Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.01.2017, Az.: 5 A 6367/13

Abschiebungsverbot; Flucht; Flüchtlingsanerkennung; Flüchtlingseigenschaft; Subsidiärer Schutz

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
09.01.2017
Aktenzeichen
5 A 6367/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für Angehörige der Gruppe der bekennenden Ahmadis in Pakistan, zu denen solche Personen gehören, die ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizieren bzw. aus Angst vor Verfolgung hierauf verzichten, kann nach den vorhandenen Erkenntnismitteln nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung vorliegen (Fortführung der Kammerrechtsprechung, vgl. Urteil vom 8. Mai 2013 - 5 A 3236/10 -, juris).
2. Für Angehörige der Gruppe der bekennenden Ahmadis in Pakistan besteht eine inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG in Rabwah/Chenab Nagar.
3. In Pakistan herrscht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 AsylG.
4. In Pakistan droht keine unmenschliche Behandlung aufgrund der dortigen Lebensbedingungen i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der am 7. August 1995 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Er reiste nach eigenen Angaben am 21. Oktober 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Januar 2012 einen Asylantrag.

Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt erklärte der Kläger, er gehöre zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Bis zur 5. Klasse habe er eine Ahmadiyya-Schule besucht. Danach habe er auf eine normale Schule gehen müssen. Die Mitschüler hätten ihn als Ungläubigen bezeichnet. Seine Eltern seien zum Schulleiter gegangen und hätten diesen um Hilfe gebeten. Der habe erklärt, dass er nichts tun könne. Er habe danach die Schule gewechselt. 2009 sei er in der 8. Klasse gewesen. Die Jungs hätten sich mit ihm gestritten, da er ein Ahmadiyya sei. Sie hätten ihn ebenfalls als Ungläubigen bezeichnet. Das Lernen sei schwierig für ihn gewesen. 2009 habe er noch einmal die Schule gewechselt. Diese Schule sei drei Kilometer von seinem Haus entfernt gewesen. Er habe mit dem Fahrrad fahren müssen. Ein Klassenlehrer habe ihn beleidigt und anderen davon erzählt, dass er ein Ungläubiger sei und er habe dann Hass verbreitet. Im Jahr 2010 hätten ihn einige Jungs geschlagen, als er auf dem Nachhauseweg mit dem Fahrrad gewesen sei. Er sei dabei verletzt worden. Er sei dann eine Woche lang nicht zur Schule gegangen. Danach sei er bedroht worden und anschließend nur noch unregelmäßig zur Schule gegangen. Im Jahr 2011 habe eine neue Hauptmoschee in seinem Heimatort Ghatalian errichtet werden sollen. Seine Kumpel hätten ihn gewarnt, dass man auf ihn warte. Es habe dort einen Mullah gegeben, der ihn und seine Familie bedroht habe. Er habe erklärt, dass er ihn - den Kläger - und seine Brüder umbringen werde. Aus diesen Gründen hätten seine Eltern entschieden, ihn wegzuschicken. Für die Ahmadiyya-Gemeinde habe er einige Dienste, z.B. im Bildungsbereich, geleistet. Sein Vater sei immer noch dort. Er sei der Präsident der Gemeinde. Auch er sei in Gefahr. Drohungen habe es immer gegeben.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya liege nicht vor. Es fehle an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Zudem habe der Kläger eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Seine Ausführungen seien ohne erkennbaren Grund vage, oberflächlich und bruchstückhaft geblieben. Er sei nicht in der Lage gewesen, detailliert, anschaulich und zusammenhängend darzustellen, was sich wann konkret zugetragen habe. Insbesondere bei den vom Kläger geltend gemachten Misshandlungen sei zu erwarten gewesen, dass er die zweifelsfrei bestehenden psychischen Auswirkungen dieser Eingriffe näher hätte darlegen können. Zudem verwundere es, dass der Kläger als einziges Mitglied seiner Familie gezwungen gewesen sein soll, sein Heimatland zu verlassen, obgleich sein Vater - immerhin Präsident der örtlichen Ahmadiyya-Gemeinde - noch immer dort lebe.

Der Kläger hat am 17. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen, verweist ergänzend u.a. auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 5. September 2012), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013), des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12. Juni 2013) und die aktuelle Lage in Pakistan.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.

Zur Begründung im Einzelnen nimmt der Einzelrichter gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zunächst Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 8. Oktober 2013, denen er folgt. Dort ist insbesondere zutreffend ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft sei und dass eine Gruppenverfolgung der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nicht vorliege, da es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehle. Der Einzelrichter teilt diese Auffassung. Wie bereits im Beschluss vom 1. November 2016, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, ausgeführt, überzeugt das Vorbringen des Klägers nicht. Es ist in der Tat derart vage und oberflächlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um wahrheitsgemäßes Vorbringen handelt und der Kläger vorverfolgt (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) ausgereist ist. Die im Bescheid im Einzelnen aufgeführten Ungereimtheiten räumt der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht aus. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn insoweit ein wahrheitsgemäßes Vorbringen unterstellt würde. Die vom Kläger geschilderten Ereignisse - es handelt sich im Kern um Auseinandersetzungen zwischen Schülern - würden die erforderliche Verfolgungsintensität (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG) nicht erreichen. Zu der vom Kläger behaupteten Bedrohung erklärte er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 2. September 2013 selbst, es sei keine besondere Bedrohung gewesen, es sei eine allgemeine Bedrohung gewesen. Auch teilt der Einzelrichter die Auffassung des Bundesamtes, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya nicht politisch verfolgt werden.

Im Einzelnen:

Der Kläger hat nicht Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a)) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b)) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theisti-sche, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Danach gehören zu der geschützten Religionsfreiheit nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Rahmen auszuüben, sondern auch solche in die Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013      - 10 C 23.12 - und EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, jeweils juris).

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Hand-lungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Abs. 1 Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Abs. 1 Nr. 2). Als mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylG beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung genannt.

Die Beurteilung, ob eine Verletzung der Religionsfreiheit eine Verletzungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG darstellt, richtet sich danach, wie schwerwiegend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland auch tatsächlich in einer Weise ausübt, durch die er der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wird. Bereits der durch den Druck einer etwaigen Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris).

Wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die zur Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von § 3a AsylG erforderliche Schwere aufweist, bestimmt sich nach objektiven und subjektiven Kriterien. Als objektives Kriterium ist insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Beeinträchtigungen anderer Rechtsgüter, z.B. Leib und Leben, zu berücksichtigen. Bei strafrechtlichen Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis an, denn ein Verbot, das nicht durchgesetzt wird, kann eine Verfolgungsgefahr nicht begründen. Als subjektives Kriterium ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichtet. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris).

Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann aber nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung angesehen werden, wenn der Asylbewerber - über die soeben genannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus - bei Ausübung der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 Buchst. d) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk"). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob der Kläger berechtigterweise befürchten muss, dass ihm aufgrund einer öffentlichen religiösen Betätigung in Pakistan, die zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013     - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32).

Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde im Jahr 1889 von Mirza Ghulam Ahmad gegründet und ist nach eigenem Verständnis islamisch. Von muslimischen Geistlichen in Pakistan wird die Gemeinschaft hingegen nicht als muslimisch anerkannt. Durch eine Änderung der Verfassung im Jahr 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Streitpunkt ist vor allem der Anspruch des Ahmadiyya - Gründers, im Rang eines Propheten zu stehen. Dieser Anspruch ist nach orthodoxer islamischer Auffassung unzulässig, weil der Prophet Muhammad als letzter der Propheten gilt. Seit den 1950er Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft, die von radikal-islamistischen Gruppen geschürt wurden.

Die Lage der Ahmadis in Pakistan wird im Einzelnen maßgeblich durch die folgenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bestimmt (zitiert nach VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 65 ff):

„Der Islam wurde in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Die Freiheit der Religionsausübung ist zwar von Verfassung wegen garantiert (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report Pakistan for 2011, S. 2 f.). Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis allerdings ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit qualifiziert und geführt. Nach der Verfassung ist hiernach kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt bzw. wer auch andere Propheten als Mohammed anerkennt.

Dieses hat unmittelbare Konsequenzen für den Bereich des Wahlrechts insofern, als Ahmadis nur auf besonderen Minderheitenlisten kandidieren und nur solche Personen auf diesen Listen wählen können. Um hingegen ohne Einschränkungen als Muslim kandidieren bzw. wählen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist. Aufgrund dessen werden seitdem die Wahlen durch die Ahmadis regelmäßig und in erheblichem Umfang boykottiert (vgl. (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report Pakistan for 2011, S. 4; U.S. State Department, Human Rights Report Pakistan for 2012, S. 38; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 07.12.2012, Ziff. 19.104 ff.; Rashid, Pakistan’s failed Commitment: How Pakistan’s institutionalised Persecution of the Ahmadiyya Muslim Community violates the international Convenant on civil and political Rights, S. 25). In den Pässen werden die Ahmadis ausdrücklich (wieder) als “non-muslim” geführt (vgl. AA, Lagebericht vom 02.11.2012, S. 13).

Seit 1984 bzw. 1986 gelten namentlich drei Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches, die sich speziell mit den Ahmadis befassen und die gewissermaßen der Absicherung und Unterfütterung ihrer verfassungsrechtlichen Behandlung dienen.

Sec. 298 B lautet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143):

„(1) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung

a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ameerui Mumineen’, ‚Khalifar-ul-Mimineem’, ’Shaabi’ oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet;

b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet;

c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ahle-bait’ bezeichnet oder anredet;

d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den ‚Azan’ so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.“

Sec. 298 C lautet:

„Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder wer in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“

Sec. 295 C schließlich hat folgenden Wortlaut:

„Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.“

Der Vollständigkeit halber sollen in diesem Zusammenhang noch erwähnt werden (vgl. auch Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 07.12.2012, Ziff. 19.32):

- Sec. 298 A (Gebrauch abschätziger bzw. herabsetzender Bemerkungen in Bezug auf heilige Personen; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Geldstrafe oder beides);

- Sec. 295 (Beleidigung oder Schändung von Orten der Verehrung mit dem Zweck bzw. Ziel, eine Religion jeder Art herabzusetzen, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre, Geldstrafe oder beides);

- Sec. 295 A (Vorsätzliche und böswillige Handlungen mit dem Zweck die religiösen Gefühle jeden Standes zu verletzen durch Beleidigung der Religion oder des Glaubens, Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, Geldstrafe oder beides) und

- Sec. 295 B (Beleidigung bzw. Verächtlichmachung des Heiligen Korans, lebenslange Freiheitsstrafe).

Alle genannten Vorschriften, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut im Übrigen nicht nur die öffentliche Sphäre der Religionsausübung betreffen (in diesem Sinne auch schon ausführlich HessVGH, Urteil vom 31.08.1999 - 10 UE 864/98.A - juris, Rdn. 92 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92 - juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 - NVwZ 1994, 500; vom 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82, insbesondere dort auch noch zur mittlerweile irrelevanten Abgrenzung zwischen forum internum und zur Glaubensbetätigung mit Öffentlichkeitsbezug), stellen in weiten Teilen diskriminierende, nicht mit Art. 18 Abs. 3 IPbpR (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 GRCh) zu vereinbarende Strafbestimmungen dar, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. c) RL 2004/83/EG (identisch mit RL 2011/95/EU) erfüllen (vgl. auch etwa EGMR, Urteil vom 24.02.1998 - 140/1996/759/958-960, Larissis - http://www.echr.coe.int/echr/), wonach ein Verbot des Missionierens, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, eine unzulässige Beschränkung der Religionsfreiheit darstellt).“

Zutreffend weist der Kläger bei dieser Sachlage darauf hin, dass die Ahmadis durch diese gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert werden. Ihnen wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. Dieses Verbot für Nicht-Muslime ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c PPC erweitert wird. In der Berufungsinstanz erfolgt häufig eine Abänderung des Strafvorwurfs (z. B. Entweihung des Korans gemäß § 295b PPC), so dass die für Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016).

Nach den dargestellten Maßgaben besteht nach allgemeiner Auffassung (vgl. nur VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 57) kein Grund zu der Annahme, dass Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinschaft bereits aufgrund ihrer bloßen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe eine politische Verfolgung droht und damit die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund zuzuerkennen wäre. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Einzelrichters auch nicht für bekennende Ahmadis, die es als wesentliches, identitätsbildendes Merkmal ihres Glaubens ansehen, diesen in der Öffentlichkeit zu leben und dafür zu werben. Denn die aus den vorhandenen Erkenntnismitteln ersichtlichen Verfolgungsakte gegenüber „bekennenden Ahmadis“ im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder dieser Gruppe machen letztlich nur einen so geringen prozentualen Anteil aus, dass nicht jeder Angehörige dieser Gruppe aktuell und konkret mit einer Gefährdung seiner Person rechnen muss.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -; vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, jeweils juris). Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichtete Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines der in § 3 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss.

Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 3c Nr. 3 AsylG ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.

Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (Relationsbetrachtung; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 33).

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 8. Mai 2013 - 5 A 3236/10 -, juris) liegt eine Gruppenverfolgung auch für bekennende Ahmadis nicht vor. Dort heißt es (zitiert nach juris Rn. 51 - 70):

„Allerdings kann auch für die Gruppe der „bekennenden Ahmadis“, zu denen solche Personen gehören, die ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizieren bzw. aus Angst vor Verfolgung hierauf verzichten, nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 27. September 2010 - A 10 S 689/08 -, Rn. 25 ff. (55) nach juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32 ff. (33)). Denn die aus den vorhandenen Erkenntnismitteln ersichtlichen Verfolgungsakte gegenüber „bekennenden Ahmadis“ im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Pakistan lebenden Mitglieder dieser Gruppe machen letztlich nur einen so geringen prozentualen Anteil aus, dass nicht jeder Angehörige dieser Gruppe aktuell und konkret mit einer Gefährdung seiner Person rechnen muss.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 (a.a.O.) ausgeführt, dass im Rahmen der Gefahrenprognose zunächst „die Zahl der ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizierenden Ahmadis jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen ist. In einem weiteren Schritt ist sodann festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Dabei ist insbesondere zu ermitteln, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Ahmadi inhaftiert und bestraft wird, der entgegen den Vorschriften des Pakistan Penal Code bei seiner Glaubensausübung religiöse Begriffe und Riten des Islam benutzt, seinen Glauben öffentlich bekennt oder für ihn wirbt“ (vgl. Rn. 33). Dies muss mit verfügbaren Erkenntnisquellen, gegebenenfalls durch Heranziehung eines Sachverständigen ermittelt werden (vgl. Rn. 45).

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (- A 12 K 2435/12 -, Rn. 56, 59 nach juris) zur Größe der Gruppe bekennender Ahmadis in Pakistan ausgeführt:

„Die beschriebene Lage hat sich für Ahmadis auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2012 geht von drei bis vier Millionen Ahmadis in Pakistan aus, wovon 500.000 bis 600.000 Mitglieder „bekennend“ seien. Im aktuellen Pakistan-Report der UK-Border-Agency vom 07.12.2012 (zitiert nach Abs.; hier: Abs. 19.98) ist von 291.000 bzw. 600.000 Ahmadis die Rede. Laut dem International Religious Freedom Report Pakistan des United States Department of State for 2011 (S. 2, Sektion I.) sind allerdings überhaupt keine verlässlichen Daten erreichbar bezüglich der Anzahl der Ahmadis, die sich aktiv an religiösen Ritualen oder Gottesdiensten beteiligen.

(…)

Nach den in das Verfahren eingeführten und oben zitierten Erkenntnisquellen ist in diesem Sinne davon auszugehen, dass in Pakistan heute etwa 4 Millionen Ahmadis leben. Die Zahl der „bekennenden Ahmadis“ wird mit 500.000 bis 600.000 angegeben. Insbesondere zur Frage, wie viele Ahmadis hiervon ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizieren bzw. aus Angst vor solcher Verfolgung auf eine entsprechende Glaubensbetätigung erzwungenermaßen verzichten, hat das Gericht am 13.03.2013 als Sachverständigen ausführlich Herrn K. der Frankfurter Ahmadi-Gemeinde angehört. Nach dessen überzeugenden Ausführungen sind heute rund 400.000 Ahmadis durch regelmäßige Kontakte mit den lokalen Gemeinden bekannt und ihre Religion bekennend, wovon „durchaus fast alle unter den gegebenen Möglichkeiten öffentlichkeitswirksam aktiv“ seien. Die große Masse dieser aktiven Ahmadis müsse allerdings aus Angst vor Verfolgungsmaßnahmen auf die öffentlichkeitswirksame Praxis ihres Glaubens verzichten. Damit ist davon auszugehen, dass „die Zahl der ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizierenden Ahmadis“ bzw. erzwungenermaßen hierauf verzichtenden Ahmadis annäherungsweise mit 300.000 bis 400.000 zu bestimmen ist.“

Mangels anderer Anhaltspunkte für die Ermittlung der Größe der Gruppe bekennender Ahmadi in Pakistan macht sich der Einzelrichter diese Erkenntnisse zu eigen.

Hinsichtlich der Zahl der Verfolgungsakte, welche die Mitglieder dieser Gruppe treffen, sind verlässliche Daten nicht ermittelbar.

Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. November 2012 wurden von Januar 2011 bis Mai 2012 85 Personen wegen Blasphemie angezeigt und anschließend angeklagt, davon 6 Ahmadis. 2010 wurden 67 Strafverfahren gegen Ahmadis nach Sec. 298 C PPC eingeleitet, wobei die meisten Angeklagten gegen Kaution freigelassen wurden (Lagebericht S. 12 f.).

In dem Bericht „Persecution of Ahmadis in Pakistan during the Year 2011“ (Annex II), den auch das Upper Tribunal - Immigration and Asylum Chamber in seinem Urteil „MN and others“ (Pakistan CG <2012> UKUT 00389<IAC>) vom 13. November 2012 als relevant angesehen hat (dort Rn. 30, Fn. 6), werden im Zeitraum April 1984 bis 31. Dezember 2011 offiziell registrierte „Police Cases“ gegen Ahmadis von insgesamt 3.820 aufgeführt, davon 299 wegen „Blasphemie“.

Soweit diese Statistik zusätzlich über 60.000 Verfahren (wegen Sec. 298 C) gegen die gesamte Bevölkerung der Stadt Chenab Nagar (vormals: Rabwah) enthält, die 2009 noch anhängig gewesen seien (Abs. 19.136), können diese Verfahren entgegen der Rechtsprechung des VG Stuttgart (a.a.O., Rn. 56) bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit keine Berücksichtigung finden.

