§ 11 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
(1) Ist der Einspruch an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen (§ 10 Abs. 2), so hat ihn der Wahlprüfungsausschuss erneut zu verhandeln und im Landtag erneut einen Entscheidungsvorschlag einzubringen.
(2) Der Landtag kann diesen Vorschlag nur dann ablehnen, wenn gleichzeitig ein aus seiner Mitte eingebrachter Vorschlag, der den Vorschriften des § 8 genügt, angenommen wird, andernfalls gilt der Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses als angenommen.