Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 26.06.2012, Az.: 7 A 1405/11
Erteilung von Auskünften über Untersuchungsergebnisse im Bereich des Lebensmittelrechts; Bestehen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nach dem NPresseG neben einem möglichen Anspruch aus dem VIG
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 26.06.2012
- Aktenzeichen
- 7 A 1405/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 39745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2012:0626.7A1405.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 PresseG ND
- § 4 Abs. 2 Nr.3 PresseG ND
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach dem NPresseG besteht neben einem möglichen Anspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz (Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -).
- 2.
Überwiegt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung im Einzelfall (wie hier) das private Interesse Dritter an der Auskunftsverweigerung, so kann die auskunftsverpflichtete Behörde dem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 NPresseG nicht den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG entgegenhalten. Bei der Interessenabwägung ist auch die Sorgfaltspflicht der Presse zu berücksichtigen.
Tenor:
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Bezeichnungen der Fleischerzeugnisse, die der Beklagte aufgrund in den Jahren 2006 und 2007 planmäßig oder auf Verdacht entnommener Proben als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" und "nicht zum Verzehr geeignet" eingestuft hat, die Namen und Adressen der betroffenen Hersteller sowie den jeweiligen Grund der Beanstandung zu benennen, soweit er über diese Informationen verfügt. Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2008 wird aufhoben, soweit er dem entgegen steht. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. April 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Der Kläger - eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts - begehrt von dem Beklagten die Herausgabe von Informationen.
Am 14. Mai 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten "unter Berufung auf das Verbraucherinformationsgesetz" die Übermittlung folgender Daten:
"Wie viele planmäßig oder auf Verdacht entnommene Proben von Fleisch und Fleischerzeugnissen wurden in den Jahren 2006 und 2007 als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" und "nicht zum Verzehr geeignet" eingestuft.
Nennen Sie uns bitte die genaue Bezeichnung der beanstandeten Lebensmittel, die Namen und Adressen der Hersteller sowie den Grund, warum die Proben beanstandet wurden."
Mit Bescheid vom 12. September 2008 gab der Beklagte dem Antrag des Klägers auf Informationsgewährung nach dem VIG statt, soweit Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 2 VIG nicht entgegenstünden. Im Übrigen lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung für die teilweise Ablehnung des Antrages führte er im Wesentlichen aus, der vollständigen Auskunftserteilung stünden private Belange Dritter entgegen. Bei den begehrten Informationen handele es sich um Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG. Daher seien die besonderen Ablehnungsgründe des § 2 VIG zu prüfen gewesen. Die begehrten Informationen seien teilweise "sonstige wettbewerbsrelevante Informationen" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG gewesen. Zum Teil seien die Proben nicht bei den Herstellern selbst, sondern im Einzelhandel genommen worden. Es sei möglich, dass der Verderb der Ware durch die Unterbrechung der Kühlkette außerhalb des Einflussbereichs des Herstellers eingetreten sei. Diesen Herstellern drohten durch die zu erwartende schlechte Presse erhebliche Umsatzeinbußen, ohne dass sie verantwortlich für den Warenverderb seien. In anderen Fällen hätten die Hersteller mangels Kenntnis der Probenahme und Beanstandung entgegen Art. 11 VO (EG) Nr. 882/2004 keine Möglichkeit gehabt, ein Gutachten über die Zweit- oder Gegenprobe einzuholen. Schließlich lägen ihm teilweise keine Herstellerdaten zu den untersuchten Proben vor.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei den begehrten Informationen handele es sich um Daten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Die Beurteilung als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" oder "nicht zum Verzehr geeignet" stellten Verstöße gegen das Lebensmittelrecht dar. Daher könne der Ausschlussgrund aus § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG der Informationsgewährung nicht entgegenstehen. Im Übrigen stellten die von dem Beklagten dargestellten Konstellationen (Probenahme im Einzelhandel, fehlende Zweit- und Gegenprobe) keine "sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG dar.