Der Einleitung dieser Verfahren vorausgegangen waren in der Stadt begangene Feierlichkeiten zum 100-jährigen Jubiläum des Khilafat, der Institution des religiösen Kalifentums, d.h. der Prophetennachfolge. Die Stadt Chenab Nagar wurde 1948 von Angehörigen der Ahmadiyya Muslim Jamaat gegründet und stellt bis heute das religiöse Zentrum sowie das Verwaltungszentrum der weltweiten Ahmadiyya Muslim Jamaat-Bewegung dar. Die Feierlichkeiten wurden von der Polizeibehörde zum Anlass genommen, um am 8. Juni 2008 einen First Information Report (FIR) aufzunehmen, der die Grundlage für die weiteren Ermittlungen in einer Strafsache in Pakistan darstellt. Danach hätten die Bewohner der Stadt unter anderem traditionelle Kerzen angezündet, ihre Häuser sowie die Büros von Jamaat Ahmadiyya mit Fähnchen geschmückt, auf mehreren Hügeln Reifen in Brand gesetzt sowie Knallkörper und Raketen gezündet. Ein Bewohner der Stadt, Herr Y., habe in seinem Geschäft Abzeichen und Papierhüte verkauft, auf denen ein Text zur Prophetennachfolge abgedruckt gewesen sei. Hierdurch seien die religiösen Gefühle der Muslime in Chenab Nagar sowie den Vororten der Stadt verletzt worden, wodurch der Tatbestand der Blasphemie nach Sec. 298 C des PPC erfüllt werde (vgl. http://www.thepersecution.org/ nr/2008/june.html sowie http://www.thepersecution.org/nr/2008/june.html#a02).

Anhaltspunkte dafür, dass über die Aufnahme des FIR hinaus Maßnahmen gegen die gesamten Bewohner der Stadt gerichtet worden sind, sind nicht ersichtlich. Zwar ermöglicht es die Aufnahme eines FIR, den Betroffenen vorläufig festzunehmen. Tatsächlich wurde jedoch nur der in dem FIR namentlich benannte Herr Muhammad Y. vorläufig festgenommen (http://www.thepersecution.org/nr/ 2008/june.html) und nach einem Monat Haft auf Kaution freigelassen (http://www.persecutionofahmadis.org/plight-of-rabwah-2008-2010). Über weitere Festnahmen oder Anklageerhebungen ist dagegen nichts bekannt. Ein reales Verfolgungsrisiko für die Gruppe der ihren Glauben öffentlich praktizierenden Ahmadis in Pakistan lässt sich hieraus nicht ableiten, so dass es an der für die Berücksichtigung erforderlichen Intensität einer Verfolgung fehlt. Hinzukommt, dass die Situation in Chenab Nagar als dem Zentrum der Glaubensgemeinschaft nicht die Verfolgungssituation der Ahmadis in Pakistan insgesamt widerspiegelt.

Die im Pakistan-Report der UK-Border-Agency vom 7. Dezember 2012 zitierten Berichte, nach denen im Zeitraum 1986 bis 2006 695 (Abs. 19.49) bzw. nach anderer Quelle von 1984 bzw. 1987 bis 2011 1.117 Personen wegen Blasphemie angeklagt worden seien (Abs. 19.50) und insgesamt im Zeitraum 1984 bis 2004 etwa 5.000 Anklagen ergangen seien (Abs. 19.49) können dagegen nicht zur Grundlage der Bewertung der Verfolgungsdichte gemacht werden, da diese Berichte - entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (a.a.O., Rn. 56) nicht hinreichend zwischen Ahmadis und anderen Religionszugehörigkeiten differenzieren.

Hiernach verbleibt es nach den verfügbaren Erkenntnisquellen bei 3.820 offiziell registrierten staatlichen Verfolgungsakten gegen Ahmadis, die sich im Zeitraum April 1984 bis Mai 2012 ereignet haben, wobei zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass es sich hierbei sämtlich um Verfolgungsakte gegen „bekennende Ahmadis“ gehandelt hat.

Hinzu kommen Verfolgungsmaßnahmen von privaten Akteuren, die zahlenmäßig nicht seriös erfasst werden können. Der Pakistan-Report der UK-Border-Agency vom 7. Dezember 2012 (http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/ policyandlaw/coi/pakistan/report-071212.pdf?view=Binary) stellt zwar zahlreiche Berichte unterschiedlicher Quellen zu Gewalttaten und Diskriminierungen gegen Ahmadis dar, jedoch enthalten diese Berichte nur selten konkrete Zahlen, die zur Grundlage einer Beurteilung gemacht werden könnten. Auch lässt sich nicht immer erkennen, ob und in welchem Umfang die verschiedenen Quellen von jeweils von denselben Ereignissen berichten. Auch die monatlichen Berichte über die Verfolgung auf der Internet-Seite http://www.persecutionofahmadis.org/monthly-reports/ lassen keinen sicheren Schluss auf das Maß der nichtstaatlichen Verfolgung von Ahmadis in Pakistan zu, da die dort gesammelten Berichte bzw. teilweise auch nur Überschriften nicht in jedem Fall den Schluss zulassen, dass Grund für die Verfolgung die Zugehörigkeit der jeweiligen Opfer zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya war. Nach der Zusammenfassung der Verfolgungsakte im Bericht „Persecution of Ahmadis in Pakistan during the Year 2011“ (Annex IX) wurden im Jahr 2011 fünf Ahmadis für ihre religiöse Überzeugung ermordet, in sieben Fällen gab es Mordversuche, vier Ahmadis wurden entführt, in zwei weiteren Fällen scheiterte eine Entführung. Ein im Pakistan-Report der UK-Border-Agency vom 7. Dezember 2012 zitierter Bericht des „Express Tribune“ geht von 210 wegen ihrer religiösen Überzeugung ermordeten Ahmadis und 254 Mordversuchen seit 1984 aus. Der dem zugrunde liegende Bericht „Persecution of Ahmedis in Pakistan during the year 2011“ gibt diese Zahlen nicht exakt wieder, benennt aber 205 bzw. 207 getötete Ahmadis (Seite 71 bzw. 114) und 234 Mordversuche (Seite 114).

Auf der Grundlage dieser Zahlen kann nicht festgestellt werden, dass eine verdichtete Gefährdungslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris) besteht, bei der jeder Angehörige der Gruppe allein aufgrund seiner Religionszugehörigkeit jederzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss.

