zumindest aus § 3 Satz 1 NUIG, aber auch aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 VIG. Es handele sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Satz 1 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 UIG (Bay. VGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - 22 B 10.1875 -). Tiere und damit auch der Tierschutz seien wesentliche Bestandteile der Umwelt. Darüber hinaus handele es sich um Verbraucherinformationen im Sinne des Verbraucherinformationsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4 VIG). Diese Norm umfasse Daten über die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten. Gemäß  § 3 Nr. 2 LFGB falle unter den Begriff des Herstellens das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens und Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel bestimmt sei. Darüber hinaus falle unter den Begriff des Behandelns auch die Beförderung. Zudem bestehe ein berechtigtes Interesse auf Erteilung der Akteneinsicht. Er sei ein bekannter Tierschutzverein, der sich auf die Einhaltung des Tierschutzes bei Tiertransporten spezialisiert habe. Er setze sich für den Schutz dieser Tiere umfassend ein und gebe auch tierschutzrelevante Informationen an die zuständigen Behörden, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommen könnten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei, soweit er sich auf einen Auskunftsanspruch nach dem VIG bzw. einen Anspruch auf Akteneinsicht nach dem VwVfG richte, nicht statthaft, damit unzulässig und zurückzuweisen. Soweit er sich auf einen Auskunftsanspruch nach dem NUIG i.V.m. dem UIG richte, sei er zulässig, aber unbegründet. Ein Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des    NUIG i.V.m. dem UIG bestehe nicht. Es handele sich bei den begehrten Auskünften nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 5 NUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 UIG. Allenfalls könne es sich bei den vom Kläger angefragten Informationen über durchgeführte Putentransport-Kontrollen und ergangene Anordnungen gegen die Beigeladene um Maßnahmen handeln, die sich nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten oder die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 schützen sollten. Dazu müssten die Transportbedingungen von Puten als Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder als Faktoren im Sinne der Nr. 2 gelten, was nicht der Fall sei. In Betracht kämen hier lediglich Umweltbestandteile, und zwar die Artenvielfalt und ihre Bestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Die Artenvielfalt, wie sie Ziel des Artenschutzes sei (§§ 37 ff. BNatSchG), umfasse den Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere. Geschützt sei auch die Art als solche, wie der Zusatz „und ihre Bestandteile“ verdeutliche. Es seien vom Kläger jedoch keine Auskünfte über den Schutz der Pute als Tierart angefordert worden. Es gehe auch nicht um ein Artenschutzprogramm, sondern um die Transportbedingungen für einzelne Puten, die zudem nicht wild lebten. Folglich bestehe ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des NUIG nicht. An dieser Einschätzung ändere auch die Widerspruchsbegründung nichts. Ohne Erfolg nehme der Kläger insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Bayerischen VGH (Urteil vom 24. Mai 2011 - 22 B 10.1875 -). Beim Auskunftsverlangen des Klägers gehe es um Informationen zum Transport von Puten. Puten stellten, anders als der Große Tümmler, keine gesetzlich geschützte Art dar.

Der Kläger hat am 28. Januar 2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Auskunftserteilung weiterverfolgt. Er stützt seinen Anspruch auf die Umweltinformationsrichtlinie, das NUIG, das UIG, auf § 29 VwVfG bzw. das VIG.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 4. Juli 2013 und 29. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 zu verpflichten, ihm Einsicht in die beim Beklagten geführten Akten zu gewähren, aus denen sich ergibt, ob und wenn ja, welche Kontrollen seit dem Jahr 2005 vom Beklagten bei der Beigeladenen durchgeführt worden sind, wann und wie oft dieser Betrieb in diesem Zeitraum kontrolliert wurde, ob dies regelmäßig und wenn ja, in welchen Zeitabständen, erfolgt ist und ob in diesem Zusammenhang behördliche Anordnungen ergangen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht nicht bestehe und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf der Grundlage des UIG, da die begehrten Informationen nicht als Umweltinformationen anzusehen seien. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bayerischen VGH vom 24. Mai 2011 verwiesen. Die in ihrem Betrieb geschlachteten Puten gehörten nicht zu einer bedrohten Art. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des UIG über den legal definierten Begriff der Umweltinformation hinaus auf sämtliche Aspekte des Tierschutzes sei nicht sachgerecht. Letztendlich führe dies zu einem uferlosen Anwendungsbereich und verstoße folglich gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, auch einen Informationsanspruch der Öffentlichkeit hinsichtlich allgemeiner Belange des Tierschutzes zu schaffen, hätte er hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage schaffen müssen, zumal ein solcher Informationsanspruch in die verfassungsmäßig geschützten Rechte aus Art. 12 GG und Art. 14 GG eingreife. Einen allgemeinen Informationsanspruch hinsichtlich jeglicher amtlicher Informationen, wie ihn beispielsweise das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vorsehe, gebe es in Niedersachsen nicht. Ein Informationsanspruch auf Grundlage des VIG bestehe ebenfalls nicht. Die streitgegenständlichen Informationen seien keine solchen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB. Denn dazu gehörten lebende Tiere, die geschlachtet werden sollen, nicht. Ein etwaiger Informationsanspruch des Klägers sei jedenfalls aufgrund der zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 2 NUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG ausgeschlossen. Die in diesem Zusammenhang bestehende Rechtsprechung zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Zusammenhang mit gesetzlichen Informationsansprüchen der Verbraucher sei äußerst restriktiv. Der Ausschlussgrund des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses sei dementsprechend weit auszulegen. Die Offenbarung solcher Informationen stelle eine Einschränkung des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 GG und aus Art. 14 GG dar. Das Geheimhaltungsinteresse betroffener Unternehmen gegenüber einem Informationsanspruch werde daher selbst durch einfache rechtswidrige Handlungen nicht ohne weiteres verdrängt. Dazu bedürfe es vielmehr eines Rechtsverstoßes, der gleichzeitig tragende Grundsätze der Rechtsordnung berühre. Erst wenn durch einen Verstoß die Grundlagen des deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens betroffen seien, könne die Schutzwürdigkeit des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verneint werden. Diesem Schutz komme in der Abwägung auch deshalb ein erhebliches Gewicht zu, weil diese der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterfielen. Ein öffentliches Informationsinteresse sei hingegen kein Gut von Verfassungsrang. Da davon auszugehen sei, dass die streitgegenständlichen Informationen Gegenstand einer Veröffentlichung bzw. einer Kampagne des Klägers werden sollten, seien die für sie - die Beigeladene - zu erwartenden wettbewerbsrechtlichen Nachteile zu berücksichtigen. Im Falle einer entsprechenden Kampagne des Klägers liege auf der Hand, dass eine Verfälschung des Wettbewerbs zu ihren Lasten und zu Gunsten von anderen Wettbewerbern drohe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 4. Juli 2013 und vom 29. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, ihm die begehrte Akteneinsicht zu gewähren.

Die Klage ist zulässig. Nach § 8a Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur VwGO, das im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Bescheide noch Anwendung fand, da das Niedersächsische Justizgesetz (NJG) erst am 31. Dezember 2014 in Kraft trat, bedarf es vor Erhebung einer Verpflichtungsklage grundsätzlich keines Vorverfahrens. Etwas anderes gilt jedoch gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, lit. j) des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (jetzt: § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, lit. j) NJG). Danach ist vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen bei Streitigkeiten über Verwaltungsakte, die - wie hier - nach den Vorschriften des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes erlassen wurden (vgl. auch § 4 Abs. 1 NUIG).

Soweit sich der Kläger auch auf andere Anspruchsgrundlagen (§ 29 VwVfG, § 29 VwVfG analog, Umweltinformationsrichtlinie, VIG und IFG) stützt, war nach § 8a Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur VwGO ein Vorverfahren nicht durchzuführen. Insoweit stellte der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2014 im Hinblick auf diese Anspruchsgrundlagen zutreffend die Unstatthaftigkeit des Widerspruchs fest. Dies ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der Klage. Denn sie wurde fristgemäß am 28. Januar 2014 und damit innerhalb der hier insoweit gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist - die Bescheide vom 4. und vom 29. Juli 2013 enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung - nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 4. Juli 2013 erhoben.

Da der Kläger das Widerspruchsverfahren für alle aus seiner Sicht grundsätzlich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen durchgeführt hat, bedarf es keiner Erörterung der Frage, in welchem Verhältnis § 6 Abs. 2 UIG zu § 8a Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur VwGO steht (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2012 - 7 A 1405/11 -, juris zu § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG a.F.); zumal das UIG ohnehin gemäß § 1 Abs. 2 UIG nur für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt und § 3 Satz 2 NUIG nicht auf § 6 UIG verweist.

Die Klage ist auch begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht. Anspruchsgrundlage ist § 3 Satz 1 NUIG. Danach hat jede Person, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe des NUIG Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.

Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Die Darlegung eines Interesses ist nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut von § 3 Satz 1 NUIG nicht erforderlich. Daher spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen der Kläger den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Akteneinsicht geltend macht.

Der Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NUIG informationspflichtige Stelle.

Unstreitig verfügt der Beklagte über die vom Kläger begehrten Informationen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen handelt es sich bei den begehrten Auskünften um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Satz 1 NUIG.

Das NUIG definiert den Begriff der Umweltinformationen selbst nicht, sondern verweist in § 2 Abs. 5 NUIG auf § 2 Abs. 3 UIG. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung unter anderem alle Daten über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die

a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder

b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen über Kontrollmaßnahmen des Beklagten beim Beigeladenen wegen Putentransporten um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Nr. 1 UIG.

Es handelt sich bei den Puten um Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG.

Dabei geht die Kammer mit dem Beklagten und der Beigeladenen davon aus, dass hier nicht die Artenvielfalt und ihre Bestandteile im Sinne dieser Norm betroffen sind. Die Artenvielfalt, wie sie Ziel des Artenschutzes nach §§ 37 ff. BNatSchG ist, umfasst den Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Geschützt ist auch die Art als solche, wie der Zusatz „und ihrer Bestandteile“ verdeutlicht (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, UIG, § 2 Rn. 34). Bei den Puten, die von den Transportunternehmen an die Beigeladene geliefert werden, handelt es sich nicht um wildlebende Tiere und die Pute gehört auch nicht zu den besonders geschützten Arten. Aus der Formulierung „Artenvielfalt und seine Bestandteile“ kann auch nicht geschlossen werden, dass jedes einzelne Tier, unabhängig von der Frage, ob es besonders geschützt ist bzw. zu einer besonders geschützten Art gehört, zur Artenvielfalt im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG gezählt werden kann (a. A.: Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - 22 B 10.1875 -, juris Rn. 20, wonach zur Artenvielfalt grundsätzlich alle Arten von Tieren gehören).

Allerdings meint die Kammer, dass die Aufzählung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG lediglich beispielhaft ist (Bayrischer VGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - 22 B 10.1875 -, juris Rn. 16; Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Informationsrechte, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz im Umweltrecht - Aarhus - Handbuch, 2010, Seite 47, spricht von „erläuternden Umständen“). Nach dieser Regelung sind Umweltinformationen alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen. Gemeint sind damit alle Umweltgüter (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Band 1, UIG, § 2 Rn. 33). Ausdrücklich genannt werden Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, Küsten- und Meeresgebiete sowie die Artenvielfalt und ihre Bestandteile. Dabei ist der Begriff der Umweltinformationen weit auszulegen. Schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben genügt. Unerheblich ist, ob die jeweils erforderliche Umweltrelevanz unmittelbar oder mittelbar besteht (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. August 2016   - 5 A 687/16.Z -, juris Rn. 6).

Für eine beispielhafte Aufzählung spricht zunächst der Wortlaut von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Dort heißt es, Umweltinformationen seien alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen „wie“ (Hervorhebung durch die Kammer) Luft und Atmosphäre, Wasser usw. Diese Formulierung legt eher eine beispielhafte als eine abschließende Aufzählung nahe, auch wenn der in der deutschen Rechtssetzungspraxis sonst übliche Begriff für die Kennzeichnung einer beispielhaften Aufzählung „insbesondere“ keine Verwendung gefunden hat.

