Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 06.11.2002, Az.: 17 AR 25/02

Entscheidungskompetenz für Zuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener Amtsgerichte in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Rechtsgrundlage der Bestimmung des Wohnsitzes eines Kindes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.11.2002
Aktenzeichen
17 AR 25/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:1106.17AR25.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - AZ: 601 F 4507/02
AG Lüneburg - AZ: 37 F 307/02

Fundstellen

  • EzFamR aktuell 2003, 79
  • FamRZ 2003, 1657

Verfahrensgegenstand

Elterliche Sorge

In dem Rechtsstreit
hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Amtsgericht ...
am 6. November 2002
beschlossen:

Tenor:

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Lüneburg.

Gründe

1

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kompetenzkonflikt richtet sich - in entsprechender Anwendung auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - nach § 36 Abs. 1 Satz Nr. 6 ZPO (BGB FamRZ 1995, 415). In dem Zuständigkeitsstreit der Amtsgerichte Hannover und Lüneburg hat das übergeordnete Oberlandesgericht zu entscheiden, nachdem beide Gerichte sich jeweils durch Beschluss für örtlich unzuständig erklärt haben.

2

Die Zuständigkeitsbestimmung folgt aus § 281 Abs. 1,2 ZPO. Das Amtsgericht Hannover hat als örtlich unzuständiges Gericht das Verfahren durch Beschluss an das örtlich zuständige Gericht in Lüneburg abgegeben. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 621 a Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 3, 43 Abs. 1, 36 FGG. Maßgeblich ist der Wohnsitz des Kindes. Die Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften §§ 7 ff BGB. Nach diesen Vorschriften teilt das minderjährige Kind grundsätzlich den Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils - § 11 BGB. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechtes durch beide Eltern kann dies, bei verschiedenen Wohnsitzen der Eltern, zu einem Doppelwohnsitz des Kindes führen. Dies gilt jedoch nicht, wenn, wie hier, die Eltern aufgrund der im Einvernehmen beider Eltern erfolgten Übersiedelung des Kindes in den Haushalt des einen Elternteiles eine - zumindest stillschweigende - Regelung bezüglich des Wohnsitzes des Kindes getroffen haben. Eine Änderung dieses "Alleinwohnsitzes" des Kindes ist nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern möglich. Diese Zustimmung ist nicht erteilt worden. Deshalb ist, jedenfalls zur Zeit, der Wohnsitz des Kindes noch in Lüneburg. Die örtliche Zuständigkeit ist damit allein für das Amtsgericht Lüneburg begründet. Der - sachlich richtige - Verweisungsbeschluss des Amtsgericht Hannover ist für das Amtsgericht Lüneburg bindend - § 281 Abs. II S. 3 ZPO.