Die aus den vorhandenen Erkenntnismitteln ersichtlichen Verfolgungsakte in den vergangenen Jahren gegenüber „bekennenden Ahmadis“ machen - ungeachtet der anzunehmenden Dunkelziffer - im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Pakistan lebenden bekennenden Ahmadis letztlich nur einen geringen prozentualen Anteil aus. Dies gilt selbst dann, wenn man in Anbetracht der Unklarheit über die Gruppengröße der „bekennenden Ahmadis“ eine zahlenmäßig niedrige Gruppengröße von nur 400.000 (so die Schätzung des vom Verwaltungsgericht Stuttgart als Sachverständigen angehörten Herrn K. der Frankfurter Ahmadi-Gemeinde) der etwa 4 Millionen in Pakistan lebenden Ahmadis als „bekennende Ahmadis“ annimmt und weiter davon ausginge, dass alle berichteten Maßnahmen gegen die Ahmadis in Bezug auf die Verfolgungshandlung und in Bezug auf die Verknüpfung zwischen Handlung und Grund verfolgungsrelevant im Sinne der Art. 9 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a und Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie wären, was kaum der Fall sein dürfte und schließlich weiter unberücksichtigt ließe, dass sich die Summe der ermittelten Verfolgungsakte auf einen Zeitraum von 20 Jahren bezieht.

Die festgestellten Verfolgungsschläge gegen „bekennende Ahmadis“ fallen auch danach nicht so dicht- und enggestreut, dass für jedes Mitglied dieser Gruppe die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Bei der Annahme einer Gruppengröße von 400.000 „bekennenden Ahmadis“ und 3.820 offiziell registrierten staatlichen Verfolgungsakten gegen Ahmadis sowie rund 500 Morden bzw. Mordversuchen als nichtstaatlichen Verfolgungsakten ergibt sich eine Relation von etwa 4.500 zu 400.000, was einem Verhältnis von 1 : 89 entspricht. Geht man entsprechend dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2012 von 500.000 bis 600.000 „bekennenden Ahmadis“ aus, ergibt sich sogar nur eine Relation von 1 : 111 bzw. 1 : 133. Damit liegt die tatsächlich festgestellte Verfolgungsdichte - selbst unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer - weit unter der kritischen Verfolgungsdichte, bei deren Vorliegen eine Gruppenverfolgung zu bejahen wäre.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich in dem vorliegenden Zahlenmaterial gewisse Ungenauigkeiten nicht vollständig ausräumen lassen, insbesondere im Hinblick auf die Aktualität und die Berücksichtigung von Eingriffshandlungen, die keine Tötungen sind. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Eingriffshandlungen aus der Vergangenheit eigentlich nicht der aktuellen Größe der Gruppe der „bekennenden Ahmadis“ gegenüber gestellt werden können, sondern hierfür die damalige Größe maßgeblich wäre. Letztlich werden, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die Zahl der Eingriffshandlungen verfünffachen würde, die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit nicht erfüllt. In diesem Fall ergäbe sich eine Anschlagsdichte von 1 : 17 (bzw. 1 : 22 bzw. 1 : 27), was selbst nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. Juni 2010 - A 10 K 3473/09 - juris), bei kleineren Gruppen müsse eine Relation von einem Zehntel ausreichen, eine Regelvermutung, wonach jeder „bekennende Ahmadi“ verfolgt wird, nicht zuließe. Auch wenn fraglos davon auszugehen ist, dass sich die Ahmadis in Pakistan, die ihre Religion in der Öffentlichkeit ausüben wollen, in einer immer noch vergleichsweise schwierigen Lage befinden, ist deshalb eine gegen die „bekennenden Ahmadis“ gerichtete Gruppenverfolgung zu verneinen (a.A. VG Stuttgart, a.a.O.).

Eine relevante Verfolgungsgefahr ergibt sich auch aufgrund einer Gesamtbetrachtung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgestellten Maßstäbe nicht (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 34 ff., 45). Auch die Summe der feststellbaren Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen gegen „bekennende Ahmadis“ lässt nicht den Schluss zu, dass diese in ähnlicher, d.h. vergleichbarer Weise wie von einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie betroffen sind.“

An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch in Anbetracht des Vorbringens des Klägers und aktueller Erkenntnisse fest.

Das US Department of State (2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, Executive Summary, 10. August 2016) gibt die Anzahl der bekennenden Ahmadis mit ungefähr 500.000 an. Danach (dortige Seiten 4 bis 7) gibt es weiterhin Beschwerden über die Diskriminierung von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya durch die Regierung und einer mangelnde Bereitschaft zur Schutzgewährung. Nach Angaben von dort nicht näher namentlich genannten Anführern der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya seien elf Ahmadis in Verfahren verwickelt gewesen seien, wovon sechs Personen in Haft genommen worden seien. Eine von diesen Personen sei wegen des Verkaufs von religiösen Büchern verhaftet worden. Auch NGOs berichteten, dass die Regierung den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya die Veröffentlichung von religiösen Texten nicht erlaube.

Auch Amnesty International (Pakistan, Submission to the UN human rights committee, Juli 2016; Koordinationsgruppe Pakistan, Pakistan - Info, Heft 90 vom Mai 2015 und Heft 87 vom Mai 2014) erwähnt die die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya diskriminierenden Strafvorschriften und stellt einzelne Übergriffe dar, berichtet aber nicht von einer zunehmenden Zahl von Verfolgungsakten.

Dasselbe gilt für die Ahmadiyya Muslim Jamaat (Stellungnahme vom 23. Dezember 2014: Vierzig Jahre Entrechtung der Ahmadis in Pakistan).

Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016 heißt es zur Lage der Ahmadiyya u.a.:

„Im Jahr 2015 wurden laut Human Rights Commission of Pakistan 22 Personen wegen

Blasphemie festgenommen: 18 Muslime (davon 3 Ahmadis) und 4 Christen. In der Mehrheit der Fälle sind also Muslime betroffen, religiöse Minderheiten sind allerdings im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional. Unter den Fällen gegen Muslime nimmt der Anteil der schiitischen Minderheit (15 – 20% der Bevölkerung) zu. Diese Fälle zeigen auch, dass die Strafgesetzänderung von Ende 2004, nach der Ermittlungen nur noch durch höhere Polizeibeamte geführt werden dürfen, nicht die erhoffte Verbesserung der Lage gebracht hat. Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen.

(…)

Die letzten offiziell genannten Zahlen bezüglich der Ahmadiyya in Pakistan entstammen den „UNHCR Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of members of religious minorities from Pakistan“ vom 14.05.2012. Diese beziehen sich zunächst auf den Zensus von 1998, wonach die Ahmadis 0,22 % der Bevölkerung ausmachen. Nach vorsichtigen Schätzungen lebten zum Zeitpunkt des UNHCR-Berichts etwa 600.000 Ahmadis in Pakistan, während - laut Bericht - andere Quellen von bis zu vier Millionen sprechen.

(…)

Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn

zusammen; berichtet wird aber weiterhin über Fälle von Repressionen Dritter gegen

Ahmadis. Am 20.11.2015 brannte ein durch über Moscheelautsprecher verbreitete Aufrufe aufgeheizter Mob im Distrikt Jhelum der Provinz Punjab die Fabrik eines Angehörigen der Ahmadi-Gemeinschaft sowie am folgenden Tag in Jhelum eine Gebetsstätte der Ahmadi-Gemeinschaft nieder. Auslöser waren Gerüchte, im Brennofen der Fabrik seien Koranseiten verbrannt worden.

(…)

Die Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. Ähnlich wie gegenüber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angehörigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. In den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, weil die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freisprüchen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die Länge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig

entfallen. Als einzige religiöse Minderheit werden Ahmadiyya-Angehörige auf einer gesonderten Wählerliste geführt. Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren.“

Eine Zunahme der Verfolgungsakte lässt sich also auch dieser Erkenntnisquelle nicht entnehmen.

Das gleiche gilt für den Länderüberblick Pakistan des European Asylum Support Office (EASO) vom August 2015. Dort heißt es dazu u.a.:

„Häufig wurde gemäß Abschnitt 298 des „Anti-Ahmadiyya-Gesetzes“ eine Freilassung gegen Kaution gewährt. Nur wenige verbüßen tatsächlich eine Haftstrafe. Vermutlich dauert es in dem überlasteten Gerichtssystem Jahre, bis Fälle verhandelt und endgültig abgeschlossen werden. Bemerkenswerterweise befanden sich Ende 2012 keine Ahmadis im Gefängnis, und die 26 im Jahresverlauf verhafteten Ahmadis wurden gegen Kaution freigelassen. Zwischen Januar und September 2013 vermeldeten Ahmadiyya-Führer Anklagen gegen 26 Ahmadis in sieben getrennten Fällen. Den meisten wurde vorgeworfen, gegen das „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ verstoßen zu haben, zehn wurde Blasphemie zur Last gelegt, und zwei weitere wurden aufgrund einer Terrorismusbestimmung angeklagt. 18 Ahmadis wurden im Verlauf des Jahres 2013 in Angelegenheiten ihres Glaubens verhaftet, dann aber gegen Kaution freigelassen, während einer in Untersuchungshaft blieb und auf seinen Prozess Ende des Jahres wartete. HRCP verzeichnete 2013 neun Fälle gegen 30 Ahmadis mit religionsbezogenen Beschuldigungen, bei denen es zu 23 Verhaftungen kam. In vielen Fällen wurde die Polizei von örtlichen religiösen Führern bedrängt, Anklage zu erheben. Die Gesetze werden von Bürgern dazu genutzt, Ahmadis zu bedrohen und zu belästigen und persönliche Rechnungen zu begleichen. Militante Gruppen beschuldigen sie, sich unrechtmäßigerweise „als Muslime auszugeben“, andere rechtfertigen mit dem „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ Missbrauch und Diskriminierung. Wie beim Blasphemie-Gesetz wurden auch hier von der Regierung keine Maßnahmen ergriffen, um eine missbräuchliche Nutzung des „Anti-Ahmadiyya-Gesetzes“ zu verhindern. Das „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ betrifft auch die Moscheen von Ahmadis. Es hindert Ahmadis am Beten des kalima, des islamischen Glaubensbekenntnisses. Dies bewirkt, dass die Behörden auf Beschwerden örtlicher islamischer Führer hin das kalima aus Ahmadiyya-Moscheen unterbinden oder die Ahmadis anweisen, die Schrift aus Moscheen und Minaretten zu entfernen. 2012 beispielsweise meldete USCIRF neun solcher Vorfälle. Da Passagen aus dem Koran häufig als Inschrift auf Ahmadi-Gräbern zu finden sind, gibt es immer wieder Berichte über Zwischenfälle, bei denen die örtliche Polizei islamische Inschriften von Ahmadi-Grabsteinen entfernte. In einigen Fällen entfernt die Polizei nach Beschwerden von Klerikern auch Minarette. Außerdem kommt es vor, dass Moscheen oder Gräber von Ahmadis zerstört werden; so gab es militante Gruppen, die Gräber in Punjab schändeten. Die Ahmadiyya-Gemeinschaft berichtet, dass zwischen 1984, als das „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ in Kraft trat, und 2013 von den Behörden 30 Ahmadi-Moscheen geschlossen und der Bau von 46 Moscheen verhindert wurde. 28 wurden abgerissen oder beschädigt, und nichtstaatliche Akteure setzten 13 Moscheen in Brand und besetzten mit Gewalt 16 Moscheen. Da die Ahmadis es ablehnen, als Nichtmuslime bezeichnet zu werden, können sie die vorteilhaften Bestimmungen für religiöse Minderheiten nicht in Anspruch nehmen (in denen Nichtmuslime definiert sind), was bedeutet, dass sie als Gemeinschaft keine politische Vertretung haben. Auch fand keine Zusammenarbeit zwischen ihnen und dem ehemaligen Ministry for Interfaith National Harmony statt. Neben den aus dem „Anti-Ahmadiyya-Gesetz“ abgeleiteten gibt es noch weitere administrative Einschränkungen. Die Veröffentlichung religiösen Materials anderer Glaubensrichtungen ist zwar nicht generell verboten, doch ist der öffentliche Verkauf von religiöser Ahmadiyya-Literatur untersagt. Daher veröffentlicht eine Ahmadiyya-Dachorganisation religiöse Schriften nur zur Verbreitung innerhalb der Gemeinschaften. Generell ist das Missionieren für Nichtmuslime nach dem Gesetz erlaubt, solange dabei nicht gegen den Islam gepredigt wird, doch ist es für Ahmadis verboten. Zusätzlich zu den offiziellen Einschränkungen wird von Hindernissen in Verwaltungsbereichen berichtet, die die Ausübung des Glaubens berühren. In der Verfassung ist zwar das Recht zur Errichtung von Kultstätten verankert, und es besteht keine offizielle Einschränkung des Baus von Ahmadiyya-Kultstätten, doch haben in der Praxis Distriktbehörden keine Genehmigung für den Bau oder die Renovierung solcher Gebäude erteilt bzw. haben sie behindert. Distriktregierungen haben häufig auch Ahmadis die Abhaltung öffentlicher Veranstaltungen nicht genehmigt. Ahmadis können ihren Glauben im Rahmen des pakistanischen Rechts nur eingeschränkt ausüben, entweder privat oder in Gemeinschaft mit anderen Ahmadis. Die Ahmadiyya - Gemeinschaft in Pakistan ist tendenziell hochgebildet und relativ wohlhabend und verfügt über mehr Geld, um sich beispielsweise rechtlich beraten zu lassen. Die überwiegende Mehrheit der Ahmadis lebt mit ihren muslimischen Nachbarn in Frieden. Allerdings wird selbst in der pakistanischen gebildeten Mittelschicht, die in der Regel eher aufgeschlossen ist, ihre Selbstbezeichnung als Muslime nur wenig akzeptiert. Auch die soziale Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ist für Ahmadiyya-Muslime besonders ausgeprägt. Berichtet wurde auch von Schikanen gegenüber der Ahmadiyya - Gemeinschaft: Ahmadiyya-Schüler und -Studenten wurden von der Schule bzw. Universität vertrieben, und bei der örtlichen Polizei wurden Falschanzeigen gegen Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaften erhoben. Im Juli 2014 brach nach einer Anklage gegen einen Ahmadi wegen Blasphemie in Gujranwala in einer Menschenmenge Gewalt aus, die sich gegen die gesamte Gemeinschaft richtete. Häuser von Ahmadis wurden angegriffen, geplündert und angezündet. In den Flammen starben mehrere Frauen, darunter ein Mädchen und ein Kleinkind. Die Ahmadis gaben an, die Polizei sei ihnen nicht zur Hilfe gekommen, obwohl die Polizei nachdrücklich versicherte, sie habe versucht, den Mob zu stoppen. Es war der schwerste Angriff auf die Gemeinschaft seit 2010, als bei gleichzeitig verübten Anschlägen auf Ahmadi-Kultstätten 86 Menschen getötet wurden. In dem Gebiet wurden zusätzliche Polizeibeamten eingesetzt, und gegen 420 Personen wurde ein Strafverfahren eröffnet. Zwar kommt es nur selten zu eine strafrechtlichen Verfolgung von Tätern, doch verurteilte 2015 ein Anti-Terror-Gericht eine Person wegen der Anschläge auf eine Ahmadiyya-Moschee im Jahr 2010 zum Tode.“