Auch Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich aus den europarechtlichen Grundlagen des UIG ergibt, sprechen für eine beispielhafte Aufzählung. Der Begriff der Umweltinformationen ist weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C-316/01-, zu Art. 2 der Richtlinie 90/313/EWG des Rates; BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13.07 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 -, jeweils juris). Das Erfordernis einer weiten Auslegung des Begriffs der Umweltinformation und der Umweltbestandteile basiert auf der unionsrechtlichen Grundlage des UIG. Insoweit ist ein Rückgriff auf die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Amtsblatt L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26 bis 32; im Folgenden: Umweltinformationsrichtlinie) erforderlich. Danach sollen der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern (Begründungserwägung Nr. 1). Die Umweltinformationsrichtlinie soll die Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG ersetzen, hierbei jedoch den Weg zu einer größeren Offenheit und Transparenz der Behörden fortsetzen und noch weiter ausbauen und daher den aufgrund dieser Richtlinie schon gewährten Zugang noch erweitern (Begründungserwägung Nr. 2).

Die so ohnehin vorgezeichnete weite Auslegung verlangt zudem der allgemeine europarechtliche Grundsatz des „effet utile", der besagt, dass die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts nicht nur rechtlich umgesetzt werden müssen, sondern die Umsetzung zur Verwirklichung dieser Vorgaben auch tatsächlich wirksam sein muss (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 C 21.09 - sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - 22 B 10.1875 -, jeweils juris). Mit diesen europarechtlichen Vorgaben verträgt sich eine enge und damit den Informationsanspruch begrenzende Auslegung nicht. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat es vermieden, dem Begriff „Informationen über die Umwelt" eine Definition zu geben, die zum Ausschluss irgendeiner Behördentätigkeit hätte führen können (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003 - C-316/01-, juris zu Art. 2 der Richtlinie 90/313/EWG des Rates).

Schließlich zeigt auch ein Vergleich zwischen der Umweltinformationsrichtlinie mit der Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, dass der Begriff der Umweltinformationen in einem umfassenden Sinne zu verstehen ist und auch Tiere, die nicht besonders geschützt sind, umfasst. Nach Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/313/EWG gelten als „Informationen über die Umwelt“ alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form vorliegenden Informationen über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume sowie über Tätigkeiten (einschließlich solcher, von denen Belästigungen wie beispielsweise Lärm ausgehen) oder Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, und über Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbereiche einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz. Mit dem Begriffspaar „Tier- und Pflanzenwelt“ soll die gesamte belebte und Teile der nicht belebten Umwelt, also alle biologischen Lebensformen erfasst werden (Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, 2. Aufl. 2002, Rn. 112 zu § 3 UIG a.F.). Informationen über die Tier- und Pflanzenwelt waren also ausdrücklich als Umweltinformationen definiert. Da die Umweltinformationsrichtlinie den bis dahin auf der Grundlage der Richtlinie 90/313/EWG gewährten Zugang noch erweitern wollte (vgl. 2. Begründungserwägung der Umweltinformationsrichtlinie), kann nicht angenommen werden, dass die Tier- und Pflanzenwelt von der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Umweltinformationsrichtlinie, dessen Wortlaut der (Bundes-) Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG ohne Änderung übernommen hat, nicht mehr umfasst sein soll. Dafür gibt es weder in der Umweltinformationsrichtlinie noch in den dortigen Begründungserwägungen einen Anhalt.

Dem treten der Beklagte und die Beigeladene nicht mit Erfolg entgegen. In der vom Beklagten erwähnten Entscheidung des VG Arnsberg (Urteil vom 29. November 2007  - 7 K 3982/06 -, juris Rn. 37) wird zwar behauptet, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handeln soll. Eine Begründung wird jedoch nicht angegeben und zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit den unionsrechtlichen Grundlagen und den dort enthaltenen Vorgaben. Das VG Arnsberg verweist insoweit lediglich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 27. Juni 2007 - 8 B 920/07 -, juris). Allerdings wird auch dort eine nähere Begründung für die Behauptung, der Begriff der Umweltinformation sei in § 2 Abs. 3 UIG abschließend gesetzlich definiert, nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen führt die hier vorgenommene weite Auslegung nicht zu einem uferlosen Anwendungsbereich. Zum einen genügt es nicht, wenn der die Informationen Begehrende einen Umweltbezug allein behauptet. Ergibt sich der Umweltbezug nicht bereits offensichtlich aus der begehrten Information, muss derjenige, der die Information begehrt, diesen Umweltbezug darlegen (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. August 2016 - 5 A 687/16. Z -, juris Rn. 7). Zum anderen hat das UIG selbst in §§ 8 und 9 Vorkehrungen getroffen, die die informationspflichtige Stelle und beteiligte Dritte vor offensichtlich missbräuchlichen Anträgen (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG) und die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von betroffenen Gewerbetreibenden schützt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG).

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beigeladenen - sie meint, eine Ausdehnung des Begriffes der Umweltinformationen auf die Belange des Tierschutzes greife in die Rechte aus Art. 12 GG und Art. 14 GG ein - teilt die Kammer nicht.

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass Adressat des Auskunftsanspruchs nicht die Beigeladene, sondern der Beklagte ist, so dass sie nur mittelbar Betroffene ist. Vor allem aber verkennt sie, dass der Umwelt- und Tierschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang (vgl. Art. 20a GG; dazu OVG Münster, Urteil vom 20. Mai 2016 - 20 A 488/15 -, juris Rn. 83) ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Beigeladenen angeführten Grundrechte rechtfertigen kann. Die hier vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 3 UIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Beigeladenen aus Art. 12 GG und Art. 14 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen Imageschäden und dadurch eventuell bedingten Umsatzeinbußen. Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Tätigkeit am Markt wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 20 ZB 14.977 -, juris Rn. 13 zum VIG).

Indes begehrt der Kläger nicht unmittelbar Informationen über den Zustand der bei der Beigeladenen angelieferten Puten. Folglich kommt § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG zum Tragen. Danach sind vom Informationsanspruch auch Maßnahmen oder Tätigkeiten umfasst, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken bzw. die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken. Mit dem Begriffspaar der Tätigkeiten und Maßnahmen sollen umfassend alle die Umwelt beeinträchtigenden menschlichen Aktivitäten erfasst werden. Der Begriff der Tätigkeit meint jede menschliche Aktivität, unabhängig von Grund und Ursache und von Ziel und Zweck. Unter Maßnahme versteht man eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung. Maßnahmen sind insbesondere alle Entscheidungen von Behörden in Form von Bescheiden, durch die im Einzelfall Rechtsvorschriften umgesetzt werden sollen, die dem Umweltschutz dienen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris sowie Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, UIG, § 2 Rn. 43). Der Informationsanspruch kann sich auch auf vergangene Tätigkeiten und Maßnahmen beziehen. So kann etwa die Einsicht in Anordnungen gegenüber einem Dritten verlangt werden (VG Minden, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 11 K 32/05 -, juris sowie Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, UIG, § 2 Rn. 43). Folglich fallen unter § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG auch die Informationen über die vom Beklagten durchgeführten Kontrollen über die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (- Tierschutz - Schlachtverordnung -) und der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (- Tierschutz - Transportverordnung -) und über eventuell ergangene Anordnungen.

