Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.01.2017, Az.: 7 B 6810/16

11-Hydroxy-delta-9-tetrahydrocannabinol (11-OH-THC); 11-Nor-delta-9-tetrahydrocannabinol-9-carbonsäure (THC-COOH); Blutwert; Cannabis; delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC)

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.01.2017
Aktenzeichen
7 B 6810/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ab 100 ng/mL Carbonsäure im Blut liegt gelegentlicher Konsum vor.

Gründe

Der Antragsteller wurde am 6. Oktober 2016 als Führer eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr von der Polizei kontrolliert. Die ihm danach entnommene Blutprobe ergab nach der toxikologischen Untersuchung der UMG (Universitätsmedizin Göttingen) vom 21. Oktober 2016 (Blatt 2 Beiakte 1) folgende Cannabiswerte-Werte:

delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC)

  20,2 ng/mL

11-Hydroxy-delta-9-tetrahydrocannabinol (11-OH-THC)

    7,3 ng/mL

11-Nor-delta-9-tetrahydrocannabinol-9-carbonsäure (THC-COOH)

127,9 ng/mL

Nach vorheriger Anhörung und Stellungnahme des Antragstellers, mit der er insbesondere geltend machte (Blatt 16 Beiakte 1), er sei nicht gelegentlicher Cannabiskonsument, sondern habe nur einmalig Cannabis konsumiert, entzog ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, weil er angesichts der durch die UMG festgestellten Blutwerte nachweislich unter dem Einfluss von Cannabis als gelegentlicher Konsument ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, mithin die Trennung von Cannabis-Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gelinge (Seite 2 des angegriffenen Bescheides, 3. Abs.).

Er sei also ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, weshalb die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei.

Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens konnte aufgeklärt werden, dass der Antragsgegner nicht länger an den Formulierungen im angegriffenen Bescheid (dort Seite 2 oben, 1. Abs. und 2. Abs.) festhält, wonach bereits im Jahre 2014 beim Antragsteller Cannabiskonsum festgestellt worden sei.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich als rechtmäßig.

Es kann bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml auf das fehlende Trennungsvermögen geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - juris, Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Januar 2016 - 12 ME 173/15 -; VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 11 CS 15.2480 - juris; Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 180/16 - juris).

Dieser Wert ist hier mit 20,02 ng/ml deutlich überschritten.

Dass hier der Antragsteller als gelegentlicher Konsument gelten muss, ergibt sich aus dem bei ihm angetroffenen Carbonsäurewert (THC-COOH), der deutlich und weit über 100 ng pro Milliliter Blut liegt, nämlich 127,9 ng/ml betragen hat.

Insoweit hat das Gericht ausführlich in seinem Beschluss vom 6. August 2012 - 7 B 3974/12 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 12. Senates des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes Folgendes ausdrücklich festgehalten:

„Auch ist aus dem hohen COOH-Wert, der beim Antragsteller labortechnisch mit 100 ng/ml nachgewiesen wurde und der damit nicht unter dem rechtlich relevanten Wert von 100 bleibt, darauf zu schließen, dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis ist (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2011
- 12 ME 185/11). Sein entgegenstehendes Vorbringen greift nicht durch. Zwar kann allein aus einem niedrigen THC-COOH-Wert im Blut noch nicht mit Sicherheit auf einen mehrmaligen Konsum geschlossen werden, wenn die Blutprobe nur wenige Stunden nach dem Konsum im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle entnommen wurde und auch der THC-Wert für einen zeitnahen Konsum spricht. Die weit überwiegende Rechtsprechung geht in den letzten Jahren davon aus, dass bei einer THC-COOH-Konzentration von unter 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum nicht möglich ist, wenn die Blutentnahme anlassbezogenen war und circa eine halbe Stunde bis zwei Stunden nach der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss erfolgte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2008 - 11 CS 08.1622 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, juris Rn. 29 ff.; BayVGH - Beschluss vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, juris Rn. 23 ff.; VG Saarland, Beschluss vom 13. September 2007 - 10 L 1006/07 - juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 10 K 2124/06 -, juris). Insbesondere der Bayerische VGH legt in seinen Beschlüssen vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, juris Rn. 29 ff. und vom 27. März 2006 - 11 CS 05.1559 -, juris Rn. 19 ff. unter ausführlicher Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Studien dar, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen ist, dass ein einmaliger Cannabis-Konsum ohne weiteres zu THC-COOH-Werten von um die 80 ng/ml, möglicherweise gar von bis zu 100 ng/ml im Blut führen kann. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 17. November 2008 - 7 B 2875/08 -, juris), die vom Nds. OVG bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2009 - 12 ME 361/08 -, V.n.b.). Gemessen daran spricht angesichts des festgestellten THC-COOH-Wertes von 100 ng/mg im Blut des Antragstellers bereits nach dem Ergebnis der Blutprobeuntersuchung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert.“

Dies gilt auch hier. Die Behauptung des Antragstellers, nur einmalig Cannabis konsumiert zu haben, kann mithin wegen des bei ihm festgestellten COOH-Wertes nicht durchgreifen. Zwar könnten der sehr hohe THC-Wert (20,02 ng/ml) und insbesondere der hier auch gemessene deutliche 11-CO-THC-Wert (7,3 ng/ml) die Angaben des Antragstellers (insbesondere im Erörterungstermin, auch soweit diese dort nicht protokolliert worden sind) belegen, einmal zeitlich kurz vor der Polizeikontrolle und nachfolgender Blutentnahme Cannabis konsumiert gehabt zu haben. Aber der hohe Carbonsäurewert (127,9 ng/ml) weist darauf hin, dass es zuvor schon zu einem weiteren Konsumakt gekommen sein muss, weshalb von mindestens zwei Konsumakten, mithin gelegentlichem Konsum ausgegangen werden muss.

„Die hohe Konzentration von 127,0 THC-Carbonsäure führt zwingend zu dem Schluss, dass ein Teil der festgestellten THC-Carbonsäure bereits aufgrund eines früheren Konsums im Körper des Antragstellers vorhanden gewesen sein muss.“ (Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 9. November 2016 - W 6 S 16.01093 -, juris) - so liegt hier der Fall. Daher darf das Gericht dem Antragsteller nicht abnehmen, dass er nur einmalig (sowie erstmalig und experimentell) Cannabis zu sich genommen habe.

Auf die schriftsätzlichen Anregungen, „Sachverständigengutachten“ einzuholen, kommt es nach Allem ebenso wenig an wie auf die weiter aufgeworfenen Fragen und damit in Zusammenhang stehenden Beweisanregungen, etwa des Inhalts, was bei der Polizeikontrolle und ärztlichen Erstuntersuchung auffällig gewesen sein sollte.

Nach Allem musste der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen.