Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.01.2017, Az.: 7 B 204/17

Beobachtungsgebiet; Geflügelpest

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
16.01.2017
Aktenzeichen
7 B 204/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Festlegung der Grenzen eines Beobachtungsgebiets nach § 27 der Geflügelpest-Verordung steht der zuständigen Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde G. eine Brüterei für Puten.

Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung vom 2. Januar 2017 (II-2017 OL), welche noch am selben Tage im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht worden ist, hat der Antragsgegner wegen des amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest in seinem Zuständigkeitsbereich in fünf Fällen (Gemeinde Dötlingen am 24. Dezember 2016, Gemeinde Hude am 27. und 29. Dezember 2016, Gemeinde Wardenburg am 31. Dezember 2016 und Gemeinde Hatten am 2. Januar 2017) sowie zwei weiteren Ausbrüchen im Landkreis Cloppenburg (Gemeinde Garrel) für näher bezeichnete Gebiete der Gemeinden Dötlingen, Hude, Hatten, Wardenburg und Großenkneten Sperrgebiete bestimmt. Darüber hinaus ist für die nicht hiervon erfassten Gebiete der Gemeinden Großenkneten, Wardenburg, Hatten und Hude sowie das Gebiet der Gemeinde Ganderkesee und Teile der Samtgemeinde Harpstedt und der Stadt Wildeshausen ein Beobachtungsgebiet festgelegt worden. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Bei der Festlegung des Beobachtungsgebietes seien die genannten sieben Ausbrüche der Geflügelpest zu berücksichtigen. Diese erfolgten derzeit mit einer besorgniserregenden hohen Dynamik. Die fünf Ausbrüche im Gebiet des Antragsgegners seien innerhalb weniger Tage erfolgt. Fast gleichzeitig sei es in der Gemeinde Garrel im Landkreis Cloppenburg zu weiteren Ausbrüchen gekommen. Das um die Ausbrüche in Garrel zu legende Beobachtungsgebiet von 10 km rage weit in seinen Zuständigkeitsbereich hinein. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, der Strukturen des Handels und der örtlichen Tierhaltungen, des Vorhandenseins von Schlachtstätten sowie von natürlichen Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten sei eine Ausweitung des Beobachtungsgebietes nach Westen unter vollständiger Einbeziehung der Gemeinde Großenkneten vorgenommen worden. Der Verbleib von relativ schmalen Gebieten zwischen den insgesamt sieben Ausbrüchen sei veterinärfachlich unter Berücksichtigung der derzeitigen erheblichen Ausbreitungstendenz der Geflügelpest nicht zu rechtfertigen. Zudem sei der Grund für den Eintrag der Geflügelpest in die verschiedenen Bestände noch nicht identifiziert worden. Dies spreche für eine Ausweitung von Restriktionszonen. In den von der Ausweitung des Beobachtungsgebietes betroffenen Bereichen seien erhebliche Tierhaltungen von hohem wirtschaftlichen Wert vorhanden. Im Falle der notwendig werdenden Tötung der Bestände müsse mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit gerechnet werden. Die mit der Ausweisung des Beobachtungsgebietes eintretenden Restriktionen für den innergemeinschaftlichen Handel seien berücksichtigt worden. Bei einer Gesamtabwägung sei aber das öffentliche Interesse an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung vorrangig. Der innerdeutsche Handel sei weiterhin möglich. Bei einer Räumung der Bestände stünden diese dem Handel überhaupt nicht mehr zur Verfügung. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausgeführt worden, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen effizienten Tierseuchenbekämpfung mögliche Einzelinteressen überwöge. Es sei nunmehr innerhalb weniger Tage der fünfte Ausbruch der Geflügelpest in seinem Zuständigkeitsbereich zu verzeichnen. Die Ausbreitung der Geflügelpest mit den zu befürchtenden tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen müsse sofort unterbunden werden.

Aufgrund eines weiteren Ausbruchs der Geflügelpest in der Gemeinde Hude am 6. Januar 2017 hat der Antragsgegner in einer weiteren Allgemeinverfügung vom selben Tage (III/2017 OL) einen weiteren Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt.

Am 11. Januar 2017 hat die Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung vom 2. Januar 2017 Klage erhoben, soweit darin ein Beobachtungsgebiet festgelegt worden ist (7 A 203/17). Gleichzeitig hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Sie trägt im Wesentlichen vor: Für rund 17 % der bei ihr pro Jahr schlüpfenden etwa 6,5 Mio. Küken bestehe keine Vermarktungsmöglichkeit im Inland. Darüber hinaus vermarkte sie im Jahr ca. 1,5 Mio Küken für eine andere Brüterei nach Polen. Da sie keine Kapazitäten für deren Aufzucht besitze, habe sie wegen der Festlegung des Beobachtungsgebiets bis zum 5. Januar 2017 bereits 61.900 Tiere töten müssen. Bis zum 2. Februar 2017 seien schätzungsweise 103.700 Tiere betroffen. Dies führe zu einem wirtschaftlichen Schaden in Höhe von 162.928,-- €. Hinzu kämen etwa 80.000 Tiere, die sie sonst für die Firma …nach Polen vermarkten würde. Die Ausweitung des Beobachtungsgebiets in einen Bereich von mehr als 10 km um die Seuchenbestände sei nicht rechtmäßig. Von den betroffenen Beständen in der Gemeinde Garrel bestehe mindestens eine Entfernung von 11,2 km, in Bezug auf die von der Geflügelpest erfassten Bestände im Gebiet des Antragsgegners von mindestens 12,59 km. Eine Geflügelschlachterei im Gebiet des Landkreises Cloppenburg sei lediglich 10,9 km von den betroffenen Seuchenbeständen in Garrel entfernt und dennoch von dem Beobachtungsgebiet nicht erfasst. Von den Brüteiern gehe keine Infektionsgefahr aus, weil die Elterntiere nicht aus Niedersachsen stammten. Diese befänden sich nicht in Restriktionsgebieten und würden alle 14 Tage auf die Geflügelpest untersucht. Alle vier Wochen erfolge zudem eine serologische Untersuchung. Abgesehen davon würden die Küken nicht schlüpfen, wenn ein Brutei infiziert wäre. Der Geflügelpesterreger würde durch den Brutvorgang abgetötet. Bei einer Besprechung unter anderem auch mit Vertretern des Antragsgegners am 3. Januar 2017 habe Einigkeit bestanden, dass von Brütereien keine Infektionsgefahren ausgingen. In der Region herrschten zudem vorwiegend Westwinde, so dass ihr Betrieb durch einen westlich gelegenen Wald ausreichend abgeschirmt sei. In den Jahren 2008/2009 sei deshalb ihre Brüterei aus dem damals festgelegten Beobachtungsgebiet ausgespart worden. Der Antragsgegner habe mithin die Vorgaben des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung nicht ausreichend beachtet. Die Begründung der Allgemeinverfügung vom 2. Januar 2017 bleibe vage, soweit der Antragsgegner sich auf die Ergebnisse durchgeführter epidemiologische Untersuchungen berufe. Die Grenzziehung unter Einbeziehung der nicht betroffenen Bereiche im südöstlichen Gebiet des Antragsgegners leuchte unter Berücksichtigung der angeführten Umstände nicht ein. Es sei zudem eine alternative Ausweisung möglich. Das gesamte südliche Gemeindegebiet von Großenkneten sei nicht betroffen. Es wäre möglich gewesen das Gebiet, in dem ihr Betrieb liege, mit den ausgesparten Bereichen im Süden und Südosten des Landkreises zu verbinden. Der von ihr vorgeschlagene Bereich grenze auch nicht an das Gebiet des Landkreises Cloppenburg an. Sie werde durch die Ausweisung des Beobachtungsgebiets über einen Mindestradius von 10 km hinaus unverhältnismäßig belastet. Wegen der fehlenden Infektionsgefahr bestünden Zweifel an der Erforderlichkeit. Die Festlegung des Beobachtungsgebietes stehe zudem in keinem Verhältnis zu den Belastungen, die dadurch für sie eintreten würden. Diese seien nicht ausreichend in die Erwägungen einbezogen worden. Schließlich bestehe kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, insbesondere keine besondere Dringlichkeit. Es gehe kein Risiko der Weiterverbreitung der Geflügelpest von ihrem Betrieb aus.

Der Antragsgegner tritt dem Begehren entgegen.

II.

Das nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Festlegung eines Beobachtungsgebiets gem. § 27 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) - GeflPestSchV - in der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 2. Januar 2017 wiederherzustellen, ist unbegründet.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Allgemeinverfügung vom 2. Januar 2017 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat insbesondere einleuchtend darauf hingewiesen, dass nach mehrfachem Ausbruch der Geflügelpest innerhalb weniger Tage die weitere Ausbreitung der Tierseuche aus tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen sofort unterbunden werden muss und deshalb ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht sachgerecht ist.

Zudem überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 2. Januar 2017 das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den aus der Festlegung des Beobachtungsgebietes folgenden Restriktionen (§ 27 Abs. 3 und 4 GeflPestSchV) verschont zu bleiben. Denn die Kammer geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Anordnung des Antragsgegners, jedenfalls soweit die Antragstellerin hiervon betroffen ist (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GeflPestSchV legt die zuständige Behörde, sofern die Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt worden ist, um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk, der einen Radius von mindestens 3 km aufweisen muss (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GeflPestSchV), zusätzlich ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens 10 km (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GeflPestSchV). Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt die zuständige Behörde die Strukturen des Handels und die örtlichen Gegebenheiten, die natürlichen Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben (§§ 27 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 2 GeflPestSchV).

Die Putenbrüterei der Antragstellerin befindet sich nach ihren nicht zweifelhaften Angaben gut 11 km von dem nächstgelegenen Betrieb in der Gemeinde Garrel, bei welchem es zu einem Ausbruch der Geflügelpest gekommen ist, entfernt und liegt daher außerhalb des 10 km-Mindestradius, für den die Festlegung des Beobachtungsgebietes keiner weiteren Begründung bedarf.

Auch bei einer begründungspflichtigen über diesen Mindestradius hinausgehenden Festlegung eines größeren Beobachtungsgebietes steht der zuständigen Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ein solcher ist anzuerkennen, wenn der Normgeber der Behörde - wie hier nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 2 GeflPestSchV - eine komplexe zahlreiche auch gegenläufige Gesichtspunkte zu berücksichtigende Wertungsentscheidung überantwortet, die ähnlich wie eine planerische Entscheidung nur begrenzt vom Gericht selbst getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 – 6 C 50.15 - juris, Rn. 13; Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 - juris, Rn. 13). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in einem solchen Fall darauf, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes ausgegangen wurde, der erhebliche Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wurde und bei der eigentlichen Beurteilung allgemeingültige Wertungsmaßstäbe wie etwa das Willkürverbot oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 a.a.O., Rn. 24).

Ausgehend davon sind hier Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat ausweislich der hinreichend ausführlichen Begründung der Allgemeinverfügung vom 2. Januar 2017 erkannt, dass das Beobachtungsgebiet im Bereich der Gemeinde Großenkneten über den 10 km-Mindestradius hinaus ausgedehnt wurde. Er ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass nach sieben Ausbrüchen der Geflügelpest innerhalb weniger Tage eine erhebliche Ausbreitungstendenz festzustellen sei, so dass es fachlich nicht zu rechtfertigen sei, ein relativ schmales Gebiet im Bereich der Gemeinde Großenkneten auszusparen. Zudem ist in überzeugender Weise berücksichtigt worden, dass der Grund für den Eintrag der Geflügelpest epidemiologisch noch nicht geklärt worden sei. Dies spreche für ein noch vorsichtigeres Vorgehen und die Ausweitung der Restriktionszonen. Darüber hinaus ist angeführt worden, dass sich in dem Ausweitungsgebiet erhebliche Tierhaltungen mit hohem wirtschaftlichem Wert befänden. Hierzu hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 13. Januar 2017 ergänzend ausgeführt, dass die Antragstellerin in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrer Brüterei einen Putenmastbetrieb betreibe und sich in räumlicher Nähe auch einer der größten Schlachthöfe für Puten in Europa befinde (Fa. H.) und daher in diesem Bereich eine besondere Gefährdungslage festzustellen sei. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass die Geflügelpest gerade in Putenbeständen aufgetreten sei.

Der Antragsgegner hat in der Allgemeinverfügung vom 2. Januar 2017 auch berücksichtigt, dass in dem Beobachtungsgebiet der innergemeinschaftliche Handel ausgeschlossen ist und daher beachtliche wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Unternehmen eintreten. Andererseits hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass der innerdeutsche Handel nach der Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 3 GeflPestSchV weiterhin ermöglicht wird. Der Antragsgegner erteilt offenbar entsprechende Genehmigungen. Der Antragstellerin ist danach lediglich bei etwa 1/3 ihrer Tiere eine Vermarktung nicht möglich, wobei der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es auch nicht ausgeschlossen erscheint, neue Marktzugänge im Inland zu erschließen. Eine Existenzgefährdung der Antragstellerin vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Der Antragsgegner hat in einer sehr nachvollziehbaren Gesamtabwägung dargelegt, dass das öffentliche Interesse an einer effektiven Tierseuchenbekämpfung die Interessen der einzelnen Betroffenen überwiege. Hierbei ist auch berücksichtigt worden, dass die Zuchtbetriebe ebenfalls ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Eindämmung der Geflügelpest haben müssen.

Ob von den Tieren in der Brüterei der Antragstellerin – wie sie vorträgt – eine geringere Gefahr der Weiterverbreitung des Virus ausgeht, kann dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, werden in unmittelbarer Nachbarschaft eine Putenmastanlage und eine Schlachterei betrieben, so dass eine Herausnahme des hier in Rede stehenden Bereichs aus dem Beobachtungsgebiet wenig einleuchtend wäre. Abgesehen davon erscheint es dem Gericht auch nicht ausgeschlossen, dass sich auch die frisch geschlüpften Küken in der Brüterei der Antragstellerin in der Stallanlage oder während eines Transports infizieren können. Hierfür spricht auch die normative Systematik. Nach der Regelung des § 27 Abs. 4 Nr. 1 GeflPestSchV ist im Beobachtungsgebiet grundsätzlich die Verbringung aller Vögel und Eier ausgeschlossen. Für Eintagsküken kommen nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 GeflPestSchV unter bestimmten Voraussetzungen lediglich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehende Ausnahmegenehmigungen in Betracht.

Schließlich hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 13. Januar 2017 überzeugend dargelegt, dass es im Jahre 2008/2009 lediglich eine niedrigpathogene aviäre Influenza mit räumlicher Beschränkung im Wesentlichen auf das Gebiet des Landkreises Cloppenburg gegeben hat, so dass es nachvollziehbar erscheint, dass damals das Beobachtungsgebiet enger gefasst worden ist. Dagegen sei die derzeitig kursierende Geflügelpest hochpathogen, in 16 Bundesländern ausgebrochen und in Niedersachsen in 11 Fällen aufgetreten. Neben den angesprochenen Vorfällen im Gebiet des Antragsgegners sind vier Ausbrüche im Landkreis Cloppenburg sowie einer im Landkreis Vechta zu beklagen.

Einer weitergehenden Begründung der Ausweitung des Beobachtungsgebietes bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht, zumal sich der Betrieb der Antragstellerin nur gut einen Kilometer außerhalb des 10 km-Mindestradius befindet.

Zutreffend hat der Antragsgegner schließlich darauf hingewiesen, dass die Beurteilungen des Landkreises Cloppenburg in Bezug auf dessen Festlegungen von Beobachtungsgebieten schon deshalb unerheblich sind, weil es sich um einen anderen Verwaltungsträger handelt. Auch ist – wie ausgeführt – im Gebiet des Antragsgegners ein besonderer Schwerpunkt des Ausbruchs der Geflügelpest zu konstatieren.

Unter diesen Umständen, insbesondere dem sehr hohen öffentlichen Interesse an einer effektiven Bekämpfung der Geflügelpest, vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die der Antragstellerin zugemuteten Einkommensverluste unverhältnismäßig sind.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts erscheint der Kammer nicht angemessen, weil davon auszugehen ist, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache bereits vorweggenommen wird.