Liegen die Voraussetzungen von § 3 Satz 1 NUIG vor, hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Umweltinformationen. Allerdings ist zu prüfen, ob diesem grundsätzlich bestehenden Anspruch Ablehnungsgründe entgegenstehen. Insoweit verweist § 3 Satz 2 NUIG auf die §§ 8 und 9 UIG.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein Antrag grundsätzlich abzulehnen, soweit er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde. Von einem offensichtlichen Missbrauch i.S.v.   § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG kann aber lediglich gesprochen werden, wenn der Antragsteller unter Formenmissbrauch des UIG ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene eigene Interessen verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2015 - OVG 12 B 16.14 - sowie OVG Münster, Urteil vom 30. August 2016 - 15 A 2024/13 -, juris). Das ist hier nicht der Fall. Der Informationsantrag des Klägers ist nicht i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG offensichtlich missbräuchlich. Der Kläger verfolgt umweltbezogene Interessen mit seinem Antrag. Es geht ihm um die Klärung der Frage, ob die Beigeladene die für sie geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen einhält und ob der Beklagte seinen insoweit bestehenden Überprüfungspflichten nachgekommen ist. Ob der Kläger mit den ihm zur Verfügung gestellten Informationen eine „Kampagne“ plant oder ob diese Informationen veröffentlicht werden sollen, spielt keine Rolle. Zum einen stellt die Beigeladene insoweit lediglich Spekulationen an. Zum anderen ist es nach dem bisherigen Verhalten des Klägers - das ihm vorliegende Bildmaterial hat er bisher offenbar nicht veröffentlicht oder sonst weitergegeben - wenig nahe liegend, dass er die Informationen zu Zwecken nutzt, die keinen Umweltbezug aufweisen.

Auch § 9 UIG steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit (1.) durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, (2.) Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder (3.) durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen. Dies gilt wiederum nicht, wenn die Betroffenen der Bekanntgabe zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Ohne Erfolg beruft sich die Beigeladene auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -; Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 - und Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, jeweils juris) und des OVG Lüneburg (Beschluss vom 24. März 2016 - 2 LB 69/15 -, juris), der sich die Kammer anschließt, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Dabei obliegt die Darlegung solcher Umstände dem Betroffenen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 5 UIG).

Für das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses in diesem Sinne ist nichts ersichtlich. Die Ausführungen der Beigeladenen beschränken sich insoweit auf allgemeine Erwägungen, ohne auch nur im Ansatz deutlich zu machen, wo hier ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen sein könnte. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Beigeladene selbstverständlich nicht verpflichtet ist, bereits im Rahmen ihrer Darlegungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 5 UIG die betroffenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Allerdings ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beigeladenen noch aus anderen Umständen, dass hier ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen sein könnte. Es geht dem Kläger um Informationen über die Kontrolltätigkeit des Beklagten hinsichtlich der Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften durch die Beigeladene. Dass in diesem Zusammenhang Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten, erschließt sich der Kammer nicht.

Sollten gleichwohl Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sein, hat der Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung dem Beklagten die Möglichkeit zugestanden, entsprechende Informationen in den Unterlagen zu schwärzen.

Die von der Beigeladenen befürchtete „Verfälschung des Wettbewerbs zu ihren Lasten“ sieht die Kammer nicht. Es geht vorliegend ausschließlich um Informationen über die Kontrolltätigkeit des Beklagten hinsichtlich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Transport von Puten zum Betrieb der Beigeladenen. Die insoweit von der Beigeladenen einzuhaltenden und vom Beklagten zu prüfenden Vorschriften gelten für alle Schlachtbetriebe. Eine Wettbewerbsverfälschung einseitig zulasten der Beigeladenen steht folglich nicht zu befürchten.

Folglich bedarf es auch keiner Prüfung, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz UIG) und welche Maßstäbe insoweit anzulegen wären.

Ergibt sich der geltend gemachte Anspruch bereits aus § 3 NUIG, bedarf es keiner Prüfung, ob er sich darüber hinaus oder daneben auch aus anderen Normen (beispielsweise § 29 VwVfG, § 29 VwVfG analog, VIG, UIG, IFG oder der Umweltinformationsrichtlinie) ergeben könnte. Weitergehende Ansprüche ergeben sich aus den angeführten Anspruchsgrundlagen jedenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus   § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob auch Nutztiere wie Puten zu „Umweltbestandteilen“ i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG i.V.m. §§ 2 Abs. 5, 3 Satz 1 NUIG zählen, grundsätzliche Bedeutung hat.