Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.11.2002, Az.: 16 W 71/02
Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung des Kindergeldes; Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.11.2002
- Aktenzeichen
- 16 W 71/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 20165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2002:1119.16W71.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg 8 OH 11/02 vom 25. 09. 2002
- LG Lüneburg 8 OH 11/02 vom 27. 09. 2002
Rechtsgrundlage
- § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO
Fundstelle
- FK 2003, 34
Amtlicher Leitsatz
Das der antragstellenden Partei zufließende Kindergeld gehört zum Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Landgericht hat die Antragstellerin erneut zu bescheiden und dabei von seinen Bedenken gegen die Prozesskostenarmut der Antragstellerin insoweit Abstand zu nehmen, als eine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 135 EUR in Betracht kommt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (Nr. 1952 KV-GKG).
Gründe
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat darüber hinaus dahin Erfolg, dass Prozesskostenhilfe für das selbständige Beweisverfahren nicht, wie geschehen, mangels Prozesskostenarmut gänzlich zu versagen ist. Vielmehr kommt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin gemäß § 115 ZPO eine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 135 EUR in Betracht.
Die erneute Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unter Berücksichtigung dieser Vorgabe wird dem Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO übertragen.
2.
Die Antragstellerin verfügt, umgerechnet in Euro, über ein nach der Tabelle zu § 115 ZPO zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von
- Bruttogehalt ####### EUR
- abzgl. Steuern ####### EUR
- abzgl. Krankenversicherung ####### EUR
- zzgl. 1/12 Weihnachts- u. Urlaubsgeld ####### EUR
- abzgl. berufsbedingter Aufwendungen ####### EUR
- zzgl. Kindergeld 138, 05 EUR
- abzgl. Mietzins und Nebenkosten ####### EUR
- abzgl. Freibetrag ####### EUR
- abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag ####### EUR
- abzgl. Kinderfreibetrag ####### EUR
- abzgl. Darlehen I ####### EUR
- abzgl. Darlehen II ####### EUR
- abzgl. Darlehen III ####### EUR
####### EUR.
a)
Das Kindergeld ist mit der wohl herrschenden Meinung und Rechtsprechung dem Einkommen der Antragstellerin, dem es tatsächlich hinzufließt, hinzuzurechen (so z. B. OLG Nürnberg FamRZ 2000, 102 [OLG Nürnberg 20.05.1999 - 10 WF 1588/99]; OLG München FamRZ 1999, 598 [OLG München 07.10.1998 - 12 WF 1216/98]; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3. August 1998, AZ. : 5 WF 85/98; OLG Frankf. a. M. FamRZ 1998, 1603; OLG Naumburg FamRZ 1998, 488 [OLG Naumburg 19.02.1997 - 3 WF 17/97]; ferner: LAG Brandenburg JurBüro 1999, 143; LSG NW Beschl. v. 17. September 1997, AZ. : L 7 SVs 3/97, Bibliothek BSG; LSG Nds. , Beschl. v. 9. Juli 1996, AZ. : L 4 S (P) 57/96, Bibliothek BSG; ebenso: Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. , § 115, Rn. 19 m. w. N. ).
Dies muss jedenfalls gelten seit dem Inkrafttreten des Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes zum 1. Januar 1995, mit dem das Prozesskostenhilferecht an die sozialhilferechtlichen Vorschriften angepasst worden ist. Die Definition des Einkommens (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO) stimmt nunmehr wörtlich mit derjenigen in § 76 Abs. 1 BSHG überein, wobei, wie das OLG Nürnberg (a. a. O. ) zutreffend hervorhebt, im Sozialhilferecht anerkannt ist, dass das Kindergeld unter den Einkommensbegriff des § 76 Abs. 1 BSHG zu subsumieren ist. Der Sicherstellung des Unterhaltsbedarfs des Kindes wird demgegenüber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der in § 115 Abs. 1 Nr. 2 genannten Freibetrag (derzeit 253 EUR) in Abzug gebracht wird.
b)
Die Berücksichtigung der berufsbedingten Aufwendungen, des Erwerbstätigenfreibetrag und der Darlehen ist gerechtfertigt. Die berufsbedingten Aufwendungen sind nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nach Nachweis insbesondere für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Ohne konkreten Nachweis sind im Regelfall 5 % vom Nettolohn pauschal in Ansatz zu bringen. Danach bestehen gegen die in Ansatz gebrachten 110 DM für "5 km, Fachlit. , Gewerksch. " jedenfalls keine Bedenken.
c)
Die Rechtsgrundlage für den Erwerbstätigenfreibetrag findet sich in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, der auf § 76 Abs. 2, 2 a BSHG verweist, welcher wiederum einen Zusatzbetrag für Erwerbstätige von der Anrechnung freistellt.
d)
Die Berücksichtigung der Darlehen erscheint angemessen. Auch wenn nur die Darlehensrate von 251, 57 EUR näher erläutert ist, sind die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte ersichtlich durch dessen gescheiterte berufliche Existenz verschuldet, ohne dass ihnen der Vorwurf gemacht werden könnte, sie hätten sich für Luxusausgaben verschuldet, um sodann auch Staatskosten prozessieren zu können.
3.
Das danach verbleibende und anzurechnende Einkommen von knapp 400 EUR führt nach der Tabelle zu § 115 ZPO zu einer monatlichen Rate von 135 EUR.