Mit Bescheid vom 30. April 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Die begehrten Informationen seien unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG zu subsumieren. Die Einstufung der Proben durch das Lebensmittelinstitut stelle keinen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fest. Der vollständigen Informationsgewährung stünde in den Fällen der Probenahme im Einzelhandel und der fehlenden Zweit- und Gegenprobe der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG entgegen.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2011 (7 A 2059/09) haben die Beteiligten den Rechtsstreit betreffend das im Antrag vom 14. Mai 2008 formulierte Auskunftsbegehren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als Auskunft über die Anzahl der in den Jahren 2006 und 2007 als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" und "nicht zum Verzehr geeignet" eingestuften planmäßig oder auf Verdacht entnommenen Proben von Fleisch und Fleischerzeugnissen begehrt wurde. Insoweit wurde das Verfahren 7 A 2059/09 mit Beschluss vom 24. Juni 2011 eingestellt.
Am 5. Juni 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Bei den begehrten Informationen handele es sich um Daten über Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Aus diesem Grund könne der Auskunftserteilung nicht der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG entgegengehalten werden. Zudem handele es sich nicht um wettbewerbsrelevante Informationen. Im Übrigen habe er einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft aus § 3 NUIG in Verbindung mit § 3 UIG und aus § 4 NPresseG. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über den vom Informationsbegehren umfassten Tatsachenkomplex überwiege das private Interesse der betroffenen Hersteller an der Vermeidung einer möglichen negativen Berichterstattung und dadurch bedingter Umsatzeinbußen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm die Bezeichnungen der Fleischerzeugnisse, die der Beklagte aufgrund in den Jahren 2006 und 2007 planmäßig oder auf Verdacht entnommener Proben als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" und "nicht zum Verzehr geeignet" eingestuft hat, Namen und Adressen ihrer Hersteller sowie den jeweiligen Grund der Beanstandung zu benennen, soweit er über diese Information verfügt und den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2008 aufzuheben, soweit er dem entgegen steht und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. April 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, dem Auskunftsbegehren des Klägers stünde teilweise der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2c VIG entgegen. Da es sich um Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VIG handele, sei dieser Ausschlussgrund zu berücksichtigen.
Die begehrten Informationen fielen nicht in den Anwendungsbereich des NUIG oder des UIG. Das NPresseG sei nicht anwendbar, da das VIG das speziellere Gesetz sei. Zudem bestehe auch kein Anspruch aus Auskunftserteilung nach dem NPresseG, da schutzwürdige private Interessen entgegenstünden.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) stellen keine Anträge.
Sie halten dem vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch im Wesentlichen entgegen, einem Anspruch aus dem VIG stehe entgegen, dass der Kläger als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht anspruchsberechtigt sei. Der Beklagte sei auch nicht die informationsverpflichtete Stelle. Rechtsverstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 VIG seien betreffend die Beigeladenen nicht festgestellt worden. Schließlich stehe der Informationsgewährung nach dem VIG der Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 2 c) VIG entgegen. Einem Auskunftsanspruch nach dem NPresseG stehe entgegen, dass der Beklagte keine Behörde sei und nicht über die begehrten Informationen verfüge. Zudem habe der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung dargetan und der Erteilung der Auskünfte stünden überwiegende private Interessen entgegen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten (7 A 2059/09 und 7 A 1405/11) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2008 ist rechtswidrig, soweit er die Herausgabe von Informationen wegen entgegenstehender privater Interessen abgelehnt hat. Der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2009 ist insgesamt rechtswidrig. Insoweit wird der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt. Der Bescheid des Beklagten vom 12. September 2008 enthielt eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, aufgrund dessen zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Gemäß der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung des § 8a Abs. 2 Nds. AG VwGO findet in Niedersachsen ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor der Erhebung der Verpflichtungsklage nicht statt, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2009 erlassen wurde. gemäß § 8a Abs. 3 gilt diese Regelung nicht für die dort im Einzelnen bezeichneten Gebiete; diese nennen nicht das VIG. Ein Vorverfahren war daher im vorliegenden Fall nicht durchzuführen. Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG steht dem nicht entgegen. Danach findet im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist. Zwar bestimmt das einschlägige Bundesfachrecht, dass in seinem Anwendungsbereich grds. ein Widerspruchsverfahren stattzufinden hat. Diese Vorschrift ist jedoch nicht so zu verstehen, dass auch dann ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, wenn dieses - wie hier - aufgrund landesrechtlicher Vorschriften abgeschafft wurde. Ein solches Verständnis würde voraussetzen, dass § 4 Abs. 4 VIG als lex specialis zu § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO angesehen würde mit der Folge, dass im Anwendungsbereich des VIG eine Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch Landesrecht nicht möglich wäre. Dem ist nicht zu folgen: § 4 Abs. 4 VIG ist zwar ein "Gesetz" im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 VwGO und sieht damit ein Widerspruchsverfahren auch dann vor, wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde über den Informationszugang entschieden hat. Die Vorschrift berührt aber nicht die Möglichkeit zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durch Landesgesetz nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Für eine entgegenstehende Auslegung finden sich, insbesondere in der Gesetzesbegründung, keinerlei Anhaltspunkte (Mühlbauer, Rechtsschutz gegen behördliche Entscheidungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, DVBl. 2009, 354 ff.). Die vom Bayerischen VGH in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2009 (11 CS 09.2081) vertretene Rechtsauffassung zur Notwendigkeit eines Vorverfahrens in Angelegenheiten nach dem Personenbeförderungsgesetz ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die jeweiligen Landesgesetze, in denen das Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft wurde, unterscheiden sich in erheblicher Weise. Während das bayrische AGVwGO in Art. 15 Abs. 3 Satz 2 regelt, dass sonstige abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen unberührt bleiben, d.h. abweichende spezialgesetzliche Regelungen der grds. landesrechtlichen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens vorgehen, fehlt es im Nds. AGVwGO an einer solchen "Öffnungsklausel". In § 8a Abs. 2 Nds. AGVwGO ist vielmehr geregelt, dass in Niedersachsen mit Ausnahme der in § 8a Abs. 3 Satz 1 Nds. AGVwGO abschließend bezeichneten Rechtsgebiete kein Widerspruchsverfahren stattfindet. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung betrug die Klagefrist gemäß § 59 Abs. 2 VwGO ein Jahr; die Klage vom 5. Juni 2009 ist mithin rechtzeitig erhoben.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe der begehrten Informationen aus §§ 4 Abs. 1 NPresseG, 53 NMedienG. Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
Der Prüfung dieses Anspruchs steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Auskunftsantrag vom 14. Mai 2008 ausdrücklich auf das VIG gestützt hat. Handelt es sich - wie hier - um eine Verpflichtungsklage, so hat das Gericht grundsätzlich nach allen rechtlichen Gesichtspunkten gemäß der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
Der presserechtliche Auskunftsanspruch des Klägers ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Informationsbegehren des Klägers auch in den Anwendungsbereich des VIG fällt. Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher; diesen wird hierdurch Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen im Anwendungsbereich des LFGB eröffnet (vgl. BT-Drs. 16/5404). Aus diesem Auskunftsanspruch für jedermann folgt, dass auch Journalisten und Verlage unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Anforderungen hinsichtlich des Verfahrens Auskunft über die speziellen Daten und Informationen - wie hier - im Lebensmittel- und Kosmetikbereich erhalten können. Die Erweiterung des Rechts der Verbraucherinformation durch das Verbraucherinformationsgesetz bedeutet indes nicht, dass hierdurch bestehende presserechtliche Auskunftsansprüche beschnitten werden sollten. Die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der Informationsanspruch für Verbraucher ist auf den einzelnen Verbraucher zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse und hängt anders als das Verbraucherinformationsgesetz im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht von besonderen verfahrensmäßigen Anforderungen ab. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, diese Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 5. August 1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162, 174 f. [BVerfG 05.08.1966 - 1 BvR 586/62][BVerfG 05.08.1966 - 1 BvR 586/62]; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, 314). Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz verdrängt würde (vgl. im Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 5 A 640/02 -, NJW 2005, 618 [OVG Nordrhein-Westfalen 19.02.2004 - 5 A 640/02]; VG Köln, Urteil vom 27. Januar 2011 - 6 K 4265/09; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage, S. 141 RdNr 5a). Etwas Anderes lässt sich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes entnehmen. Ein Pressevertreter ist, soweit er einen Auskunftsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz geltend macht, - wie jedermann auch - den dortigen Regelungen unterworfen. Hierdurch wird der presserechtliche Auskunftsanspruch jedoch nicht beschränkt (VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 - [...]).
Der Kläger ist als Vertreter des Rundfunks gemäß § 53 NMedienG anspruchsberechtigt.
