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  • ab 15.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 4 NUIG - Rechtsschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Amtliche Abkürzung
NUIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

(1) Vor Erhebung einer Klage ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch durchzuführen, wenn die Entscheidung über den Zugang zu Umweltinformationen oder über Kosten nach diesem Gesetz von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

(2) Den Widerspruchsbescheid betreffend eine Entscheidung über den Zugang zu Umweltinformationen oder Kosten nach diesem Gesetz erlässt die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Für Streitigkeiten über einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen gegen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und für Streitigkeiten mit diesen Stellen über Kosten (§ 6) ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(4) 1Hat eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ganz oder teilweise abgelehnt, so hat die informationspflichtige Stelle ihre Entscheidung auf schriftlichen Antrag zu überprüfen. 2Der Antrag auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu stellen. 3Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer Überprüfung innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrages mitzuteilen. 4Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Zugang zu Umweltinformationen.