Da selbst für die Gruppe der „bekennenden Ahmadis“ auf der Grundlage der zitierten Erkenntnismittel auch aktuell eine Gruppenverfolgung nicht angenommen werden kann, kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt zu dieser Gruppe zu zählen wäre. Zu seinen Gunsten wird dies angenommen.

Ungeachtet dessen steht dem Kläger interner Schutz in Form einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. § 3e Abs. 2 AsylG bestimmt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Für Ahmadis besteht eine inländische Fluchtalternative in Rabwah/Chenab Nagar, wo der Anteil der Ahmadis an der Bevölkerung mehr als 95 % beträgt. Es gibt dort insgesamt 69 Ahmadi-Moscheen (Ahmadiyya-Muslim-Jamaat, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 18. Juli 2014). Aufgrund ihrer zahlenmäßigen Dominanz kann sich die Ahmadi-Bevölkerung in Rabwah relativ sicher fühlen. Es bestehen aber auch dort Bedrohungen, da die Gegner wissen, dass in Rabwah sehr viele Ahmadis leben, und sie die Stadt ins Visier nehmen. Alljährlich finden mehrere Anti - Ahmadiyya-Veranstaltungen in Rabwah statt, zu denen Gegner aus anderen Teilen des Landes in die Stadt transportiert werden. Über Lautsprecher verbreiten diese Gegner gegen die Ahmadiyya gerichtete Slogans, derweilen sich die Ahmadis in ihren Häusern verbarrikadieren (EASO, Pakistan Länderüberblick, August 2015). Verfolgungsrelevante Übergriffe auf Ahmadis in Rabwah lassen sich den vorliegenden Erkenntnismaterialien nicht entnehmen.

Der Umstand, dass 1989 und 2008 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen        § 298c PPC Strafverfahren gegen alle Ahmadis in Rabwah eingeleitet wurden, ist         - soweit ersichtlich - für alle Betroffenen ohne Folgen geblieben. Alle Verfahren wurden eingestellt, ohne dass irgendwelche Sanktionen verhängt wurden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Auch wenn die Einleitung der Ermittlungsverfahren der Einschüchterung der großen Bevölkerungsmehrheit von Rabwah gedient haben sollte, war sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung bei weitem nicht so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen würde. Auch in einer Kumulierung mit anderen Maßnahmen war sie nicht annähernd so gravierend, dass die in Rabwah lebenden Ahmadis davon in ähnlicher Weise wie bei einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung betroffen gewesen wären (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). Dementsprechend haben im November 2015 die Familien vieler Mitarbeiter einer einem Ahmadi gehörenden und von religiösen Extremisten aufgrund eines Gerüchts in Brand gesetzten Fabrik, die auf dem Fabrikgelände wohnten, in Rabwah Zuflucht gefunden. Dies zeigt, dass diejenigen Ahmadis, die Schutz in Rabwah suchen, dort aufgenommen werden (VG Augsburg, Urteil vom 10. März 2016  - Au 3 K 16.30051 -, juris).

