Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.11.2002, Az.: 6 W 129/02

Streitwertfestsetzung für das selbstständige Beweisverfahren; Streitwert der Hauptsache; Mängel bei Werkvertrag; Heraufsetzung des Streitwerts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.11.2002
Aktenzeichen
6 W 129/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 20121
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2002:1114.6W129.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade 2 OH 9/02 vom 24. 10. 2002

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2003, 136
  • RVGreport 2005, 480 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (§ 15 GKG). Das ist in der Regel der Streitwert der Hauptsache ohne Berücksichtigung eines quotalen Abschlages oder des späteren Ergebnisses der Beweisaufnahme.

  2. 2.

    Hiernach bemisst sich das Interesse des Auftraggebers einer Werkleistung als Antragsteller nach dem Umfang der von ihm behaupteten Mängelansprüche sowie das Interesse des Auftragnehmers als Antragsteller nach der Höhe der vom Auftraggeber wegen behaupteter Mängel zurückbehaltenen Werklohnforderung.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 81.806,70 Euro (= 160.000 DM) festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG i. V. m. § 9 Abs. 2 BRAGO - die von den Beschwerdeführern herangezogene Vorschrift des § 10 Abs. 3 BRAGO findet hier keine Anwendung - zulässig. Es handelt sich um eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin aus eigenem Recht, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts im eigenen Interesse begehren.

2

Die Beschwerde ist auch begründet.

3

Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens ist das materielle Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 15 GKG). Diese vorzunehmende Bewertung des zu sichernden Anspruchs führt dazu, dass in der Regel der volle Streitwert der Hauptsache im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages maßgeblich ist ohne Berücksichtigung eines quotalen Abschlages oder des späteren Ergebnisses der Beweisaufnahme (OLG Celle, OLGR 1996, 142, 143; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. , Rdnr. 145; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Teil Rdnr. 39, je m. w. N. ).

4

Ist ein Hauptsacheprozess - wie hier - noch nicht anhängig, ist das Interesse des Auftraggebers als Antragsteller nach dem Umfang der von ihm behaupteten Mängelansprüche sowie das Interesse des Auftragnehmers als Antragsteller nach der Höhe der vom Auftraggeber wegen behaupteter Mängel zurückbehaltenen Werklohnforderung zu bemessen.

5

Dies führt hier dazu, dass sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach der Höhe der von der Antragsgegnerin zurückgehaltenen Werklohnforderung in Höhe von 160. 000 DM wegen von ihr behaupteter Mängel der Arbeiten der Antragstellerin bemisst. Das materielle Interesse der Antragstellerin geht dahin, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens klären zu lassen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, wegen vermeintlicher Mängel der Arbeiten den Werklohn ganz oder teilweise zurückzuhalten. Ein Abschlag ist hier auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin eingeräumt hat, dass sie ihre Arbeiten nicht gänzlich mängelfrei erbracht hat. Sie vertritt nämlich weiter die Auffassung, die Pflasterfläche erfülle ihren Zweck und mögliche Mängel seien, soweit sie auf Arbeiten während der Frostperiode zurückzuführen sind, von ihr nicht zu vertreten, weil sie die Arbeiten während dieses Zeitraums auf ausdrückliche Anweisung der Antragsgegnerin habe fortführen müssen.

Streitwertbeschluss:

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 25 Abs. 4 GKG).