Der Beklagte ist als Behörde auch auskunftsverpflichtet. Er ist eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Danach ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dies setzt u.a. ein außenwirksames Handeln aufgrund einer Befugnis durch öffentlich-rechtliche Vorschriften voraus. Erforderlich ist, dass es sich bei den wahrzunehmenden Aufgaben und Zuständigkeiten jedenfalls auch um nach außen gerichtete Tätigkeit, insbesondere gegenüber dem Bürger, handelt (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 1, Rn. 52). Solche Tätigkeiten übt der Beklagte aus. Zwar wird er im Rahmen der Lebensmittelüberprüfung lediglich verwaltungsintern, nicht aber nach außen tätig wird. Er untersucht und beurteilt die von den kommunalen Lebensmittel- und Veterinärbehörden entnommenen Proben und erstellt dazu Befunde und Gutachten. Die fachlich endgültige Einordnung der Laborergebnisse sowie die Entscheidung über die weiteren lebensmittelrechtlich zu treffenden Schritte obliegt der kommunalen Überwachungsbehörde (RdErl. d. Nds. ML v. 19. Dezember 2003: Aufgaben und Organisation des LAVES, Nds. MBl. 2004, 195; Schwind, in NdsVBl. 2008, Seite 343 ff.: Umsetzung des Verbraucherinformationsgesetzes in Niedersachsen). Gleichwohl ist sie eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Der Beklagte wird neben seiner gutachterlichen Tätigkeit im Rahmen der Lebensmittelüberwachung in einer Vielzahl von anderen Bereichen mit Außenwirkung tätig (vgl. § 6 d ZustVO-SOG).
Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex. Denn der Kläger begehrt die Auskunft, welche planmäßig oder auf Verdacht entnommenen Proben von Fleisch und Fleischerzeugnissen in den Jahren 2006 und 2007 als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" bzw. "zum Verzehr nicht geeignet" eingestuft wurden. Zudem begehrt er die Benennung der Namen und Adressen der betroffenen Hersteller, der Produktnamen sowie des Grundes, warum die Proben beanstandet wurden.
Dies ist ein bestimmter Tatsachenkomplex, mit dem der Beklagte im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst gewesen ist. Wie bereits ausgeführt, untersucht und beurteilt der Beklagte die von den kommunalen Lebensmittel- und Veterinärbehörden entnommenen Proben und erstellt dazu Befunde und Gutachten. Die vom Informationsbegehren umfassten Beurteilungen von Proben als "gesundheitsschädlich", "gesundheitsgefährdend" oder "nicht zum Verzehr geeignet" nimmt der Beklagte somit im Rahmen seiner Zuständigkeit vor. Die rechtliche Bewertung dieser fachlichen Beurteilungen, d.h. die Feststellung von Verstößen gegen das Lebensmittelrecht - die nicht dem Beklagten, sondern den kommunalen Lebensmittel- und Veterinärbehörden obliegt -, ist nach dem Wortlaut des Antrags vom 14. Mai 2008 nicht Gegenstand des an den Beklagten gerichteten Informationsbegehrens.
Das Auskunftsbegehren dient auch der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten. Denn der Kläger begehrt deshalb die Auskunftserteilung, weil er über Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechts berichten möchte. Dies hat der Kläger glaubhaft dargetan. Für die Berichterstattung sei es von Interesse, ob bestimmte Firmen besondern häufig auffallen. Ebenso sei es wichtig zu wissen, welche Ursachen die Beanstandungen hatten. Die hier streitgegenständlichen Sachverhaltskonstellationen seien in vollem Umfang, d.h. auch im Hinblick auf die Produkt- und Herstellernamen, von Interesse für die journalistische Recherche. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass seine journalistische Sorgfaltspflicht es u.U. gebiete, den betroffenen Herstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies wäre ohne Kenntnis von Produkt- und Herstellernamen nicht möglich.
Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 NPresseG entgegen.
Der Auskunftserteilung stehen Vorschriften über die Geheimhaltung nicht entgegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 NPresseG). Der auf der Verordnung (EG) 882/2004 beruhende Geheimnisschutz steht der Informationsgewährung nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 882/2004 zwar vorsieht, dass die Geheimhaltungspflicht insbesondere auch bei der Vertraulichkeit von Voruntersuchungen besteht. Vor dem Hintergrund, dass die den Auskunftsanspruch regelnde Normen (im dortigen Fall: § 2 VIG; hier: § 4 Abs. 2 NPresseG) den generell bestehenden Anspruch auf Zugang zu Informationen begrenzen, soweit dies zum Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Belange erforderlich ist und dies eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Einzelfall erfordert, kann Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 882/2004 aber keine die Interessenabwägung dominierende absolute Bedeutung zugemessen werden. Die Bestimmung ist ersichtlich auf einen wirkungsvollen Kontrollmechanismus durch die Kontrollbehörden zugeschnitten, der nicht durch die Bekanntgabe von im Rahmen der Kontrolle vorgesehenen Maßnahmen ("Voruntersuchungen") beeinträchtigt werden soll; sie begründet kein Schutzrecht zu Gunsten der von Kontrollen betroffenen Firmen oder Personen. Hinzu kommt, dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Untersuchungen des Beklagten nicht um Voruntersuchungen im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) 882/2004 handelt (OVG Münster, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 13a F 13/09 -).
Ebenso wenig steht Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 882/2004 dem Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung entgegen. Hiernach hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die bei Wahrnehmung der Kontrollaufgaben gewonnen worden sind, weitergegeben werden. Mit der Festlegung von Ausschluss- und Beschränkungsgründen in § 4 Abs. 2 NPresseG ist dem Rechnung getragen worden. Die Bestimmung zielt ersichtlich auf eine wirkungsvolle Kontrolle durch die Kontrollbehörde ab und begründet kein Schutzrecht zugunsten der von der Kontrolle betroffenen Firmen und Personen (BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - G 09.1 -).
Der Beklagte ist auch nicht berechtigt, die erbetenen Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG zu verweigern. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Als im Falle einer Auskunftserteilung betroffenes privates Interesse könnte das Interesse der Hersteller der beanstandeten Lebensmittel an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 GG) in Betracht kommen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte erfasst (vgl. zu dieser bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage zum Beispiel BVerfGE 51, 193 [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvL 9/75] <221 f.>). Denn nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG aus; es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 A 570/11 - mwN).
Nach diesen Maßstäben ergibt die durchzuführende Abwägung hier ein Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an Information.
Der Kläger hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an der Mitteilung der begehrten Informationen über beanstandete Lebensmittel und deren Hersteller dargetan. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503). Der Kläger - insbesondere das Magazin "Report Mainz" - hat in der Vergangenheit regelmäßig über Vorkommnisse aus dem Bereich des Lebensmittelrechts berichtet. Gerade unter Berücksichtigung der Lebensmittelskandale der letzten Jahre (EHEC, Dioxinskandale, Gammelfleisch, Antibiotikaeinsatz in der Massentierhaltung) besteht an einer solchen Berichterstattung ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit. Eine angemessene Information der Verbraucher setzt nach Auffassung der Kammer im Grundsatz voraus, dass neben der bloßen Tatsache, dass es zu lebensmittelrechtlichen Beanstandungen von beprobten Produkten kam, auch die betroffenen Produkte und deren Hersteller namentlich benannt werden. Nur so kann der mündige Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen.
Auch besteht der notwendige Gegenwartsbezug noch fort. Zwar ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger Informationen über beanstandete Proben aus den Jahren 2006 und 2007 begehrt. Es ist damit nicht wahrscheinlich, dass die seinerzeit beprobten Lebensmittel zum heutigen Zeitpunkt noch eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Verbraucher darstellen. Gleichwohl ist ein Gegenwartsbezug anzunehmen. Die Vertreterin des Klägers hat in den mündlichen Verhandlungen vom 24. Juni 2011 und 26. Juni 2012 glaubhaft dargetan, dass die begehrten Informationen auch gegenwärtig von Interesse für eine Berichterstattung sind. Das Magazin "Report Mainz" berichtet seit Jahren in einer gewissen Regelmäßigkeit über Themen, die mit den begehrten Informationen in Zusammenhang stehen. Auch für aktuell bedeutsame Themen (Welche Firmen geraten häufig ins "Fadenkreuz" der Lebensmittelüberwachungsbehörden? Treten im Laufe der Zeit insoweit Verbesserungen und Verschlechterungen der Praxis der Lebensmittelhersteller ein? Kontinuität der Kühlkette vom Hersteller bis zum Einzelhandel; Praxis der Beprobung) sind auch die begehrten Informationen über Verstöße aus den Jahren 2006 und 2007 von gegenwärtigem Interesse.
Gegenüber dem dargelegten besonderen Informationsinteresse, das hier für die Auskunftserteilung spricht, müssen die privaten, gegen die Auskunftserteilung streitenden Interessen zurücktreten. Zwar mag mit der öffentlichen Berichterstattung, die Proben aus den Produkten welcher Hersteller von dem Beklagten beanstandet wurden, möglicherweise eine nicht unerhebliche vorübergehende Gewinneinbuße bei Bekanntwerden der Namen der betroffenen Hersteller verbunden sein. Unabhängig von der Frage, ob das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb damit überhaupt tangiert ist, fällt die Abwägung der privaten Interessen der betroffenen Lebensmittelhersteller mit dem besonderen öffentlichen Informationsinteresse vorliegend zugunsten des Informationsinteresses aus. Maßgeblich ist dabei, dass die begehrte Auskunft dazu dienen soll, dem gesteigerten öffentlichen Informationsinteresse über die Lebensmittelsicherheit Rechnung zu tragen und mögliche Gesundheitsgefahren für den Verbraucher abzuwehren. Auch muss den schutzwürdigen Interessen der Lebensmittelhersteller bei der inhaltlichen Gestaltung der Berichterstattung Rechnung getragen werden. Denn soweit die Produkte sich zum Zeitpunkt der Probenahme und Beanstandung sich bereits im Handel befanden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellte Beeinträchtigung nicht etwa auf ein Fehlverhalten des Herstellers, sondern auf andere Faktoren (Unterbrechung der Kühlkette außerhalb des Machtbereichs des Hersteller etc.) zurückzuführen sind. Ähnliches gilt in den Fällen, in denen dem Hersteller nicht die Möglichkeit zur Zweit- oder Gegenprobe gegeben wurde. In diesen Fällen kann wohl nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Lebensmittel tatsächlich nicht verkehrsfähig waren. Im Falle einer differenzierten und dies berücksichtigenden journalistischen Verwertung dieser Informationen dürfte der Ruf dieser Hersteller in den Augen der Verbraucher wohl nicht nachhaltig beeinträchtigt werden. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte in eigener redaktionellen Verantwortung unterfällt dabei allein dem selbständigen Zuständigkeitsbereich der Presse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen Verarbeitung, für deren künftigen Eintritt hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, zudem Gegendarstellungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Gemäß § 6 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages über den SWR sind alle Beiträge für Informationssendungen (Nachrichten, Berichte und Magazine) gewissenhaft zu recherchieren; sie müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
Die Vertreterin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargetan, dass nicht etwa die ungefilterte Veröffentlichung der vom Beklagten begehrten Informationen beabsichtigt ist, sondern dass diese Informationen Grundlage für die weitere Recherche und eine sich dann anschließende Berichterstattung seien. Es stehe mithin noch nicht fest, welchen konkreten Inhalt eine auf den Informationen beruhende Berichterstattung haben werde und ob die Herstellernamen in den dieses Verfahren betreffenden Fallkonstellationen im Rahmen der Berichterstattung überhaupt genannt würden. Gleichwohl seien auch diese Informationen für die Recherche und journalistische Arbeit vollumfänglich von Interesse. In jedem Fall werde der Kläger bei der Bewertung und Berichterstattung die Besonderheiten der Umstände der Beprobungen angemessen und verantwortungsvoll berücksichtigen.
Auch der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 4 NPresseG steht der Informationsgewährung nicht entgegen. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. Zwar haben die von dem Kläger begehrten Auskünfte einen erheblichen Umfang und bei dem Beklagten einen hohen Bearbeitungsaufwand verursacht. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass hier das zumutbare Maß überschritten wird. Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 4 NPresseG ist vor dem Hintergrund des hohen Stellenwerts der Pressefreiheit sehr restriktiv auszulegen und kann daher nur als Fixierung des allgemeinen Missbrauchstatbestandes verstanden werden. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben nimmt selbst der Beklagte - zutreffend - an, dass das Auskunftsbegehren des Klägers das zumutbare Maß nicht überschreitet.
Da der Anspruch des Klägers auf Auskunftsverteilung nach dem NPresseG vollständig zu bejahen ist, kann hier offen bleiben, wie der Sachverhalt nach dem VIG zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.