Als arbeitsfähiger junger Mann kann der Kläger dort eine ausreichende wirtschaftliche Existenz finden. Die Frage, ob alle in Pakistan lebenden Ahmadis in Rabwah eine den Anforderungen des § 3e AsylG genügende wirtschaftliche Existenz finden können, ist ohne rechtliche Relevanz, solange die Aufnahmekapazität von Rabwah nicht erschöpft ist.

Dem Einzelrichter ist die abweichende Entscheidungspraxis anderer niedersächsischer Verwaltungsgerichte (vgl. nur VG Stade, Urteil vom 12. Juni 2015 - 6 A 1565/14 -; VG Lüneburg, Urteil vom 7. März 2016 - 1 A 202/14 -; VG Braunschweig, Urteil vom 28. Januar 2016 - 5 A 178/13 - sowie VG Göttingen, Urteil vom 26. Mai 2016 - 2 A 58/15 -, Veröffentlichung jeweils nicht bekannt) bekannt. Allerdings fehlt in den genannten Entscheidungen die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 33) zwingend für erforderlich gehaltene Relationsbetrachtung und die Klärung der Frage, ob in Rabwah eine inländische Fluchtalternative besteht. In den genannten Entscheidungen wird vielmehr auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12. Juni 2013 (- A 11 S 757/13 -) Bezug genommen. Damit soll offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass ebenfalls die Auffassung vertreten werde, es fehlten ausreichende Tatsachengrundlagen für die Durchführung der Relationsbetrachtung und eine inländische Fluchtalternative in Rabwah stehe nicht zur Verfügung. Beide Annahmen hält der Einzelrichter unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel, wie die obigen Ausführungen zeigen, für nicht überzeugend.

Auch besteht ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Auch wenn die Menschenrechtslage in Pakistan kritisch ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016), droht dem Kläger ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne nicht. Ihm droht weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch Akteure im Sinne des § 3c AsylG.

Im Fall des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre.

Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bezieht sich entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auf eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen handelt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris). Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Die allgemeine Gefahr, die von einem solchen Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -; Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - und Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, jeweils juris). In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz Punjab ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor.

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch - extremistische Gruppen konfrontiert. Zwar war es 2009 der Armee gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd - Wasiristan zu vertreiben. Seit 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord - Wasiristan und benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) im Gange, die das Ziel hat, Militanz und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete wiederherzustellen. Die Taliban und andere militante Gruppen verüben jedoch weiterhin auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi regelmäßig Anschläge. 2015 kamen bei Terroranschlägen landesweit ca. 1.070 Menschen ums Leben. Seit Anfang 2016 richten sich die schwersten Anschläge gegen sogenannte weiche Ziele wie eine Hochschule, ein Gericht, einen Bus mit Regierungsangestellten und die Besucher eines öffentlichen Parks. Karachi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer, religiös motivierter und krimineller Gewalt einschließlich sogenannter gezielter Tötungen. Bei den Einsätzen der Sicherheitskräfte kommen auffällig häufig die Zielpersonen ums Leben, was von offizieller Seite damit begründet wird, dass diese bewaffneten Widerstand gegen den Zugriff der Sicherheitskräfte geleistet hätten. 85 Terroranschläge forderten in Karachi im Jahr 2015 150 Menschenleben. Religiös motivierte bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten sowie Schiiten, die von militanten sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. 2015 starben bei religiös motivierten Anschlägen 272 Menschen, 283 Personen wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. In Punjab herrscht deutlich weniger Gewalt als in anderen Gebieten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016; European Asylum Support Office, Pakistan Länderüberblick, August 2015; US Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10. August 2016 sowie Amnesty International, Pakistan - Info, Heft 90, Mai 2015).

Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt liegt hierin nicht, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind punktuell und nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Die Gefahrendichte in Pakistan und auch in Punjab ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Wie ausgeführt, betreffen die Terroranschläge weite Teile des Staatsgebiets und des Punjabs nicht. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA, Karachi und in Belutschistan. Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 166 Mio. Menschen in Pakistan und ca. 73,6 Mio. Bewohnern in der Provinz Punjab (jeweils nach www.wikipedia.de) ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016; European Asylum Support Office, Pakistan Länderüberblick, August 2015; US Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10. August 2016 sowie Amnesty International, Pakistan - Info, Heft 90, Mai 2015).

Eine individuelle Bedrohung des Klägers besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Denn solche Umstände sind nicht ersichtlich. Das Risiko eines Rückkehrers, möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten.

Der Kläger hat auch nicht Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse).

Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst daher auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. § 4 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. § 4 AsylG knüpft an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht. Eine tatbestandsausschließende Spezialität des § 60 Abs. 2 AufenthG wäre mit dem hohen Rang, den die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter haben, unvereinbar. Damit ist hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in jedem Fall materiell zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt sind. Allerdings scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. § 4 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris).

Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ im Sinne von Art. 3 EMRK vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Weil das Recht absolut garantiert wird, kann Art. 3 EMRK auch anwendbar sein, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind. Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - sowie VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, jeweils juris).

Dem Kläger drohen im Heimatland weder durch staatliche Organisationen noch durch private Dritte derartige Gefahren.

Eine unmenschliche Behandlung droht dem Kläger insbesondere nicht aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in Pakistan. Unzureichende wirtschaftliche Verhältnisse im Herkunftsland können in Ausnahmefällen, in denen die schlechten humanitären Verhältnisse eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Asylbewerbers darstellen, ein Abschiebungsverbot in diesem Sinn begründen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend sind“. Dies gilt in den Fällen, in denen die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut oder die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, zurückzuführen sind. Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, ist zu prüfen, ob es den Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - sowie VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, jeweils juris).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Auch wenn Personen, die nach Pakistan zurückkehren, keine staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen erhalten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016), geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan in der Lage sein wird, die elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Denn er ist im Jahr 1995 geboren, gesund, hat eine Schulausbildung absolviert und es bestehen keine Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit. Zudem leben noch Verwandte in Pakistan, die ihn unterstützen können.

Der Kläger hat auch nicht Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen festzustellen.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist es nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2016 - 8 ME 87/16 -, jeweils juris).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang nicht geltend, dass er erkrankt sei. Im Übrigen ist die medizinische Versorgung in Pakistan in den staatlichen Krankenhäusern gewährleistet. Bedürftige werden dort kostenlos behandelt. Hierfür genügt bereits die Erklärung des Patienten, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 30. Mai 2016).

Schließlich ist die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG.