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§ 18 WO-EwZ - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Den Wahlberechtigten, die angeben, im Zeitpunkt der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe verhindert zu sein, hat ein Mitglied des Wahlvorstands auf Verlangen

  1. 1.
    je einen Stimmzettel und den dazugehörigen Wahlumschlag für die Wahl der betriebsangehörigen Vertreterinnen oder Vertreter und für die Wahl der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter,
  2. 2.
    eine vorgedruckte, von den Wahlberechtigten abzugebende Erklärung, in der diese versichern, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person ihres Vertrauens haben kennzeichnen lassen,
  3. 3.
    einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefwahl" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und der Wahlvorschläge beizufügen. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie

  1. 1.
    die Stimmzettel kennzeichnen und in die dazugehörigen Wahlumschläge legen,
  2. 2.
    die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreiben und
  3. 3.
    die Wahlumschläge, in die nur der jeweilige Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absenden oder übergeben, dass sie vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegen.