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§ 7 AVO-WaNi - Fachprüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Für jeden Prüfling wird in jedem Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss entsprechend § 6 Abs. 1 und 2 AVO-GOFAK gebildet.

(2) Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufen. Angehörige des Prüflings dürfen nicht zum Mitglied des Fachprüfungsausschusses berufen werden. Bei der Abiturprüfung an einer Freien Waldorfschule können in Abstimmung mit der Schulbehörde außer den Lehrkräften der Schule auch Lehrkräfte anderer Schulen oder Fachberaterinnen oder Fachberater bei der Schulbehörde als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse berufen werden. Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse müssen die Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes besitzen und in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium, im Kolleg, im Fachgymnasium oder in der Qualifikationsphase an einer Freien Waldorfschule das betreffende Fach unterrichtet haben. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Ausnahmen von Satz 4 für eines der Mitglieder im Fachprüfungsausschuss zulassen, das nicht den Vorsitz hat.